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Krankenkassen erhalten mehr Details über Rezepturen dank Hash-Code

jb/eda | Ab 2022 müssen Rezepte über Rezepturen und Abfüllungen sowie Substitutionszubereitungen mit dem sogenannten Hash-Code bedruckt werden. Bereits seit Anfang Juli dieses Jahres gilt dies für Rezepte über Cannabis, Substitutionsfertigarzneimittel und schon längst für parenterale Zubereitungen. Doch was steckt genau hinter der 40-stelligen Zahlenfolge und wer profitiert von ihr?

Seit diesem Sommer ist „Hash-Code“ oder „Hash-Wert“ vermutlich in manchen Apotheken eines der neuen Reizwörter. Denn was es bei Parenteralia schon eine Weile gibt, ist seit 1. Juli auch bei Cannabisrezepturen und Substitutionsfertigarzneimitteln gemäß Anlage 10 der Hilfstaxe Pflicht. Auf die Verordnungen muss ein Hash-Wert aufgebracht werden. Ab 1. Januar 2022 ist er dann bei allen Rezepturen und Abfüllungen Pflicht. Die Einführung lief bei Weitem nicht überall reibungslos, unter anderem weil zum Start gar nicht alle Softwareanbieter in der Lage waren, die Zahlenfolge zu generieren.

Doch was ist dieser Hash-Wert eigentlich? Kurz gesagt handelt es sich um eine 40-stellige Ziffernfolge, die verteilt auf die zweite und dritte Taxzeile des Rezepts gedruckt wird und sozusagen das Papierrezept mit den elek­tronisch übermittelten Abrechnungsdaten verbindet. Denn zusätzlich müssen elektronische Zusatzdaten, der Z-Datensatz, mit dem Abrechnungsdatensatz des Rezepts an die Krankenkasse übermittelt werden. Ebenfalls neu für die Apotheken ist, dass auf das Rezept eine von der Warenwirtschaft vergebene Transaktionsnummer über dem Feld „Apotheken-Nummer / IK“ gedruckt wird. Sie dient der Zuordnung und ist ebenfalls in den Z-Daten enthalten.

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Hash-Werte müssen seit Juli 2021 auf Rezepten über Cannabis, Substitutionsfertigarzneimittel und schon länger auf Rezepten für parenterale Zubereitungen aufgedruckt werden. Ab 2022 müssen darüber hinaus auch Rezepte über Rezepturen und Abfüllungen sowie Substitutionszubereitungen mit der 40-stelligen Zahlenfolge bedruckt werden.

Alle Daten des Z-Datensatzes werden ohne Trennzeichen hintereinander gehängt, zu einer Zeichenkette konvertiert und der sogenannten MD-5-­Hashfunktion zugeführt. Der aus der MD-5-­Hashfunktion resultierende 128-Bit-Wert wird in eine 40-stellige Dezimalzahl (= Hash-Code) umgewandelt. Der 40-stellige Hash-Code wird schließlich aus dem gesamten Datensatz (inkl. Transaktionsnummer) generiert und folgendermaßen in die zweite und dritte Taxzeile des Rezepts „verteilt“:

Zeile 2:

  • Feld PZN: Stellen 1 – 10
  • Feld Faktor: Stellen 11 – 13
  • Feld Taxe: Stellen 14 – 20

Zeile 3:

  • Feld PZN: Stellen 21 – 30
  • Feld Faktor: Stellen 31 – 33
  • Feld Taxe: Stellen 34 – 40

Wie das Ergebnis auf dem taxierten Rezept dann exemplarisch aussieht, zeigt Abb. 1.

Foto: DAZ.online

Abb. 1: Bedrucktes BtM-Rezept mit Hash-Code.

Im Hinblick auf die Einführung der E-Rezepte erklärte der Apotheker­verband Schleswig-Holstein im vergangenen Juli, dass auch diese ohne Generierung eines Hash-Werts nicht abrechnungsfähig seien. Zugleich wies der Verband daraufhin, dass bisher schon einige Rezepte mit einem elektronischen Zusatzdatensatz ab­gerechnet werden müssen, beispielsweise bei der Teilabgabe von Fertigarzneimitteln, parenteralen Zubereitungen und einigen Fällen im Rahmen der Substitutionsversorgung. Nach Interpretation des Apothekerverbands Schleswig-Holstein muss seit dem 1. Juli 2021 auch für Substitutionstherapien mit Fertigarzneimittelteilmengen gemäß den Anlagen 6 und 7 zur Hilfstaxe ein Hash-Wert angegeben werden. Dagegen sei für Rezepturen zur Substitutionstherapie auf Papierrezept nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe vereinbart, dass die zusätzlichen elektronischen Daten bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2021 nicht zwingend ge­liefert werden müssen, aber geliefert werden können. Als Konsequenz aus der verpflichtenden Angabe des Hash-Werts bei Cannabisrezepturen kann pro Rezeptblatt nur noch eine Rezeptur abgerechnet werden, folgert der Apothekerverband Schleswig-Holstein. Die bisher verbreitete Verordnung mehrerer Cannabis­zubereitungen auf einem Rezeptblatt sei nicht mehr möglich, wenn Hash-Werte generiert werden müssen.

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein betont, dass einige Soft­warehäuser die Vorgaben der Tech­nischen Anlage 1 in der Substitutionsversorgung schon komplett umsetzen. Doch teilweise sei auch über Probleme berichtet worden, auch beim FiveRx-Zugang.

Die Kostenträger erhalten über die Hash-Codes also detaillierte Informationen darüber, welche Packungen von den Apotheken tatsächlich ein­gekauft werden. Die Zusatzdaten enthalten nämlich die PZN der tatsächlich eingekauften Packungen – auch dann, wenn die Preisberechnung nach Hilfstaxe erfolgt ist. Daher ist davon auszugehen, dass dies bei den nächsten Verhandlungen zur Hilfs­taxe eine Rolle spielen könnte, zum Beispiel beim Thema Herstellerrabatte. Denn bei der Verarbeitung zu Rezepturen oder der Abgabe von Teilmengen sind diese sonst im weiteren Abrechnungsprozess nicht mehr zu erfassen.

Weil der Listen-EK abgerechnet werden darf, erfahren die Kostenträger aber nicht den tatsächlichen Preis, zu dem die Ware eingekauft wurde. Die individuellen Rabatte werden hier also nicht transparent, wohl aber das grundsätzliche Kaufverhalten.

Im Sommer berichteten Apotheken über Anlaufprobleme mit der Software. Wenn die Abrechnung daraufhin erst einige Tage oder sogar Wochen später möglich ist, droht allerdings ein Folgeproblem. Aufgrund der kurzen Gültigkeit der BtM-Rezepte über Cannabiszubereitungen kann die Gültigkeitsdauer der Verordnung schon abgelaufen sein, bis die Technik funktioniert und das Rezept taxiert werden kann. Damit wirft auch dieses neue formale Erfordernis offenbar neue Probleme auf. Die zusätzlichen Daten zielen wohl zumindest teilweise auf die Abrechnung von Hersteller­rabatten. Denn bei der Verarbeitung zu Rezepturen oder der Abgabe von Teilmengen sind diese sonst im weiteren Abrechnungsprozess nicht mehr zu erfassen.

Was versteckt sich im Z-Datensatz

Der Z-Datensatz beginnt mit folgenden Feldern:

Feld Abgabedatensatz: Beschreibung

IK der Apotheke: Institutions­kennzeichen (IK) der Apotheke

Transaktionsnummer: von Warenwirtschaft vergebenes Zuordnungsmerkmal,neunstellige Dezimalzahl, die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer

Zeitstempel: Abgabedatum (!) und Zeitpunkt „00:00“

Dahinter folgt der Herstellungsdatensatz, der dieselben Datenfelder enthält, die auch für das E-Rezept be­nötigt werden: Jeder Bestandteil der Rezeptur wird dabei durch 5 Feld­inhalte „beschrieben“ (PZN; Faktorkennzeichen; Faktor; Preis­kennzeichen; Preis)

Das Ganze ist vermutlich nur ein Vorgeschmack auf das, was noch auf die Apotheken zukommt: Ab 1. Januar 2022 wird der Hash-Wert bei allen Rezepturen Pflicht, das heißt, bei deutlich mehr Verordnungen als jetzt. Man kann nur hoffen, dass die Softwarehäuser bis dahin ihre Hausaufgaben machen. Und dabei geht es nicht nur darum, den Hash-Code erzeugen zu können. Eigentlich sind gleichzeitig auch neue Schnittstellen zwischen der Warenwirtschaft und externen Dokumentations- bzw. Taxationsprogrammen unabdingbar, um die Herstell­daten, die im Abrechnungsdatensatz weiterverwendet werden, nicht doppelt eingeben zu müssen. |

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