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ABDA fordert einen Euro mehr je Vial
Stellungnahme der ABDA zu den geplanten Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung
Dass Apotheker laut Referentenentwurf je verabreichter COVID-19-Impfung werktags 28 Euro und am Wochenende 36 Euro – und damit genauso viel wie Mediziner – erhalten sollen, begrüßt die ABDA in ihrer Stellungnahme ausdrücklich. Sie geht dabei davon aus, dass für COVID-19-Impfungen in den Apotheken wie für Grippeimpfungen keine Umsatzsteuer fällig wird. Um unnötige Rechtsunsicherheiten, wie es sie bei den Influenzaimpfungen zunächst gab, zu vermeiden, sähe es die ABDA gern, wenn eine ausdrückliche Bestätigung dieser Rechtsauffassung in die Begründung aufgenommen würde. Eine entsprechende Klarstellung in diesem Sinne durch das Bundesfinanzministerium ist aus ihrer Sicht ebenfalls wünschenswert.
Dass Apotheken für die Bereitstellung des selbst verimpften Impfstoffs ebenfalls die gleiche Vergütung (je Durchstechflasche 7,58 Euro netto) erhalten sollen, wie bei der Abgabe von Impfstoff an Arztpraxen, sieht die ABDA hingegen kritisch. Sie meint, dies führe zu einer niedrigeren tatsächlichen Honorierung der apothekerlichen Impfleistung. Denn anders als die Ärzteschaft bestehe für Apotheken keine Möglichkeit, Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel, Pflaster etc.) als Praxisbedarf zu beziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten müssten folglich aus der Honorierung der Impfung gedeckt werden. Deswegen schlägt die ABDA eine leicht erhöhte Vergütung von 8,58 Euro zzgl. Umsatzsteuer pro Vial vor, um diese Ausgaben gegenzufinanzieren.
Missverständnisse vermeiden
Anmerkungen hat die ABDA auch zu den Voraussetzungen, die Apotheken erfüllen müssen, um sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen zu dürfen. Der Entwurf sieht vor, dass sie ihre Befugnis zur Bestellung von Impfstoffen durch eine Bestätigung der jeweils zuständigen Apothekerkammer nachweisen müssen. Die nötige Bestätigung erteilt die Kammer auf Basis einer Selbsterklärung, dass notwendigen Anforderungen § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) an Personal, Räumlichkeiten und Versicherungsschutz erfüllt sind. Die ABDA weist darauf hin, dass der schriftlichen Bestätigung der Selbstauskunft durch die Kammern naturgemäß keine konstitutive Wirkung zukomme. Eine weitergehende Prüfung durch die Apothekerkammern stehe im Widerspruch zu dem gewählten Modell der Selbstauskunft und sei den Kammern auch nicht möglich. Damit es hier nicht zu Missverständnissen komme, regt die ABDA etwas andere Formulierungen an, als im Verordnungsentwurf vorgesehen. So will man dem Eindruck entgegenwirken, dass von den Kammern über eine Bestätigung hinaus eine Prüfung der Unterlagen erwartet werde.
Auch beim Thema Räumlichkeiten hat die ABDA Änderungswünsche. Nach § 20b Abs. 1 Nr. 2 IfSG müssen Apotheken über geeignete Räumlichkeiten mit der entsprechenden Ausstattung verfügen, um Impfungen durchführen zu können. Wenn dazu externe Räumlichkeiten außerhalb der Apothekenbetriebsräume genutzt, angemietet oder errichtet werden, bedarf es nach Ansicht der Standesvertretung einer Ausnahmegenehmigung vom apothekenrechtlichen Grundsatz der einheitlichen Betriebsräume (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ApBetrO), um einen rechtssicheren Betrieb zu gewährleisten. Grippeimpfungen im Rahmen der Modellprojekte, wo es eine Ausnahmegenehmigung nicht gibt, müssen nämlich in Raumeinheit mit den Betriebsräumen durchgeführt werden. Diese Ausnahmegenehmigung könne gegenwärtig auf der Grundlage des § 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung durch die zuständigen Behörden erteilt werden, so die ABDA weiter. Allerdings trete diese Ende März außer Kraft. Um die flächendeckende Einbindung der Apotheken in die Impfkampagne über diesen Zeitraum hinaus zu ermöglichen – vorgesehen ist dies bis zum 31. Dezember 2022 –, bedürfe es zu gegebener Zeit einer Anpassung.
Darüber hinaus weist die ABDA in diesem Zusammenhang ganz grundsätzlich auf die fehlende Verzahnung der jeweiligen Geltungsdauer der Impfverordnung, der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und des § 20b IfSG hin. So trete die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2022 außer Kraft. Dies stehe im Konflikt zur bislang vorgesehenen Möglichkeit, Apotheken bis zum 31. Dezember 2022 an der Impfkampagne zu beteiligen. Ähnliche Konflikte befürchtet die ABDA bei der Abrechnung: Denn nach derzeitigem Stand soll die Coronavirus-Impfverordnung mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft treten. Nötig sei eine gesetzliche Regelung, die sicherstelle, dass den öffentlichen Apotheken nach Außerkrafttreten der Verordnung eine angemessene Frist zur Abrechnung der Leistungen eingeräumt werde. |
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