Wirtschaft

eAU ab Januar verpflichtend

Arbeitgeber müssen zukünftig Daten bei der Krankenkasse abrufen

Der elektronische Abruf der Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll für alle Arbeitgeber zum 1. Januar 2023 verpflichtend werden. Auf diese Umstellung sollten sich Unternehmen, bei denen bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Mitarbeiter beschäftigt sind, bis zum Ende des Jahres vorbereiten.

Bereits seit Anfang 2022 über­mitteln Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an die Krankenkassen. Die Papierbescheinigung für die Krankenkassen ist entfallen, ihren Arbeit­gebern müssen die Mitarbeiter allerdings weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform zukommen lassen.

Dies hat ab dem 1. Januar 2023 ein Ende! Mit Beginn des neuen Jahres sollen Arbeitgeber die für sie erforderlichen Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Diese elektronische Arbeitsunfähig­keitsbescheinigung (eAU) muss vom Arbeitgeber aktiv bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers eingeholt werden. Eine Bescheinigung in Papierform wird den Arbeitnehmern nur noch für ihr persönliches Archiv ausgehändigt.

Von der Bring- zur Holschuld

Mit der Neuregelung ändert sich die Natur des Schuldverhältnisses. Aus der Bringschuld der Arbeitnehmer wird eine Holschuld des Arbeit­gebers. Die Pflicht der Erkrankten, sich bei ihrem Arbeit­geber krankzumelden und ihm das Datum ihres Arztbesuches zu nennen, bleibt allerdings weiterhin bestehen. Das Datum des Arztbesuches ist hierbei für das Abrufen der eAU beim Arbeitgeber erforderlich.

Jetzt vorbereiten!

Die Neuerung sollte in Hinblick auf Zugänge, Prozesse und Kommunikation nicht unterschätzt werden – es gibt allerhand zu tun! Für Arbeitgeber ist es daher ratsam, sich möglichst bald auf die künftige Umstellung vorzubereiten. Zu den Vorbereitungen zählt insbesondere, dass Arbeitgeber sich mit dem Datenaustausch eAU ausstatten. Die AU-Daten dürfen nur über verschlüsselte Datenübertragungen aus systemgeprüften Programmen angefordert werden. Die Entgeltabrechnungsprogramme sollten daher recht­zeitig mit einer entsprechenden Schnittstelle ausgestattet werden. Genauere Informationen sind auf der Website des GKV-Spitzenverbands aufgeführt (https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/eau/eau.jsp).

Mitarbeiter informieren

Nicht nur für die Arbeitgeber ist die Umstellung zur eAU relevant. Um Fehler bei der Krankschreibung zu vermeiden, sollten auch die Mitarbeiter über die Neuregelung informiert werden. Missverständnisse bei Mitarbeitern, die sich nicht krankmelden in der irrigen Annahme, dass dies elek­tronisch geschehe, können so in jedem Fall umgangen werden.

Das neue Verfahren ist nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung anwendbar. Privat versicherte Arbeitnehmer müssen ihre Krankmeldung weiterhin in Papierform einreichen. Es müssen also Verfahren für zwei verschiedene Abläufe einer Krankmeldung eingerichtet werden. |

Volker Görzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte Köln. Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.

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