DAZ aktuell

Forderungen zum Schutz der Vor-Ort-Apotheke

Resolution der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschland (APD) e. V.

ral | Vom 10. bis 13. Oktober hat in Quedlinburg die Jahrestagung 2021 der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) e. V. stattgefunden. Dabei wurde nicht nur ein neuer Vorstand gewählt ­(siehe S. 72 in dieser DAZ), sondern auch Fragen zur Apothekenüber­wachung und zum Umgang mit neu eingeführten Dienstleistungen diskutiert. Einig war man sich auf der Tagung darüber, dass die öffentlichen, inhabergeführten Apotheken vor Ort eindrucksvoll auch während der Pandemie gezeigt haben, dass sie als die tragende Säule der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unersetzbar sind. Dies darf nach Auffassung der APD nicht durch andere Vertriebsformen gefährdet werden. Deshalb wurden auf der Tagung folgende Punkte beschlossen und in einer Resolution verabschiedet:

Abholfächer nicht außerhalb der Raumeinheit der Apotheke

Abholfächer müssen sich in den Betriebsräumen der Apotheke nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO befinden. Ein Betrieb außerhalb der Raumeinheit der Apotheke ist nicht möglich, auch nicht mit den Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 ApBetrO und auch nicht mit einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoG. Sämtliche Lagerungsbedingungen der ApBetrO sowie anderer Rechtsvorschriften (z. B. BtM-Recht) gelten uneingeschränkt auch für die Abholfächer.

Eine Bestückung dieser Abholfächer muss aus den Räumen der Apotheke erfolgen und ist nur durch pharmazeutisches Personal möglich. Eine Anbindung an einen Kommissionierautomaten mit direktem Zugriff auf das Warenlager ist nicht zulässig. Die für die Abholfächer vorgesehenen Arzneimittel sind nach § 17 Abs. 1b ApBetrO vor Bestückung der Abhol­fächer oder vor der Einlagerung im Kommissionierautomaten vom pharmazeutischen Personal dieser Apotheke getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Patienten zu versehen.

Die Bestückung darf nur nach Eingang der Bestellung in dieser Apo­theke und ggf. Prüfung der Verschreibung im Original sowie der Gewährleistung der Beratung durch diese Apotheke – auch auf dem Wege der Telekommunikation – erfolgen.

PTA dürfen nur unter Aufsicht arbeiten

Die PTA darf nach Auffassung der APD in allen, einschließlich externen, Betriebsräumen der Apotheke nur ­unter der Aufsicht eines persönlich anwesenden Apothekers arbeiten.

Eine Vertretung des Apothekenleiters durch eine PTA ist unter keinen Voraussetzungen zulässig.

Impfungen in Apotheken nur in getrenntem Raum

Es ist ein abgetrennter, für diesen Zweck geeigneter und von der Betriebserlaubnis erfasster Raum er­forderlich, der – sofern nicht direkt durch die Offizin – ohne Betreten anderer Betriebsräume erreichbar ist.

Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein. § 4a ApBetrO gilt entsprechend.

Die Durchführung der Impfung ist ausschließlich durch geschulte Apotheker dieser Apotheke zulässig. Notfallmaßnahmen müssen jederzeit möglich sein und Notfallmedikamente (Adrenalinkit) sind vorrätig zu halten.

Pharmazeutische Dienstleistungen

Nach Auffassung der APD müssen pharmazeutische Dienstleistungen durch das Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden. Ergänzend hierzu müssen pharmazeutische Dienstleistungen, die gleichzeitig als pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne von § 1a Abs. 3 ApBetrO ein­gestuft werden können, vom pharmazeutischen Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden. |

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