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Bürgertests: Welcher Antigen-Schnelltest darf verwendet werden?
BfArM- und EU-Liste zugelassener Tests unterscheiden sich – Was die ABDA den Apotheken rät
Nach § 7 Absatz 9 Coronavirus-Testverordnung erhalten Leistungserbringer, die Bürgertests auf SARS-CoV-2 anbieten, ab dem 1. August nur noch dann eine Vergütung für diesen Service, wenn sie den Getesteten ihr Testzertifikat auch digital über die Corona-WarnApp des Robert Koch-Instituts bereitstellen können. In ihrer am 16. Juli aktualisierten Handlungshilfe zur „Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 und Abstrichnahme für PCR-Tests in Apotheken“ geht die ABDA jetzt auf die erhöhten Anforderungen an die Zertifikate bzw. die eingesetzten Tests ein, die damit verbunden sind.
Dabei verweist die Standesvertretung auf die EU-Verordnung 2021/953 über digitale COVID-19-Zertifikate. Demnach müssten Antigentests, die den auszustellenden Zertifikaten zugrunde liegen, in der „gemeinsamen und aktualisierten Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 aufgeführt sein“. Die Ergebnisse der Tests auf dieser EU-Liste erkennen alle 27 EU-Staaten gegenseitig an. Sie müssen CE-zertifiziert sein, eine Sensitivität von mehr als 90 Prozent und eine Spezifität von mehr als 97 Prozent aufweisen und in mindestens einem EU-Mitgliedstaat validiert sein.
Nach derzeitigem Stand fordert der Betreiber des CWA-Portals laut ABDA für das Ausstellen der digitalen COVID-19-Testzertifikate eine Versicherung der Leistungserbringer, dass diese ausschließlich Tests einsetzen, die in der EU-Liste enthalten sind. In Deutschland stellt zwar das BfArM eine Liste der Antigen-Schnelltests bereit, die für Bürgertests im Sinne der Testverordnung zum Einsatz kommen können. „Die BfArM-Liste und die EU-Liste unterscheiden sich allerdings maßgeblich sowohl in ihrem Umfang als auch in den jeweiligen Test-IDs“, betont die ABDA. Das BfArM listet demnach etwa doppelt so viele Tests, wie auf der EU-Liste zu finden sind. Doch wann genau kann welcher Test benutzt werden? Die ABDA erläutert dazu: „Für den Anspruch von Bürgern auf Tests gelten die Vorgaben der TestV. Demnach sind grundsätzlich alle in der BfArM-Liste enthaltenen Tests verwendbar, unabhängig von ihrer Listung in der EU-Liste.“
Was wünscht der Kunde?
Sofern eine getestete Person allerdings das Erstellen eines digitalen Zertifikats wünscht, muss ein in der EU-Liste enthaltener Test verwendet werden. Da im Vorfeld nicht absehbar ist, ob ein Kunde lediglich einen schriftlichen Testnachweis in Papierform oder aber ein digitales COVID-19-Testzertifikat im Sinne von § 22 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz und der EU-Verordnung haben möchte, rät die ABDA dazu, Tests zu beschaffen, die sowohl in der BfArM als auch der EU-Liste aufgeführt sind. Alternativ sei es auch möglich, einen in der EU- und BfArM-Liste aufgeführten Test zu verwenden, wenn ein digitales Zertifikat gewünscht ist, bzw. einen nur in der BfArM-Liste geführten Test, wenn der zu testenden Person das Ergebnis in Papierform genügt. „Dementsprechend dürfte es sich empfehlen, beim ersten Kontakt nach dem Wunsch zur Ausstellung eines Zertifikats zu fragen. Sofern dies ausdrücklich verneint wird, kann auch ein nicht auf der EU-Liste, aber auf der BfArM-Liste stehender Test verwendet werden.“
Die Liste der Antigen-Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2 des BfArM ist hier einsehbar.
Die Liste der EU – letztmals aktualisiert am 14. Juli – ist hier zu finden.
Die Handlungshilfe der ABDA kann im geschützten Bereich auf der ABDA-Website abgerufen werden. |
2 Kommentare
Webcode
von Armin Blömer am 22.07.2021 um 12:02 Uhr
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AW: Webcode
von DAZ-Redaktion am 22.07.2021 um 12:53 Uhr
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