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Für Senioren gibt es nur noch Efluelda
GKV-Spitzenverband lehnt Erstattung von standarddosierten Grippeimpfstoffen ab
Ab der Grippesaison 2021/22 sollen Personen ab 60 Jahren mit einem Hochdosisgrippeimpfstoff vor Influenza geschützt werden. Die Zulassungserweiterung für die bislang einzige verfügbare Hochdosis-Vakzine Efluelda® von 65 Jahre auf 60 Jahre liegt vor. Die STIKO empfahl das Vorgehen im November 2020, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) änderte die Schutzimpfungs-Richtlinie im Januar 2021 und das Bundesministerium für Gesundheit muss das Ganze noch absegnen. Doch wie geht es dann weiter? DAZ.online hat beim GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nachgehakt.
Konventionelle Grippeimpfstoffe dürfen nicht geimpft werden
„Ärzte dürfen nur noch diesen Impfstoff verimpfen“, erklärt der GKV-Spitzenverband auf Anfrage. Andere Impfstoffe dürfen nur bei jüngeren Versicherten mit Vorerkrankungen verabreicht werden, also im Rahmen von Indikationsimpfungen, so der Spitzenverband. Diese Aussage belegt er mit dem G-BA-Beschluss. So formuliert der G-BA in den Tragenden Gründen seines Beschlusses: „Da die STIKO in ihrer Bewertung insgesamt zu der Einschätzung gelangt, dass Hochdosis-Grippeimpfstoffe einen besseren Schutz vor einer Influenzaerkrankung bieten als andere inaktivierte quadrivalente Influenza-Impfstoffe und somit nach Auffassung der STIKO in Bezug auf das Impfziel generell vorzuziehen sind, bleibt grundsätzlich kein Raum für eine Anwendung ,konventioneller‘ inaktivierter quadrivalenter Influenza-Impfstoffe innerhalb der GKV.“
Für die Erstattung dürfte das bedeuten, dass standarddosierte Influenzaimpfstoffe mit Inkrafttreten der neuen Schutzimpfungs-Richtlinie am 1. April 2021 für Personen ab 65 beziehungsweise 60 Jahren auch nicht mehr von der GKV erstattet werden.
Kein Spielraum bei Nichtverfügbarkeit
Doch was passiert, wenn Sanofi Pasteur Efluelda® nicht in benötigtem Umfang liefern kann? Auch bei Nichtverfügbarkeit gibt es keinen Spielraum: Die STIKO sehe den relevanten Vorteil einzig für den Hochdosisimpfstoff. „Es ist den Versicherten grundsätzlich nicht zuzumuten, auf eine im Vergleich unterlegene Leistung verwiesen zu werden“, zitiert der GKV-Spitzenverband den G-BA-Beschluss. Somit könne die Frage der Lieferunfähigkeit seitens Sanofi Pasteur „prospektiv nicht beantwortet werden“. Es sei unklar, ob bei einer Lieferunfähigkeit von Sanofi überhaupt Impfstoffe anderer Anbieter zur Verfügung stünden, zudem sei „ein Ausweichen auf eine unterlegene und damit nicht zweckmäßige Leistung innerhalb der Systematik des Sozialgesetzbuchs nicht umsetzbar“, erklärt der GKV-Spitzenverband.
Das sieht auch die KBV so: „Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) regelt den Anspruch der in der GKV Versicherten auf Schutzimpfungen. Für ältere Personen [...] wird der Hochdosis-Impfstoff explizit benannt und ist deshalb vom Vertragsarzt einzusetzen. Für andere Impfstoffe besteht damit in der Personengruppe kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV.“
Das heißt: Gibt es nicht ausreichend Efluelda®, werden ab 60-Jährige gar nicht gegen Grippe geimpft. Das muss bei der Vorbestellung von Efluelda® berücksichtigt werden. |
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