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3G am Arbeitsplatz: Neue Regeln zum Corona-Schutz in Kraft getreten
Epidemische Lage von nationaler Tragweite ist ausgelaufen / Was müssen Apotheken beachten?
20 Monate lang – seit Ende März vergangenen Jahres – war in Deutschland die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausgerufen. Ihre Feststellung durch den Bundestag ermöglichte der Exekutive in Bund und Ländern weitreichende Befugnisse, um die Corona-Pandemie einzudämmen: So erhielt der Bundesgesundheitsminister die Möglichkeit, Verordnungen zu treffen – unter anderem um die Versorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Schutzausrüstung etc. sicherzustellen. Diese Ermächtigungen hat Jens Spahn (CDU) rege genutzt – nun sind sie zusammen mit der epidemischen Lage an diesem Donnerstag ausgelaufen. Das heißt allerdings nicht, dass die erlassenen Verordnungen nun unwirksam werden – die für Apotheken wichtige SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bleibt beispielsweise bis Ende Mai 2022 in Kraft. Was im Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe jedoch zu beachten ist: Mit der epidemischen Lage ausgelaufen ist die Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie, wonach Entlassrezepte innerhalb von sechs Werktagen beliefert werden dürfen – diese Frist ist nun wieder auf drei Werktage verkürzt.
Neuer Maßnahmenkatalog für die Länder
Den Ländern gibt der neu gefasste § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hingegen weiterhin einen Katalog vieler bereits bewährter Schutzmaßnahmen an die Hand, der unabhängig von der epidemischen Lage angewendet werden kann. Nicht mehr möglich sind allerdings grundrechtsintensive Einschränkungen wie Ausgangsbeschränkungen oder die Schließung von Betrieben. Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht es den Ländern zudem, über einen eigenen Beschluss ihres Parlaments weitere Maßnahmen ergreifen zu können. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote bleiben jedoch weiterhin ausgeschlossen. Auch diese neuen Maßnahmen haben ein Ablaufdatum: den 19. März 2022. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.
Neue Strafvorschriften
Das Gesetzespaket sieht überdies Änderungen im Strafgesetzbuch sowie den strafrechtlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz zum Ausstellen unrichtiger Impf- und Testnachweise sowie deren Gebrauch vor. Damit werden Strafbarkeitslücken geschlossen. In diesem Zusammenhang werden auch die Dokumentationspflichten für die Ausstellung von Genesenen- und Testnachweisen konkretisiert (§ 22 IfSG) – Apotheken sollten hier ein Auge auf aktualisierte Handlungsempfehlungen der ABDA haben. Auch die Vorlage eines gefälschten Impfbuchs in der Apotheke kann nun strafbar sein. Zwar gibt es im Strafgesetzbuch weiterhin die speziellen Regelungen rund um gefälschte Gesundheitszeugnisse, die auch um besonders schwere Begehungsweisen erweitert werden (mit Erhöhung des Strafrahmens auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) – sie sperren aber nicht mehr die allgemeinen Vorschriften zur Urkundenfälschung, die insgesamt höhere Strafrahmen und zudem eine Versuchsstrafbarkeit vorsehen.
Für Apotheker bleibt eine gewisse Unwägbarkeit, ob sie sich wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen (§ 203 StGB), wenn sie einen Verdacht der Polizei melden – oder ob die besondere Situation, bei der die Gesundheit vieler auf dem Spiel stehen kann, sie rechtfertigt. Klar ist, dass sie weiterhin kein digitales Zertifikat erstellen dürfen, wenn ihnen ein Impfbuch suspekt erscheint.
FAQ zur 3G-Regelung in der Apotheke
Haben Sie noch mehr Fragen? Auf DAZ.online finden Sie ergänzend zu diesem Text wichtige Fragen und Antworten rund um die 3G-Regelung in der Apotheke. Geben Sie dazu unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de den Webcode H3VD4 ein.
Was bedeutet 3G für den Arbeitsplatz Apotheke?
Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz umfassen aber auch weitere bundesweit geltende Änderungen: So ist jetzt 3G im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr Pflicht. Dasselbe gilt für den Arbeitsplatz, wenn sich dort physische Kontakte nicht vermeiden lassen. Das heißt: Auch Apothekenbeschäftigte müssen vor Betreten der Betriebsräume nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Dasselbe gilt für die Inhaber. Wenn der Test in den Apothekenräumen durchgeführt wird, dürfen diese natürlich ungetestet betreten werden. Das gilt analog, wenn eine Impfung in den Räumlichkeiten der Apotheke angeboten wird. Kunden dürfen hingegen weiterhin ohne jeglichen Nachweis die Apotheke betreten, weil Apotheken wie Supermärkte zu den Geschäften für den täglichen Bedarf gehören.
Was heißt das nun für Apothekeninhaber? Sie müssen durch eine Zutrittskontrolle sicherstellen, dass die Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet lückenlos umgesetzt wird. Kontrollieren können sie entweder selbst oder sie delegieren die Aufgabe an geeignete Angestellte oder Dritte. Vor allem geht es dabei darum, die Gültigkeit der Testnachweise zu überprüfen: Nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene müssen täglich ihren negativen Teststatus nachweisen. Geimpfte und Genesene können, wenn der Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert wurde, grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Bei Genesenen muss zusätzlich dokumentiert werden, wann der Genesenenstatus endet. Zudem müssen Inhaber und Angestellte den jeweiligen Nachweis für etwaige Kontrollen der zuständigen Behörde jederzeit greifbar haben (z. B. im Spind). Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden – allerdings nur freiwillig.
Wie wird dokumentiert und woher kommen die Tests?
Für die Dokumentation reicht es laut Bundesarbeitsministerium aus, am jeweiligen Kontrolltag den Namen auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis erbracht worden ist (Grundsatz der Datenminimierung). Die Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten. Spätestens nach sechs Monaten müssen die Daten gelöscht werden.
Angestellte sind übrigens selbst dafür verantwortlich, die notwendigen Nachweise zu erbringen. Sie können dafür die kostenfreien Bürgertests oder die Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Die Coronavirus-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 19. März 2022 verlängert und sieht weiterhin vor, dass Arbeitgeber mindestens zwei Tests die Woche anzubieten haben.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die 3G-Regeln?
Wichtig ist nicht zuletzt: Laut Bundesarbeitsministerium drohen, wenn jemand keinen 3G-Nachweis vorlegen kann oder will und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen bzw. zunächst einmal eine Abmahnung. Weigert der Beschäftigte sich dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als Ultima Ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Und: Wer seinen Status nicht preisgeben möchte und deswegen nicht arbeiten kann, hat in der Regel auch keinen Vergütungsanspruch.
Zudem sieht das Infektionsschutzgesetz bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen in Höhe von bis zu 25.000 Euro vor. Das gilt natürlich auch für Angestellte, die bei einer Kontrolle ihren Nachweis nicht parat haben.
Weitere Regelungen des neuen Gesetzes
Das Gesetzespaket der Ampel-Koalitionäre hält überdies eine Vielzahl weiterer Regelungen parat: So erhalten Krankenhäuser einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt. |
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