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Gematik bremst Kammern aus
Differenzen über SMC-B-Ausgabe
Sowohl im Sozialrecht als auch auf Grundlage eines Beschlusses der Gematik-Gesellschafter ist es Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, erlaubt, über bis zu acht SMC-B-Karten mit unterschiedlichen Telematik-IDs zu verfügen. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat offenbar ein Problem mit dieser Regelung. BAK-Präsident Thomas Benkert meint, dass eine Apotheke nur dann mehr als eine SMC-B-Karte besitzen darf, wenn es räumlich getrennte Organisationseinheiten gibt. Er fürchtet eine Kollision mit dem Kammerrecht. In einer Mitteilung von Gunnar Conrad, Leiter Recht bei der Gematik, heißt es nun, dass man mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung einen rechtskonformen Zustand hergestellt habe. Man wolle den diskriminierungsfreien Zugang des deutschen Versandhandels zur Telematikinfrastruktur sicherstellen und eine Inländerbenachteiligung vermeiden. EU-Versender würden über die Zugangsmöglichkeit verfügen und damit über die E-Rezept-App direkt adressierbar sein. „Beschlüsse der Gematik-Gesellschafterversammlung [...] sind für Apothekerkammern der Länder [...] verbindlich“, betont Conrad. Eine Kollision mit Landesgesetzgebung läge nicht vor, da der Beschluss keine neue Zuständigkeit schaffe, sondern eine bereits bestehende Zuständigkeit für die Herausgabe von SMC-B klarstelle, so der Leiter Recht der Gematik. |
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