DAZ aktuell

Was tun bei Dosierungs-Retax?

Fehlende Dosierungsangabe auf dem Rezept: berechtigter Retaxgrund oder unbedeutender Fehler?

cel | Die ersten Krankenkassen haben begonnen, Verordnungen wegen fehlender Dosierangaben zu retaxieren. Was können Apotheker tun?

Seit dem 1. November 2020 sieht die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor, dass Ärzte die Dosierung der auf dem Rezept verordneten Rx-Arzneimittel angeben müssen – oder zumindest mit dem Kürzel „Dj“ bestätigen, dass der Patient über einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosieranweisung verfügt. Fehlt die Dosierangabe auf dem Rezept, dürfen Apotheker diese nach § 2 Abs. 6 und 6a AMVV ergänzen – und zwar, wenn ein „dringender Fall“ vorliegt und eine „Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich“ ist und wenn dem Apotheker die Information „zweifelsfrei bekannt“ ist. Kann der Patient einen Medikationsplan vorlegen, so darf die Apotheke folglich die Dosierung ergänzen und zeichnet dies mit Datum und Unterschrift ab.

Was sollen Apotheker aber nun mit Retaxationen tun, wenn ihnen die fehlende Dosierangabe bei Arznei­mittellieferung und Rezeptkontrolle durch die Lappen gerutscht ist? Handelt es sich bei einer fehlenden Dosierangabe um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, ins­besondere formalen Fehler“ im Sinne des § 6 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung? Dann bliebe der Vergütungsanspruch bestehen.

Die DAZ hat bei den Retaxexperten des DeutschenApothekenPortals (DAP) nachgefragt. Das DAP empfiehlt Apothekern, Einspruch bei der retaxierenden Krankenkasse einzulegen und sich auf § 6 des Rahmenvertrags zu berufen – das wäre zumindest eine Möglichkeit, wenn der Patient über einen Medikationsplan verfügt, da dann die Arzneimitteltherapiesicherheit durch das fehlende „Dj“ nicht gefährdet sei. Für den seltenen Fall, dass das Arzneimittel direkt an die verschreibende Person abgegeben wurde, kann laut AMVV ebenfalls auf die Dosierangabe verzichtet werden. Auf diese Möglichkeit weist das DAP zusätzlich hin. Das DAP schätzt es jedoch als „sehr wahrscheinlich“ ein, dass die Krankenkasse den Einspruch ablehnt. |

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