Aus den Ländern

Auf dem Weg zur neuen Delegiertenversammlung für die Apothekerversorgung

Außerordentliche Online-Sitzung in Niedersachsen zur neuen Alterssicherungsordnung

HANNOVER (tmb) | Die außerordent­liche Online-Sitzung der Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen am 21. Juli hatte fast nur ein Thema: die Verabschiedung der neuen Alterssicherungsordnung für die Apothekerversorgung Niedersachsen. Dies war ein wichtiger Schritt auf dem langen Weg zu einer neuen Struktur des Versorgungswerkes für die Apotheker in Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt.

Die wesentliche Neuerung wird die Bildung einer Delegiertenversammlung mit Mitgliedern aus den Kammern der drei beteiligten Länder. Bisher ist die Kammerversammlung in Niedersachsen das oberste Beschlussgremium des Versorgungswerkes, das Mitglieder aus drei Kammern hat. In der neuen Delegiertenversammlung sollen künftig die Mitglieder aus Hamburg und Sachsen-Anhalt in gleicher Weise in die Beschlussfassung eingebunden werden. Dafür wurde ein neuer Staatsvertrag zwischen den drei Bundesländern vereinbart und im ersten Quartal 2021 von den drei Landesregierungen unterzeichnet. Danach wurden die Zustimmungsgesetze von den drei Landesparlamenten verabschiedet und veröffentlicht. Daraufhin wurden die Ratifizierungsurkunden hinterlegt, und der Staatsvertrag ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Damit hat eine maximal einjährige Übergangsfrist begonnen, in der die vorgesehenen neuen Strukturen geschaffen werden sollen, darunter die neue Alterssicherungsordnung.

Möller würdigt Selbst­verwaltung

Zunächst würdigte der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses der Apothekerversorgung Niedersachsen, Dr. Hans-Georg Möller, die Bedeutung der berufsständischen Versorgungswerke. Wegen der demografischen Entwicklung werde bei umlagefinanzierten Alterssicherungssystemen eine Generation praktisch doppelt zahlen müssen, nicht jedoch bei kapitalgedeckten Versorgungswerken. Deren großer Erfolg beruhe auch auf der funktionierenden Selbstverwaltung. Diese wolle die Apothekerversorgung Niedersachsen nun auf eine neue, noch demokratischere Basis stellen.

Foto: blende40 / AdobeStock

Neue Struktur bis zum ersten Quartal 2022

Kammerjustiziarin Dr. Marion Eickhoff betonte, dass der im April vorgestellte Zeitplan eingehalten worden sei. Die neue Alterssicherungsordnung werde nach der Beschlussfassung zur Genehmigung an die Aufsichtsbehörden weitergeleitet. Im Herbst müssten die Kammerversammlungen in den drei Ländern die künftigen Delegierten wählen. Diese müssten im ersten Quartal 2022 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammenkommen. Damit werde die Neustrukturierung abgeschlossen.

Neue Versammlung mit 30 Sitzen

Eickhoff stellte die neue Alterssicherungsordnung vor. Demnach wird die Delegiertenversammlung 30 Mitglieder haben, damit die Verantwortung von einer genügend großen Zahl von Personen getragen wird. Die Verteilung auf die Bundesländer ergibt sich jeweils aus der Zahl der Mitglieder des Versorgungswerkes am Ende des Jahres vor der Wahl der Delegierten. Bei der bevorstehenden Wahl entfallen 17 Sitze auf Niedersachsen, acht auf Hamburg und fünf auf Sachsen-Anhalt. Die Delegierten werden von den Kammerversammlungen in den drei Ländern jeweils für fünf Jahre gewählt. Wählbar sind die Mitglieder des Versorgungswerkes mit Ausnahme der berufsfremden Berechtigten aus einem Versorgungsausgleich, also nicht nur Mitglieder der Kammerversammlungen. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses, der das Versorgungswerk nach außen vertritt, wird zugleich Vorsitzender der Delegiertenversammlung. Diese soll einmal jährlich tagen. Für die Beschlussfähigkeit werden vier Fünftel der Delegierten anwesend sein müssen. Wie bisher die Kammerversammlung wird die Delegiertenversammlung insbesondere für Entscheidungen über die Leistungen, für Satzungsänderungen und für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse zuständig sein. Weitere Organe des Versorgungswerkes sind der für die Geschäftsführung zuständige Verwaltungsausschuss mit höchstens sechs und der Aufsichts­ausschuss mit höchstens acht Mitgliedern. Die Neufassung der Alterssicherungsordnung wurde auch genutzt, um bisherige Satzungsinhalte an jüngere Gesetze und die Rechtsprechung anzupassen, erläuterte Martin Reiss, juristischer Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke, Berlin. |

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