DAZ aktuell

Tamoxifen-Engpass: Ersatzkassen verzichten auf Genehmigungsverfahren

vdek informiert Apotheken und Arztpraxen über vertragliche Erleichterungen

dm/ks | Der Tamoxifen-Engpass wird sich voraussichtlich bis in den Mai 2022 ziehen. Um ihn abzumildern und betroffene Patientinnen und Patienten bis dahin sicher versorgen zu können, sind alle Beteiligten gefordert. Für die Apotheken heißt dies vor allem, nur einzelne kleine Packungsgrößen abzugeben. Vergangene Woche informierte der Ersatzkassenverband vdek, er habe vertragliche Erleichterungen in der Zusammenarbeit mit Apotheken und der Ärzteschaft beschlossen.

Mitte Februar hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) offiziell den Versorgungsmangel für Tamoxifen erklärt. Damit ist es nunmehr möglich, Tamoxifen aus dem Ausland zu importieren. Und auch sonst gelten einige Besonderheiten. Apotheker und Ärzte sollen während des Engpasses zudem sicher sein, dass ihnen die Abgabe bzw. Verordnung kleiner Packungen nachträglich nicht finanziell zum Verhängnis wird. In diesem Zusammenhang erinnerte die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker kürzlich u. a. daran, „dass der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen empfiehlt, kleinere Packungsgrößen (z. B. 30 Tabletten), oder Arzneimittel mit einer geringeren Stärke (z. B. zwei Tabletten à 10 mg) in der Zeit des Liefer-/Versorgungsengpasses ohne Retaxationen den Apotheken zu erstatten und diese ärztlichen Verschreibungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen miteinzubeziehen“.

Enge Kommunikation zwischen Arzt und Apotheke

Die Ersatzkassen sind nun konkreter geworden: Vergangenen Donnerstag informierte der vdek Ärzte und Apotheker über die Möglichkeiten einer „möglichst reibungslosen und nahtlosen Arzneimittel(weiter)versorgung“. Dabei gehen die Kassen „von einem engen interprofessionellen Austausch zwischen Arztpraxis und Apotheke aus“.

Zum Vorgehen in der Apotheke heißt es, dass die bestehenden Regelungen des Rahmenvertrags bzw. des vdek-DAV-Arzneiversorgungsvertrags (AVV) „retaxsichere Alternativverfahren“ bieten, sofern das Rabattvertragspartnerpräparat nicht lieferbar ist. Bei Vorlage von Verordnungen Tamoxifen-haltiger Arzneimittel ohne Aut-idem-Kreuz gelte sodann, dass bei Nichtverfügbarkeit des Rabattpartnerarzneimittels der ­jeweiligen Kasse eines der vier preisgünstigsten oder ein wirtschaftlicher Import mit der Kennzeichnung der Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit ­abgegeben werden könne.

Weiter heißt es, dass die Ärzte gebeten seien, die Fortführung der Therapie durch Verordnung kleiner Packungsgrößen zu ermöglichen. Die Apotheken könnten nach der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung gege­benenfalls Auseinzelungen aus Groß­packungen vornehmen. Weiterhin seien die Ärzte sensibilisiert auf andere Wirkstärken auszuweichen. Die Dosierung von 20 mg/Tag könne auch mit 10 mg-Tabletten erreicht werden.

Zu den vorübergehend von den Landesbehörden gestatteten Importen heißt es in der vdek-Info: „Wenn GH oder pU ‚nicht oder nicht in ausreichendem Umfang in der Lage sind, für den deutschen Markt zugelassene Tamoxifen-haltige Arzneimittel zu liefern, dafür aber solche, für die unter Bezugnahme auf die o. g. Bekanntmachung des BMG eine Gestattung zum Inverkehrbringen durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde‘, dürfen Apotheken letztere abgeben und abrechnen.“

Weiterhin verzichten die Ersatzkassen für die Dauer des BMG-Erlasses auf das Genehmigungsverfahren für Einzelimporte nach § 5 Abs. 1 AVV – auch bezüglich der Beschaffungskosten (§ 7 Abs. 7 AVV). „Bitte beachten Sie bei der Wahl der Importe, dass das wirtschaftlichste Produkt auszuwählen ist und der Einkaufspreis sowie der Lieferant auf der Rezeptvorderseite anzugeben sind“, heißt in Richtung Apotheken.

Nicht zuletzt bekräftigt der vdek, dass sich alle Kassen für die Dauer des festgestellten Versorgungsmangels bereit erklärt hätten, auch Mehrkosten (§ 129 Abs. 4c SGB V) zu übernehmen, soweit keine Versorgungsalternative bestehe. |

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