DAZ aktuell

Bürgertests verschwinden, Vergütung steigt

BMG legt Referentenentwurf für neue Corona-Testverordnung vor

ks/cm | Die Coronavirus-Testver­ordnung wird erneut überarbeitet. Anlass gibt insbesondere der am 10. August gefasste Beschluss von Bund und Ländern, dass ab dem 11. Oktober Schluss sein soll mit den kostenlosen Bürgertests für jedermann. Der Referentenentwurf für eine neue Testverordnung sieht die PoC-Tests auf Staatskosten nur für bestimmte Personengruppen vor. Zudem soll die Durchführung dieser Tests ab November wieder besser vergütet werden: mit 13,50 Euro statt derzeit 11,50 Euro.
Foto: Milos/AdobeStock

Die Coronavirus-Testverordnung hat bereits zahlreiche Änderungen durchgemacht. Für besonders viel Bewegung – und hohe Kosten – sorgte Anfang März 2021 die Einführung der kostenlosen Bürgertests. In der Folge wurde die Vergütung der Teststellen für die Durchführung dieser Tests mehrfach nachjustiert, zuletzt zum 1. Juli. Zu diesem Stichtag verschärften sich für viele Anbieter auch die Anforderungen für den Betrieb einer Teststelle, ebenso die Abrechnungsmodalitäten.

Zwei Euro mehr für alle Leistungserbringer

Nun feilt das Bundesgesundheits­ministerium erneut an der Pandemie-Verordnung. Der nun vorliegende Referentenentwurf – datiert auf den 1. September – sieht vor, dass Apo­theken und andere berechtigte Leistungserbringer, die PoC-Tests auf SARS-CoV-2 anbieten, ab dem 1. November 10 Euro je durchgeführtem PoC-Test plus 3,50 Euro für die Sachkosten bekommen. Bisher erhalten die Anbieter insgesamt 11,50 Euro (8 Euro + 3,50 Euro) je Test.

Im Mittelpunkt der Änderungen steht aber der bisherige § 4a TestVO, der derzeit noch die Bürgertestungen regelt. Während andere Ansprüche auf Testungen auch nach der neuen Verordnung bestehen bleiben (sie betreffen Kontaktpersonen sowie Personen in bestimmten Einrichtungen und ­Unternehmen), soll der Bürgertest, der allen Asymptomatischen einen Anspruch auf kostenlose PoC-Antigen-Tests verschafft, entfallen. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsentwurfs: „Da mittler­weile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauer­hafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt.“

Weiter kostenlose Tests für Kinder und bei Kontraindikation

Künftig sollen nur noch asymptoma­tische Personen, die das Impfangebot nicht wahrnehmen können, kosten­lose Tests beanspruchen können. Der Entwurf des neuen § 4a TestVO – der künftig den Titel „Testungen bei vulnerablen Personen“ tragen soll – nennt hier drei explizite Personengruppen. Das sind zum einen die­jenigen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die 12- bis 17-Jährigen ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Sie dürfen sich noch bis zum 30. November 2021 kostenlos testen lassen. Ziel ist es laut Begründung zur Verordnung, ihnen „ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen“. Weiterhin gelten als vulnerabel „Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teil­genommen haben“. Und als dritte Gruppe fallen unter die geplante neue Regelung „Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindika­tion nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontra­indikation nicht gegen das Corona­virus SARS- CoV-2 geimpft werden konnten“. Dabei hat der Verordnungsgeber der Begründung zufolge zum Beispiel Schwangere im Blick.

Wer sich zulasten des Staates auf das Coronavirus per PoC-Test testen lassen möchte, muss künftig gegenüber dem Leistungserbringer, also beispielsweise der Apotheke, nachweisen, dass ein Anspruch nach dem neuen § 4a TestVO besteht. Besonders vul­nerable Personen, wie Schwangere, müssen sich zu diesem Zweck ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Es ist für die Testung zusammen mit einem Lichtbildausweis im Original vorzulegen.

Inkrafttreten soll die neue Verordnung zum 11. Oktober. Noch ist also Zeit für Stellungnahmen und Nach­justierungen. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.