- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 51/2021
- 30 Euro pro Packung
DAZ aktuell
30 Euro pro Packung
Das sollen Apotheken für den Aufwand mit oralen COVID-19-Arzneimitteln erhalten
Langsam aber sicher drängen orale Präparate in den Markt, die bei einer COVID-19-Erkrankung zum Einsatz kommen können. Auch wenn noch keines davon eine EMA-Zulassung besitzt, hat die Europäische Arzneimittelbehörde für Lagevrio® (Molnupiravir) von MSD und Paxlovid (Nirmatrevir plus Ritonavir) von Pfizer bereits Empfehlungen zur Anwendung vor Zulassung ausgesprochen. Wie soll der Vertrieb der Präparate ablaufen? In Deutschland beschafft der Bund diese Arzneimittel zunächst zentral. Das heißt, die Mittel werden vorerst auch nur aus den staatlichen Beständen zu beschaffen sein. Für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken sind damit im Bedarfsfall ein gewisser Mehraufwand – und Kosten – verbunden.
AMPreisV kommt nicht zur Anwendung
Um Grossisten und Apotheken angemessen zu vergüten, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jetzt einen Entwurf zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass der Großhandel eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung eines solchen Arzneimittels erhält. Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankten entsteht, erhalten sie eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) finden demnach bei solchen Mitteln keine Anwendung.
Botendienst wird extra vergütet
Gleich mitgedacht hat das Ministerium an möglicherweise nötig werdende Lieferungen per Botendienst: „Sofern die Abgabe nach Satz 1 im Wege des Botendienstes der Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachtem Botendienst“, heißt es im Entwurf.
Monatliche Abrechnung
Die Abrechnung soll monatlich erfolgen, und zwar spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Vorgesehen ist, dass die Apotheken die sich ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit ihrem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen – inklusive der Vergütung für den Großhandel, die nach Auszahlung an diesen weiterzuleiten ist. Der Großhandel und die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
ABDA begrüßt Regelungen
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Zunächst haben aber noch die betroffenen Verbände die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben und Änderungen anzuregen. Die der ABDA liegt bereits vor: Sie begrüßt es, dass der Aufwand, der Apotheken bei der Abgabe vom Bund beschaffter antiviraler Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankten entsteht, gesondert vergütet werden soll. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.