DAZ aktuell

AKNR wirft DocMorris Verstoß gegen das Makelverbot vor

Plattform-Angebot der Niederländer auf dem Prüfstand des Landgerichts Karlsruhe

jb/ks | Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat DocMorris wegen seiner Markplatzplattform abgemahnt. Zum einen stört sie sich an der prozentualen Transaktionsgebühr für Nicht-Verschreibungspflichtiges. Außerdem macht die Kammer erstmals in einem Verfahren einen Verstoß gegen das apothekenrechtliche Makelverbot geltend.

Wollen Apotheken am Marktplatz von DocMorris teilnehmen, verlangt DocMorris eine monatliche Grundgebühr von 399 Euro. Zudem fällt auf alle Bestellungen von Produkten, die nicht ärztlich verordnet sind, eine Trans­aktionsgebühr in Höhe von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises an. Aktuell sind diese Gebühren zwar noch aus­gesetzt, doch die AKNR hält dieses Geschäftsmodell so nicht für zulässig. Deshalb hat sie DocMorris bereits im vergangenen Jahr abgemahnt und gedroht zu klagen, falls die Niederländer die Plattform weiterhin unter den bisherigen Konditionen betreiben. Um einer Klage der AKNR zuvorzukommen, hat der Versender daraufhin seinerseits Klage erhoben: Vor dem Landgericht Karlsruhe klagt er auf Fest­stellung, dass die AKNR keinerlei Anspruch darauf habe, dass DocMorris sein Angebot unterlasse.

Klage von DocMorris folgt Widerklage der AKNR

Das ließ die AKNR, in gewohnter Manier vertreten durch den Freiburger Rechtsanwalt Morton Douglas, nicht auf sich sitzen. Sie dreht den Spieß erneut herum und macht den aus ihrer Sicht bestehenden Unterlassungsanspruch jetzt im Wege der Widerklage geltend, wie die DAZ auf Nachfrage erfuhr. Die umtriebige Kammer stört sich im Wesentlichen an zwei Punkten der DocMorris-Plattform. So steht für sie außer Frage, dass es Sinn und Zweck der betriebenen Plattform ist, Verschreibungen – künftig insbesondere in elektronischer Form – zu sammeln und diese an Apotheken zu vermitteln. Durch die von der Plattform vermittelten Bestellungen werde den Partnerapotheken ein zusätzlicher Umsatz von rund 380.000 Euro in Aussicht gestellt. Insoweit lasse sich DocMorris für die Vermittlung der Verschreibungen einen Vorteil versprechen, argumentiert Douglas. Dieser Vorteil bestehe darin, dass sich die niedergelassene Apotheke, wenn sie der Plattform beitrete, verpflichte, monatlich einen Betrag von mindestens 399 Euro an DocMorris zu zahlen. Ohne die Aussicht über die Plattform E-Rezepte zu erhalten, würde die niedergelassene Apotheke diesen Vertrag gar nicht abschließen. Somit bestehe auch ein innerer Zusammenhang zwischen der Weiterleitung der Verschreibung und dem Abschluss des Vertrages. Douglas weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Apotheke für diesen Betrag auch keine andere Leistung erhalte. Denn die Transaktionen für Non-Rx-Produkte werden anderweitig vergütet. Damit bleibe, quasi im Umkehrschluss, dass der Betrag von 399 Euro eine unmittelbare Gegenleistung für die in Aussicht gestellte Weiterleitung der Verschreibungen darstelle. Die freie Apothekenwahl sieht Douglas im Übrigen nicht gefährdet, da ja der Patient entscheidet, wohin sein Rezept weitergeleitet wird. Das ändere aber nichts daran, dass der Jurist hier einen Verstoß gegen das in § 11 Abs. 1a Apothekengesetz normierte Makelverbot sieht. Demnach sei ein Sammeln von Verschreibungen, ein Vermitteln von Verschreibungen an Apotheken oder ein Weiterleiten von Verschreibungen auch dann unzulässig, wenn diese Handlungen einschließlich der Auswahl der Apotheke oder des Leistungserbringers im Auftrag des Patienten erfolge und lediglich die ausgewählte Apotheke hierfür eine Gebühr oder sonstige Gegenleistung zu zahlen habe.

DocMorris hingegen sieht in der monatlichen Gebühr lediglich ein Entgelt für die Bereitstellung der Plattform – unabhängig davon, ob darüber Verkäufe getätigt werden oder nicht und keine Gebühr für das Weiterleiten der Rezepte. Zudem verweist der Versender auf ähnliche Geschäftsmodelle anderer Betreiber wie gesund.de oder ia.de.

Außerdem stört sich die AKNR wie auch bei einem kürzlich gegen den Schnelllieferdienst Kurando angestoßenen Verfahren daran, dass die Apotheke für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen und die über die Plattform verkauft werden, 10 Prozent des Nettoumsatzes an DocMorris abführen muss. Dies sei ein Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG. Wenn man berücksichtige, dass der Wareneinsatz bei einer durchschnittlichen Apotheke bei 70 bis 75 Prozent liege und der Ertrag bei den OTC-Arzneimitteln bei ca. 20 Prozent, würde bei einem Arzneimittel mit einem Netto- Verkaufspreis von 60 Euro und einer Umsatzrendite von 20 Prozent DocMorris von den 12 Euro Rohertrag 6 Euro erhalten, also 50 Prozent. Somit seien 10 Prozent Umsatzbetei­ligung erheblich, rechnet Douglas vor.

Neben diesen Unterlassungsansprüchen macht die AKNR auch Zahlungsansprüche geltend: DocMorris soll verurteilt werden, die auf Basis des Ver­trages bereits von Apotheken vereinnahmten Provisionen an die jewei­ligen Apotheken zurückzuzahlen. |

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