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ABDA erwartet Abbau von Schnelltestkapazitäten
Änderung der Coronavirus-Testverordnung: ABDA und KBV weisen auf Regelungslücke beim Honorar hin
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte Anfang September einen Referentenentwurf zur Neufassung der Coronavirus-Testverordnung vorgelegt. Bürgertestungen für alle, wie sie derzeit noch vorgesehen sind, soll es künftig nicht mehr geben. Das kostenlose Angebot soll sich ab dem 11. Oktober auf asymptomatische Personen beschränken, die das Impfangebot nicht wahrnehmen können – die sogenannten vulnerablen Personen. Das sind zum einen diejenigen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die 12- bis 17-Jährigen ist eine Übergangsfrist vorgesehen; sie dürfen sich noch bis zum 30. November 2021 kostenlos testen lassen. Zum anderen sind es Personen, die aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können. Überdies ist eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die an klinischen Studien mit COVID-19-Impfstoffen teilnehmen.
Vergütung steigt um 2 Euro
Zudem sollen Apotheken und andere berechtigte Leistungserbringer, die PoC-Tests auf SARS-CoV-2 anbieten, ab dem 1. November 10 Euro je durchgeführtem PoC-Test plus 3,50 Euro für die Sachkosten bekommen – also 2 Euro mehr als derzeit.
Was sagt nun die ABDA dazu? Sie hat mittlerweile eine Stellungnahme zu den Änderungsplänen des BMG vorgelegt. Darin geht die Standesvertretung zunächst darauf ein, welche Auswirkungen auf das Testangebot zu erwarten sind – und bleibt dabei vage: „Wir können nicht abschließend beurteilen, welche Wirkung diese Maßnahmen in ihrer Kombination auf die wünschenswerte flächendeckende Verfügbarkeit von testbereiten Leistungserbringern entfalten werden. Die Vergütungserhöhung ist zwar grundsätzlich geeignet, einen stärkeren Anreiz für ein Testangebot zu setzen. Gleichzeitig werden aber tendenziell sowohl die weiter steigende Anzahl geimpfter Personen als auch die Pflicht zur Selbstzahlung der Testkosten für einen breiteren Personenkreis eine deutliche Verringerung der Nachfrage bewirken. Vermutlich dürfte daher im Ergebnis insgesamt ein weiterer Abbau der Testkapazitäten zu erwarten sein. Ob dies im Hinblick auf zunehmende Impfdurchbrüche und steigende Inzidenzwerte sinnvoll ist, muss der Verordnungsgeber beurteilen.“
Vergütung: Klarstellung nötig
Zudem sieht die ABDA noch redaktionellen Anpassungsbedarf, etwa, was die Vergütung betrifft. So werde die Vergütung für die Testdurchführung ab dem 1. November 2021 auf 10 Euro erhöht. Da die bisherige Testverordnung aber mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft treten werde, entstehe eine Lücke. Für die Dauer von drei Wochen wäre kein Vergütungsanspruch mehr geregelt, so die ABDA. Hier müsse eine klare Formulierung gewählt werden, dass die Vergütung bis zum 31. Oktober bei 8 Euro bleibe.
Ferner weist die ABDA darauf hin, dass die Übergangsregelung für Minderjährige zwischen zwölf und 18 Jahren in der derzeitigen Fassung angepasst werden sollte. Sie berücksichtige nämlich nicht, dass es Minderjährige gibt, die kurz vor Ende November zwölf Jahre alt werden und ab dem 1. Dezember 2021 vom Testanspruch ausgeschlossen sind, obwohl sie noch keinen vollständigen Impfschutz erlangen konnten. Daher sollte ein entsprechend höheres Lebensalter als Grenze gewählt werden.
„Sinnvoller Beitrag zur Entbürokratisierung“
Überdies hat die Standesvertretung noch eine Anmerkung zur geplanten Änderung in § 7 Absatz 5 TestVO. Hier geht es um den Komplex Auftrags- und Leistungsdokumentation: Es wird unter anderem exemplarisch aufgezählt, was die Testanbieter alles nachweisen müssen. Das Nähre zu regeln, obliegt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Referentenentwurf sieht nun für die KBV vor, dass sie auf einige Anforderungen auch ganz oder teilweise verzichten kann. „Wir begrüßen dies ausdrücklich als sinnvollen Beitrag zur Entbürokratisierung“, schreibt die ABDA.
Auch die KBV hat eine Stellungnahme vorgelegt. Sie erklärt zu diesem Punkt allerdings, dass eine erneute Anpassung der inzwischen eingespielten Dokumentationsanforderungen „nicht erforderlich“ sei. In puncto Honorar weist sie auf dieselbe Regelungslücke hin wie die ABDA.
Überdies hält die KBV den Begriff der „vulnerablen“ Personen für unpassend. Es handele sich hier vielmehr um „nicht-impfbare“ Personengruppen. |
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