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Was tun, wenn das Kind krank ist?

ADEXA-Rechtstipp für Eltern

Die nasskalte Jahreszeit hat längst begonnen. Kinder erkranken oft an Infektionen aller Art. Welche Möglichkeiten, sie zu betreuen, haben Eltern?

Im Zuge der SARS-CoV-2-Pandemie hat die Bundesregierung diverse Regelungen mehrfach novelliert. Aber auch das Tarifrecht greift bei der Frage, welche Unterstützung Eltern kranker Kinder bekommen. Ein Überblick:

Kinderkrankentage

Eltern können 2021 pro Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei Alleinerziehenden sind es 60 Arbeitstage. Haben Paare mehrere Kinder, sind es maximal 65 Arbeits­tage, für Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage. Die Regelungen gelten, unabhängig von der Art der Erkrankung, bis Ende des Jahres.

Ob der erweiterte Anspruch aufgrund der pandemischen Situation über den Jahreswechsel hinaus verlängert wird, ist noch nicht absehbar. Nach derzeitigem Stand würde er ab 1. Januar 2022 wieder zehn Tage pro Elternteil und Kind bzw. 20 Tage bei Alleinerziehenden betragen, bei mehreren Kindern entsprechend maximal 25 bzw. 50 Arbeitstage.

Foto: Aleksandra Suzi/AdobeStock

Voraussetzungen für den Anspruch sind, dass sowohl der berufstätige Elternteil als auch das Kind bzw. die Kinder gesetzlich krankenversichert sind. Kinder dürfen das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind sie aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen, gilt die Altersgrenze nicht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine weiteren Personen leben, die die Betreuung übernehmen können.

Kinderkrankengeld ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Eltern er­halten in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Tarifliche Regelungen

Auch die Tarifpartner haben sich mit diesen Fragen befasst. Dazu ein Blick in den Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise in den Rahmentarif­vertrag Nordrhein (§ 10a Abs. 2 BRTV/RTV). Apothekenangestellte haben Anspruch auf eine Freistellung von bis zu fünf Tagen unter Lohnfortzahlung für erkrankte Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, also auch für ­ältere Kinder. Voraussetzungen sind, dass keine anderweitige Betreuung durch Personen im gleichen Haushalt möglich ist und dass Eltern auch keine sonstigen Vergütungsansprüche wie Kinderkrankengeld haben. Ein ärzt­liches Attest ist vorzulegen.

Die Regelungen greifen, wenn Tarifbindung besteht: Das heißt, Angestellte sind Mitglied bei ADEXA und die Apothekenleitung bei ihrem jeweiligen Arbeitgeberverband. Auch ohne diese Voraussetzungen können sich beide Seiten im Arbeitsvertrag darauf verständigen, dass der jeweilige Tarifvertrag zur Anwendung kommt.

Unbezahlter Urlaub

Die Möglichkeiten sind damit noch nicht ausgeschöpft. Müssen Eltern ein Kind länger pflegen, etwa aufgrund von Unfallfolgen, bleibt ihnen noch, Urlaubstage zu nehmen oder sich unbezahlt freistellen zu lassen.

Gut zu wissen: Im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs sind Angestellte weiter krankenversichert. Ab dem zweiten Monat können sie sich frei­willig gesetzlich versichern oder – soweit möglich – in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln.

Auch bei der Rentenversicherung sollten Beschäftigte ab dem zweiten Monat selbst freiwillig Beiträge einzahlen. Mit Ende des unbezahlten Urlaubs melden Inhaber ihre Angestellten wieder regulär bei den Sozialversicherungen an. |

Michael van den Heuvel

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