DAZ aktuell

Ärger durch das Masken-Marketing

Apotheken drohen gerichtliche Auseinandersetzungen

ks | Die staatlichen Gutscheine für FFP2-Masken haben einige Apothekenleiter zu den verschiedensten Marketingaktionen beflügelt: Mit Eigenbeteiligungsverzicht, Gratismasken und auch mit Gutscheinen werben sie um Kunden, die sie sonst möglicherweise nicht erreichen. Nun hat das Landgericht Duisburg einer Apotheke die Werbung mit einem „geschenkten“ 5-Euro-Gutschein untersagt – weil der Hinweis fehlte, dass er nicht beim Einkauf von Rx-Arzneien eingelöst werden kann.
Foto: imago images/photonews.at

Nicht nur die Apotheker selbst – auch Vereine wie die Wettbewerbszentrale und der Verband Sozialer Wettbewerb – beobachten derzeit das Masken-Marketing von Apotheken genau. Offizinen wie auch Versender buhlen um die Berechtigungsscheine für die staatlich gesponserten Schutzmasken. Sie werben damit, auf die zwei Euro Eigenbeteiligung zu verzichten oder packen den sechs Masken weitere obendrauf. Manche locken auch mit kleinen Geschenken oder Gutscheinen – und es gibt sogar Apotheken, die alles zusammen anbieten.

Auch wenn es sich bei den FFP2-Masken nicht um Arzneimittel handelt, für die besonders strenge Werberegeln gelten: Einige der Aktionen stehen auf rechtlich wackeligen Beinen. Seitdem kürzlich das Landgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden hat, dass auf die Eigenbeteiligung, die die Corona-Schutzmasken-Verordnung vorgibt, nicht verzichtet werden darf, mehren sich die Abmahnungen. In dieser Woche Mittwoch, nach Redak­tionsschluss dieser DAZ, wird das Landgericht nochmals über den Fall entschieden haben – nachdem die in die Schranken gewiesene Apotheken-Holding Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat und in der Folge eine mündliche Verhandlung vor Gericht stattfand. Es dürfte einiges dafür sprechen, dass das Landgericht bei seiner Auffassung bleibt und das Oberlandesgericht in nächster Instanz gefragt ist.

Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung

Nun hat die Wettbewerbszentrale eine weitere einstweilige Verfügung erwirkt. Diesmal ging es um eine Apotheke, die für die Aushändigung des Berechtigungsscheins neben den sechs FFP2-Masken zusätzlich einen 5-Euro-Gutschein „geschenkt“ versprach. Auf die Eigenbeteiligung verzichtete sie überdies – doch der Wettbewerbszentrale war vor allem der Gutschein ein Dorn im Auge. Denn es fand sich keinerlei Hinweis, dass dieser nur eingeschränkt in der Apotheke einzulösen ist. Dabei sollte aus Sicht der Wettbewerbszentrale angesichts der umfangreichen Rechtsprechung klar sein: Geldwerte Gutscheine darf eine Apotheke nur einlösen, wenn es um ihr nicht preisgebundenes Sortiment geht. Ist dies in der Werbung nicht klargestellt, so kann das bei Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, der Gutschein könne auch eingelöst werden, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel erworben werden. Doch in diesem Fall würde gegen die Preisbindungsregeln verstoßen. Und so machte die Wett­bewerbszentrale einen Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 UWG geltend. Die Gegenseite bestritt das zwar unter verschiedenen Gesichtspunkten – doch das Landgericht Duisburg gab dem Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Verfügung statt und untersagte der Apotheke, „im geschäftlichen Verkehr die kostenlose Zugabe von Einkaufsgutscheinen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen ohne Hinweis darauf, dass die Gutscheine nicht bei dem Einkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingelöst werden können“.

Christiane Köber von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale hat weiterhin nicht vor, im größeren Stil Apotheken abzumahnen. Doch sie erinnert daran, dass auch in der Pandemie, die viele Ausnahmen ermöglicht, das „Einmaleins“ der Apothekenwerbung nicht vergessen werden darf. |

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