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ABDA begrüßt Erstattungspläne des BMG
Apotheken sollen nicht auf Kosten für Grippeimpfstoffe aus der Nationalen Reserve sitzen bleiben
Vergangene Woche hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine „Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung“ vorgelegt. Damit nahm es ein Problem in Angriff, das den Apotheken schon seit Monaten unter den Nägeln brennt. Es geht um die Grippeimpfstoffe, die das BMG im Herbst 2020 zusätzlich beschafft hatte. Als diese zum Jahresende endlich in den Apotheken ankamen, war die Nachfrage nach den Vakzinen aber bereits eingebrochen. Die Folge: Apotheken blieben auf den Impfstoffen bzw. den Beschaffungs- und Entsorgungskosten sitzen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV)suchte daraufhin eine Lösung mit dem BMG, die jedoch auf sich warten ließ.
Nun soll eine Verordnung regeln, dass die Apotheken einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für diese Impfdosen erhalten (siehe auch AZ 2021, Nr. 35, S. 1). Der Bund stellt für die Erstattung bis zu 16 Millionen Euro zur Verfügung. Die Abwicklung soll über den DAV, die Auszahlung über den NNF laufen. Der DAV soll den jeweils zu erstattenden Betrag durch Bescheid für jede Apotheke festsetzen. Näheres zur Geltendmachung der Ansprüche und weitere Details zum Verfahren, soll der DAV noch festlegen.
Die ABDA begrüßt die Pläne. In ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf erklärt sie, der gefundene Lösungsansatz sei „sachgerecht und pragmatisch zugleich“. Die Regelungen seien auch geeignet, gegenüber den öffentlichen Apotheken „ein Zeichen zu geben, dass ihr Einsatz für die Verfügbarkeit von Grippeimpfstoff gesamtgesellschaftlich gewünscht war, und dass eine ungerechtfertigte wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll“. Dies sei auch motivierend für die bevorstehende Grippeimpfsaison 2021/2022.
Nur einen Nachbesserungsvorschlag hat die ABDA: Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, regt sie an, „an geeigneter Stelle in der Begründung klarzustellen, ob der im Verordnungsentwurf genannte Erstattungsbetrag von bis zu 16 Millionen Euro als Brutto- oder Nettobetrag zu verstehen ist“.
Nun heißt es abwarten, wann und mit welchem genauen Inhalt die geplante Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. |
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