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Gesundheitspolitik
Weniger Geld für die Bürgertests
Anspruch soll bis 7. April verlängert werden / ABDA: auch symptomatische Personen testen
In Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein besteht seit vergangener Woche keine Isolationspflicht mehr für positiv Getestete, Hessen will in Kürze folgen. Aber allzu leicht will man es dem Virus dann doch nicht machen: Angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens sollen die bisherigen Ansprüche auf Corona-Testungen noch bis einschließlich 7. April 2023 bestehen bleiben. Nach derzeitiger Rechtslage tritt die Coronavirus-Testverordnung mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. Doch nachdem der Gesetzgeber bereits die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung bis zum 7. April 2023 verlängert hat, folgt nun auch die erwartete Verlängerung der Verordnung selbst: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung vorgelegt.
Zwar sieht der Referentenentwurf ein Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 vor, allerdings: Mit Auslaufen der Ermächtigungsgrundlage am Karfreitag ist auch mit den Ansprüchen auf Testungen Schluss. Das heißt: Die Testansprüche bleiben im bisher bestehenden Leistungsumfang nur noch bis einschließlich 7. April 2023 bestehen. Die erneute Verlängerung sei angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens durch die Omikron-Linie BA.5 und des Anstiegs neuer Sublinien in diesem Herbst und Winter notwendig, heißt es dazu im Verordnungsentwurf.
An den Ansprüchen selbst soll sich also erst einmal nichts ändern. Bürgertests werden nach den seit 30. Juni geltenden Vorgaben weiter möglich sein. Testende Apotheken werden diese Tests demnach noch bis Ostern kommenden Jahres anbieten können.
Was sich allerdings ändern soll, ist die Vergütung. Wo es bisher 7 Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests und 2,50 Euro fürs Material gab, sollen es ab 1. Dezember nur noch 6 Euro plus 2 Euro sein. Für die Bürgertest-Varianten mit 3 Euro Eigenbeteiligung für Getestete soll das Honorar für die Durchführung entsprechend von 4 Euro auf 3 Euro sinken. Auch die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung soll von 5 auf 4 Euro sinken.
BMG sieht weniger Beratungsbedarf bei Tests
Das BMG hält die geringere Vergütung für gerechtfertigt, weil sich der Beratungs- und Gesprächsbedarf zu den Testungen verringert und die Abläufe vor Ort etabliert hätten. „Dies führt zu einem geringeren Aufwand für die zur Durchführung von Testungen berechtigten Leistungserbringer“, heißt es im Verordnungsentwurf.
Weniger Geld sollen zudem die Kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnungen der Sachkosten erhalten – nur noch 1,6 Prozent statt bisher 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen. Auch dies wird mit einem geringeren Aufwand bei Nachfragen begründet.
Dass die Verordnung selbst bis Ende 2024 gelten soll, liegt daran, dass auch nach dem 7. April 2023 noch Abrechnungen geprüft und abgewickelt werden müssen. Um das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen, werden für die Abrechnungen Ausschlussfristen vorgegeben. So sind laut Entwurf Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens 31. Januar 2023 abzurechnen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Abrechnungsunterlagen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln sind.
ABDA: nur noch in heilberuflichen Einrichtungen testen
Verbände wie die ABDA konnten bis vergangenen Freitag 12 Uhr noch kurzfristig zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Bereits im Vorfeld hatte die ABDA angekündigt, dass sie das Verfahren nutzen wolle, um die von der Hauptversammlung anlässlich des Deutschen Apothekertags in München angenommenen Antragsgegenstände, die die Testverordnung betreffen, gegenüber dem BMG zu bekräftigen. Zum einen ist damit ein Antrag gemeint, mit dem die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auffordert, das Infektionsschutzgesetz sowie die Coronavirus-Testverordnung „so anzupassen, dass Apotheken in die Lage versetzt werden, auch symptomatische Personen testen zu dürfen“. Damit solle die bei den Omikronwellen geübte Praxis, dass das teilweise überlastete ambulante ärztliche System symptomatische Patienten an Apotheken verwiesen habe, einen gültigen rechtlichen Rahmen bekommen. Zum anderen handelt es sich um einen Antrag, mit dem die Hauptversammlung den Gesetzgeber auffordert, „die Durchführung der Bürgertestungen auf SARS-CoV-2 im Rahmen der Herbststrategie auf heilberufliche Testeinrichtungen zu beschränken“.
In Kraft treten wird die geänderte Testverordnung einen Tag nach Verkündung im Bundesanzeiger. Das dürfte noch diese Woche der Fall sein. |
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