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„Hüffenhardt-Verbot“ war rechtmäßig
Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt Schließungsverfügung von 2017
Der Hüffenhardter Arzneimittelautomat mit Videoberatung aus den Niederlanden sorgte 2017 für Aufsehen. Nach zahlreichen Entscheidungen von Zivilgerichten, dürften die meisten die Sache für längst erledigt gehalten haben. Schon im April 2020 setzte der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich unter die wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Länger dauerten die Prozesse vor den Verwaltungsgerichten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe urteilte zwar schon im April 2019, dass die behördliche Schließungsverfügung zu Recht ergangen sei – doch erst jetzt fiel das Urteil in der Berufungsinstanz. Auch der VGH erklärt nun, dass das Vertriebsmodell keine zulässige Form des Versandhandels darstelle. Apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente für den Endverbrauch dürften nämlich nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden. DocMorris hat aber keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet. Deshalb komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die VGH-Richter hatten keine Zweifel, dass die in dieser Hinsicht geltenden deutschen Beschränkungen mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Der damit verbundene Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sei zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt, heißt in einer Mitteilung des Gerichts.
Die Revision wurde nicht zugelassen. DocMorris kann hiergegen noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. |
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