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Gesundheitspolitik
Werbung für Zava-Behandlung bleibt verboten
Verfahren der AKNR und AKWL: Oberlandesgericht Köln weist Berufung der Shop Apotheke zurück
Als die Corona-Pandemie begann, startete auch die Kooperation von Shop Apotheke und Zava. Auf der Webseite des niederländischen Versenders warb man offensiv für die Konsultation der Online-Praxis. „Rezepte einfach online erhalten“, hieß es dort. Darunter fanden sich mit einem „+“ verbunden die Logos der beiden Unternehmen. Kunden mit Shop-Apotheke-Passwort konnten dieses auch nutzen, um sich direkt bei Zava anzumelden. Mit einem Klick wurde man zum Kooperationspartner weitergeleitet. Dort konnte man sich – und kann es auch weiterhin – „behandeln“ lassen. Diagnose und Beratung erfolgen dabei in zahlreichen Indikationen per Fragebogen.
Apothekerkammern in NRW klagen gemeinsam
Die Apothekerkammern Nordrhein (AKNR) und Westfalen-Lippe (AKWL) sahen die Zusammenarbeit kritisch und monierten eine Reihe von Wettbewerbsverstößen. Nach erfolgloser Abmahnung zogen sie vor das Landgericht Köln, das ihnen in den wesentlichen Punkten ihrer Klage Recht gab. Es bejahte unter anderem einen Verstoß gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuführung von Patienten (§ 11 Apothekengesetz, ApoG), weil nicht gleichwertig auf die Möglichkeit der Konsultation eines stationären Arztes hingewiesen wurde. Auch das Fernbehandlungswerbeverbot (§ 9 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz, HWG) sah das Landgericht verletzt. Dabei verwies es auf die zuletzt ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema. Die Quintessenz: Die bloße Einreichung und Auswertung von Online-Fragebögen entspricht nicht dem allgemeinen fachlichen Standard im Sinne des § 630a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, die Werbung hierfür ist also unzulässig. Ebenso sei es unzulässig, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass Zava seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Beides seien wesentliche Informationen, deren Vorenthaltung irreführend sei (§ 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
Shop Apotheke legte gegen das Urteil Berufung ein. Dabei ließ sie allerdings den Verstoß gegen § 11 ApoG aus – in diesem Punkt gab man sich offenbar einsichtig. Doch dass man gegen das Fernbehandlungswerbeverbot verstoßen haben soll und der fehlende Hinweis auf den Sitz von Zava in Großbritannien wettbewerbswidrig sein soll, wollten die Niederländer nicht hinnehmen.
Am 10. Juni verkündete das Oberlandesgericht Köln seine Entscheidung: Es bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die klagenden Apothekerkammern freuen sich, dass die gesetzlichen Vorgaben diesem „gerichtlichen Stresstest“ nun schon in 2. Instanz standgehalten haben. „Es lohnt sich, immer wieder die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben auch von den mitstreitenden ‚Dritten‘ im Gesundheitsmarkt einzufordern. Vor allem, damit sich keine unzulässigen Kooperationen verfestigen, die sich nicht nur zulasten der Reputation der Ärzte, sondern auch der Apotheker auswirken, die mit den Folgen der fehlerhaften Verschreibungen umgehen müssen“, so die AKNR in einem Statement gegenüber der AZ.
Das OLG Köln habe erneut klargestellt, dass allein das Ausfüllen eines Online-Fragebogens als Voraussetzung für das Ausstellen eines Rezeptes nicht den fachlichen Standards genüge. Dabei habe es auch ausdrücklich auf die erhöhte Fehlerquote bei der Einschätzung der richtigen Indikation und damit einhergehend die Gefahr der Ausstellung eines falschen Rezeptes hingewiesen.
Klare Botschaft an Apotheken und Patienten
Die Botschaft für die Apotheken laute nun: Sie dürfen nicht für die Kooperation mit einer Behandlungsplattform werben, die „digitale telemedizinische Primärarztmodelle“ anbietet, bei denen Rezepte allein aufgrund eines vom Patienten ausgefüllten Online-Fragebogens ausgestellt werden.
Für die Patienten gebe es ebenfalls eine wichtige Botschaft, so die AKNR: Auch im Rahmen digitaler Angebote sind gewisse Standards einzuhalten, die die Patienten vor Fehldiagnosen und fehlerhaften Verschreibungen schützen. Von diesen Standards kann nicht ohne Weiteres abgewichen werden, insbesondere nicht stillschweigend, ohne dass der Patient davon weiß. Außerdem muss den Patienten gegenüber Klartext zum Sitz des Gesundheitsdiensteanbieters gesprochen werden, weil es für sie wichtig ist zu wissen, welche Standards für ihre ausgewählte ärztliche Behandlung gelten.
Die AKNR setzt nun auf eine Signalwirkung der Entscheidung auf ähnlich gelagerte Konstellationen, die ebenfalls schon auf den Prüfstand gebracht wurden. Allerdings kann Shop Apotheke gegen das Kölner Urteil noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen – dann muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob doch Gründe vorliegen, die eigentlich nicht zugelassene Revision anzunehmen. |
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