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FFP2-Masken: Mehr Arbeit, weniger Geld

Apotheken erhalten nur noch 3,90 Euro brutto je Maske / Mehr Anspruchsberechtigte

cm | Die Vergütung von 6 Euro brutto je abgegebener FFP2-Maske gehört der Vergangenheit an. Per Verordnung hat Bundesgesundheits­minister Jens Spahn den Preis, den Apotheken je auf Staatskosten ausgegebener Schutzmaske abrechnen können, auf 3,90 Euro brutto je Maske gesenkt. Im Vergleich zum Referentenentwurf fällt die Vergütung damit sogar noch um wenige Cent geringer aus als geplant.
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Allen Argumenten der ABDA zum Trotz senkt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Vergütung der Apotheken für die Ausgabe von Schutzmasken an Risikopatienten und Seniorinnen und Senioren auf 3,90 Euro brutto je Maske. Das entspricht knapp 3,28 Euro netto, also sogar 2 Cent weniger als ursprünglich geplant. Im Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Corona-Schutz­masken-Verordnung war noch von 3,30 Euro netto die Rede gewesen. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Corona-Schutzmasken-Verordnung war am vergangenen Freitagnachmittag im Bundesanzeiger erschienen und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eine Vergütung von mindestens 4,03 netto gefordert.

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II, die neu zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, gilt der neue Preis unmittelbar. Sie sollen nach dem Willen des Ministers ein Informationsschreiben ihrer Kasse erhalten, das sie gemeinsam mit einem Lichtbildausweis in der Apotheke vorzulegen haben. Dafür bekommen sie zehn FFP2-Masken oder Masken vergleichbarer Qualität. Die Masken müssen bis zum 6. März in den Apotheken abgeholt werden, eine Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen. Das Schreiben bleibt in der Apotheke und wird mit Stempel und Unterschrift der abgebenden Person versehen. Bis Ende 2024 müssen die Betriebe die Schreiben aufbewahren.

Abrechnungsmodalitäten bleiben vorerst unklar

Bei Masken, die Apotheken auf Vor­lage eines Vouchers an Risikopatienten und Senioren abgeben, hat Spahn nachgebessert. Nun heißt es in der Verordnung zur Änderung der Corona-Schutzmasken-Verordnung:

„(3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer

1. für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und

2. abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht.“

Demnach sind beim Einlösen der Voucher nur diejenigen Masken von der Preissenkung betroffen, die bei Vorlage des Berechtigungsscheins Nummer 2 ausgegeben werden. Ursprünglich hatte der Minister mit dem 10. Februar einen Stichtag angepeilt, ab dem grundsätzlich alle Masken nur noch mit 3,30 abgerechnet werden sollten. Nach der jetzt gewählten Formulierung sind Masken, die Risikopatienten und Senioren bei Vorlage von Voucher Nummer 1 bekommen, von der Regelung ausgenommen. ­Diese können folglich weiterhin mit 6 Euro je Maske abgerechnet werden, unabhängig vom Einlösedatum.

Abzuwarten bleibt, wie letztlich die Abrechnungsmodalitäten aussehen werden. Auf Anfrage konnten sich dazu bisher weder die ABDA noch das Bundesministerium für Gesundheit oder das Bundesamt für Soziale Sicherung, mit dem wiederum die Rechenzentren abrechnen, dazu äußern. Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Masken, die an Empfänger der Grundsicherung verteilt werden, einmalig abgerechnet werden, während für Masken, die an Risikopatienten und Senioren gehen, weiterhin eine monatliche Abrechnung vorgesehen ist. |

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