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ABDA fordert höhere Vergütung und schnellere Impfung
ABDA nimmt Stellung zur geplanten Ausweitung von PoC-Schnelltests und zu künftigen Laien-Selbsttests
Schnelltests sind auch aus ABDA-Sicht ein wichtiger Baustein, um die Corona-Pandemie besser bewältigen zu können. Doch wie und wo sie zum Einsatz kommen, dazu gibt es viele offene Fragen und einigen Beratungsbedarf – nicht nur unter Bund und Ländern. Auch die ABDA hat zahlreiche Anregungen, die aus ihrer Sicht beachtet werden sollten, „um in der Praxis die gewünschten Ergebnisse zu erzielen und die Akzeptanz in der Bevölkerung sicherzustellen“.
Grundsätzlich hält es die ABDA für folgerichtig, Apotheken in das erweiterte Schnelltestangebot einzubeziehen – schließlich können sie auch jetzt schon vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von PoC-Antigentests beauftragt werden. „Die Apotheken stehen für diese Aufgabe grundsätzlich bereit. Die ABDA und ihre Mitgliedsorganisationen werden das ihnen Mögliche leisten, um Apotheken dabei zu unterstützen“, heißt es in der Stellungnahme.
Die ABDA unterstreicht aber, dass das Testangebot angesichts des hohen personellen, sächlichen und organisatorischen Aufwands freiwillig sein müsse – das hatte Spahn auch noch nie infrage gestellt. Die Standesvertretung fordert zudem, dass Apotheken, sofern sie PoC-Antigen-Tests anbieten, auf eine Impfung ihres Personals setzen können. Trotz der vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen sei es einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, schreibt die ABDA. Sie regt daher an, in der Coronavirus-Impfverordnung „eine entsprechende Einstufung vergleichbar zu anderen Heilberufen mit direktem Patientenkontakt vorzusehen“. Derzeit sieht die Impfverordnung vor, dass u. a. das in „SARS-CoV-2-Testzentren“ eingesetzte Personal mit zweithöchster Priorität geimpft wird.
Klarstellungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen
Um den testwilligen Apotheken den Weg zu ebnen, regt die ABDA ferner an, die apothekenrechtlichen Rahmenbedingungen klarzustellen. Das wäre im Einzelfall hilfreich – auch wenn z. B. die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung es nach Auffassung der ABDA nicht verbieten, dass Apothekenleiter ihr Personal für die Durchführung von Tests in Pflegeheime oder Schulen schicken. Zudem sollte explizit festgehalten werden, dass die zuständigen Behörden das Durchführen von Tests auch in angemieteten Räumen oder provisorisch errichteten Zelten gestatten können, sollte eine testwillige Apotheke nicht über geeignete Betriebsräume verfügen.
Was die Vergütung von bis zu 9 Euro Sachkosten plus 9 Euro Honorar je Test betrifft, sieht die ABDA Luft nach oben. Dieser Betrag bilde den in den Apotheken entstehenden Aufwand nicht in ausreichender Weise ab. Welches Honorar sie für angemessen hält, lässt die ABDA allerdings offen. Die in der Testverordnung genannten Abrechnungsbeträge müssten zudem ausdrücklich als Nettobeträge ausgewiesen werden. „Ansonsten würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Apotheken und anderen heilberuflichen Leistungserbringern entstehen, deren Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind.“
Mit Blick auf das Abrechnungsverfahren plädiert die Standesvertretung „für eine möglichst schlank und unbürokratisch ausgestaltete Lösung“. Gleiches gelte für die Frage, wie im Einzelfall die Berechtigung von Interessenten, die sich testen lassen wollen, geprüft werden muss. „Hier sollte es eine einfach und klar erkennbare Vorgabe geben, wer einen entsprechenden Anspruch hat.“
Was die Laien-Selbsttests betrifft, die künftig neben den von geschultem Personal durchzuführenden Antigen-Schnelltests stehen sollen, plädiert die ABDA nach wie vor für eine Apothekenpflicht, um eine fachliche Beratung sicherzustellen. Zudem werde es wichtig sein, „dass die Verkehrsfähigkeit dieser ‚Laien-Schnelltests‘ einfach erkannt werden kann“. Aus Sicht der ABDA ist jedenfalls eine frühzeitige Information der Marktbeteiligten erforderlich, „um Erkenntnisse über die erforderliche Aufmachung und Kennzeichnung zu erhalten, die Herstellerinformationen zur Benutzung und Ergebnisauswertung zu kennen, und die Notwendigkeit ergänzender Beratung zu prüfen.“ Die ABDA empfiehlt eine offizielle Listung auf der Homepage des BfArM.
Die Abrechnung könne analog dem bereits etablierten Verfahren bei der Abrechnung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung umgesetzt werden. „Damit wäre sichergestellt, dass mit der Umsetzung kurzfristig gestartet werden könnte.“ Was die mögliche Eigenbeteiligung in Höhe von 1 Euro betrifft, wünscht sich die ABDA ein ausdrückliches Verbot, auf deren Einzug zu verzichten. |
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