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Shop Apotheke + Zava – eine unzulässige Kooperation
Landgericht Köln untersagt Patientenzuführung durch Versandapotheke
In der Pandemie fühlen sich Online-Arztpraxen beflügelt. Während in Deutschland einige Standards bei der Fernbehandlung einzuhalten sind, ist man anderswo nicht allzu streng. So stellt etwa die in Großbritannien ansässige Online-Praxis Zava in rund 30 Indikationen nach bloßer Fragebogen-Anamnese Rezepte aus. Dieses Angebot fand die niederländische Shop Apotheke offenbar passend und tat sich im Frühjahr 2020 mit Zava zusammen. Im November startete die Werbeoffensive: „Rezepte einfach online erhalten“, hieß es auf der Webseite des Arzneimittelversenders, darunter waren die Logos beider Unternehmen mit einem „+“ verbunden. Kunden mit Shop-Apotheke-Passwort konnten dieses auch nutzen, um sich direkt bei Zava anzumelden. Mit einem Klick wurden sie zum Kooperationspartner weitergeleitet, bei dem sie sich per Fragebogen „behandeln“ lassen konnten (und noch immer können). Das gewünschte Rezept ging an die Shop Apotheke, die das Arzneimittel verschickte.
Dies sorgte für Aufruhr in der Apothekerschaft. AKNR und AKWL sahen in der Zusammenarbeit gleich mehrere wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverstöße und mahnten Shop Apotheke Anfang Dezember 2020 ab. Insbesondere dürften auch im Ausland ansässige (Versand-)Apotheken keine Kooperationen mit Ärzten eingehen, betonten die Kammern. Zudem handele es sich um eine unzulässige Werbung für Fernbehandlungen. Da der Versender keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete der Fall vor dem Landgericht Köln. Dieses gab nun der Klage der beiden Kammern in den wesentlichen Punkten statt. Von Bedeutung sind v. a. die Ausführungen des Gerichts zum Verstoß gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuführung von Patienten (§ 11 ApoG). Eine solche Zuführung liege vor, wenn Apotheker das Aufsuchen eines bestimmten Arztes unmittelbar bewerben. Untersagt seien aber auch Verhaltensweisen, „die mittelbar das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Apotheker durch das Gebaren des Apothekers stören“. Das sei etwa der Fall, wenn eine Online-Apotheke eine Kooperation mit einer Behandlungsplattform eingehe, die sie auf ihrer Internetseite werbend herausstelle, ohne gleichwertig auf die Möglichkeit der Konsultation eines stationären Arztes hinzuweisen.
Auch ein Verstoß gegen das Fernbehandlungswerbeverbot (§ 9 Satz 1 HWG) bejaht das Gericht. Zwar gilt das Verbot nicht, wenn es um Fernbehandlungen geht, bei denen „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“ – doch diese Ausnahme sieht das Gericht hier gerade nicht gegeben. Shop Apotheke, so die Richter, habe nichts dazu vorgetragen, dass die Indikationen, die bei Zava behandelt werden können, grundsätzlich für eine Fernbehandlung geeignet seien. „Dies erscheint auch wenig nachvollziehbar“, so das Gericht. Denn aus seiner Sicht gehören zu einer Behandlung in der Regel Funktionsprüfungen und Besichtigungen des Körpers sowie ggf. die Erhebung von Laborwerten. Auf die Rechtslage im Domizilland, wie Shop Apotheke eingewandt hatte, komme es dabei nicht an.
Shop Apotheke weist mittlerweile übrigens dezenter auf die Kooperation mit Zava hin – und deutlicher auf die Möglichkeit von Vor-Ort-Behandlungen. |
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