Gesundheitspolitik

Neuer Schub für die Digitalisierung

Pläne für Versichertenidenti­fizierung in der Apotheke

ks | Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen soll. Dies war der offizielle Grund dafür, dass Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nicht persönlich zum Deutschen Apothekertag nach München kommen konnte. Das geplante Gesetz enthält auch wichtige Regelungen für Apotheken.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung – kurz: Krankenhauspflege-Entlastungs­gesetz – beschlossen. Er zielt vor allem auf Verbesserungen bei der Pflege ab. So sollen etwa Kliniken verpflichtet werden, mit einer ausreichenden Zahl von Pflegekräften zu arbeiten. Aber das geplante Gesetz enthält auch Regelungen im Zusammenhang mit dem E-Rezept sowie der Telematikinfrastruktur (TI) als solcher – und da wird es auch für die Apotheken interessant.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will vor allem die Nutzerfreundlichkeit von digitalen An­wendungen stärken und die zentralen TI-Anwendungen, etwa das E-Rezept, weiter verbreiten. Schnittstellen im E-Rezept-Fachdienst sollen zudem dafür sorgen, dass Verordnungsdaten leichter fließen – allerdings nur zu explizit genannten Stellen (darunter Apotheken, Krankenkassen, Ärzte etc.) und nur aus bestimmten Gründen, nämlich stets mit dem Ziel, den Nutzen für die Versicherten zu vergrößern.

Gematik hütet die Schnittstellen

Aus Apothekersicht ist besonders erfreulich, dass das Makelverbot für E-Rezepte nochmals bestärkt werden soll: Ausdrücklich soll festgehalten werden, dass die elektronischen Zugangsdaten zum E-Rezept (E-Rezept-Token) nicht über die besagten Schnittstellen übermittelt werden dürfen. Betrieben werden sollen die Schnittstellen von der Gematik, die sie den im Gesetz genannten Berechtigten diskriminierungs- und kostenfrei zur Verfügung stellt. Weitere Einzelheiten kann das BMG in einer Verordnung regeln.

Gegenüber dem Referentenentwurf hatte das Ministerium noch einmal gefeilt. Zwar ist an der bereits genannten Schnittstellen-Regelung wenig verändert worden, inhaltlich bleibt es bei der eingeschlagenen Linie. Hingegen wurde bei einer anderen für die Apotheken wichtigen Änderung im Sozialgesetzbuch V deutlich präzisiert – und das im Sinne der ABDA: Künftig sollen Apotheken Identifizierungsverfahren für Versicherte durchführen können.

Identfizierung: Freiwillig und honoriert

Den Hintergrund erläutert das BMG im neuen Entwurf weitaus genauer als zuvor. Es wird klargestellt, dass es vor dem Start sowohl technische Vorgaben geben muss als auch Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung, um deren Qualität zu gewährleisten. Letzteres soll vom BMG in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. In der Rechtsverordnung sind auch die Vergütung und die Abrechnung durch die Apotheken zu regeln – dies hatte die ABDA explizit angeregt.

Keine Änderungen gibt es bislang bei den Plänen, Hürden bei der TI-Anbindung abzubauen, die derzeit aufgrund von Beschränkungen durch Softwareanbieter bestehen. Und es bleibt auch dabei, dass Fristen – etwa bei der Einführung von elektronischen BtM- und T-Rezepten – angepasst werden sollen. |

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