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COVID-19-Impfungen: Apotheken sind jetzt offiziell leistungsberechtigt

Coronavirus-Impfverordnung angepasst und im Bundesanzeiger veröffentlicht

ks | Seit dem 11. Januar stehen alle rechtlichen Voraussetzungen für COVID-19-Impfungen öffentlicher Apotheken. Das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) hat hierfür die Coronavirus-Impfverordnung an­gepasst. Diese regelt nun neben den Bedingungen für die Impfstoffbestellung auch die Vergütung, Abrechnung und Meldepflichten der Apotheken.

Das Curriculum der Bundesapothekerkammer zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen durch Apothekerinnen und Apotheker wurde bereits am 6. Januar veröffentlicht (siehe Seite 18). Diese Woche folgte der letzte Schritt, um die Impfungen zu ermöglichen: Am Montag wurde die „Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht, einen Tag später trat sie in Kraft. Damit zählen „öffentliche Apotheken“ nun offiziell zu den berechtigten Leistungserbringern von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ImpfVO).

Neues aus der Testverordnung

Mit derselben Änderungs­verordnung wurde auch eine Vergütung für PCR-Tests mittels eines PoC-NAT-Testsystems in die Coronavirus-Testverordnung eingeführt. 30 Euro können nun u. a. Apotheken, die diese Tests anbieten, für PCR-Tests bei anspruchsberechtigten Personen abrechnen.

Kammerbescheinigung nötig

Um die Vakzine für eigene Impfungen bestellen zu können, müssen die Apotheken ihre Berechtigung zur Leistungserbringung nachgewiesen haben. Das ist der Fall, wenn dem Leistungserbringer „auf sein Ersuchen von seiner zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass

1. bei ihm nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,

2. ihm eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Corona­virus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und

3. bei ihm eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.“ (§ 3 Abs. 4a ImpfVO)

Hier hat das BMG ein wenig nach­justiert. Fallen gelassen wurde die im Referentenentwurf vorgesehene Formulierung in Nr. 1, dass die Selbstauskunft zu impfberechtigten Personen nochmals mit „entsprechenden Nachweisen“ zu belegen ist. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zu Bedenken gegeben, dass damit der Eindruck erweckt werde, es werde von der Kammer eine über die bloße Bestätigung hinausgehende Prüfung der Unterlagen durch die Kammern erwartet. Zudem ist nicht mehr von einer erforderlichen „Berufshaftpflichtversicherung“, sondern einer „Betriebshaftpflichtversicherung“ die Rede.

Aufgegriffen hat das BMG auch die Anregung der ABDA, die neue Regelung zur Datenübermittlung zu präzisieren. Sie besagt nun, dass die Apotheken für die Datenübermittlung das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) zu nutzen haben. Ausdrücklich kann der DAV hierfür nun auch Dritte beauftragen. Die vom DAV zusammengeführten Daten werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.

Vergütung: Apotheken erhalten so viel wie Ärzte

Keine Änderung im Sinne der ABDA gibt es in puncto Vergütung für den Impfstoff: Die Apotheken erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Impfstoffs entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zzgl. Umsatzsteuer je Vial. Die ABDA hatte hier angeregt, den Apotheken einen Euro mehr vorzusehen. Ferner bleibt es dabei, dass die Honorierung für die Impfung genauso hoch sein wird wie bei den Ärzten: Sie liegt grundsätzlich bei 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei 36 Euro. Sollte es nötig sein eine Person zwecks Impfung zu besuchen, erhalten Apotheken wie auch andere Leistungserbringer zusätzlich 35 Euro. Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung gibt es jeweils weitere 15 Euro. Daneben können Apotheken sechs Euro für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats (§ 22 Abs. 5 IfSG) abrechnen. Nicht aufgegriffen wurde allerdings die Anregung der ABDA, die Vergütung für die nachträgliche Erstellung von Impfzertifikaten von 6 auf 7,20 Euro anzuheben.

Die Abrechnung läuft parallel zu den Impfzertifikaten über die Rechenzentren. Aus der mindestens einmal monatlich zu erstellenden Abrechnung muss sich die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen und die dafür geltend gemachte Vergütung ergeben. |

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