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BMG plant geringere Vergütung für COVID-19-Impfzertifikate ab 8. Juli
Referentenentwurf stellt klar: Ausstellung nur nach persönlichem Kontakt
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nach dreieinhalb Wochen die Vergütung für die Erstellung der digitalen Impfzertifikate um zwei Drittel kürzen. Statt bislang 18 Euro (bzw. 18 plus 6 Euro bei Ausstellung der Zertifikate von Erst- und Zweitimpfung in einem Rutsch) gibt es nur noch 6 Euro je Erstellung. Das Gleiche gilt übrigens für Arztpraxen und Betriebsärzte, die nachträglich digitale Impfzertifikate für Personen ausstellen, die die Impfung nicht in dieser Praxis beziehungsweise bei diesem Betriebsarzt erhalten haben. Dieselbe Summe erhielten die Ärzte schon zuvor, wenn die Person bei ihnen geimpft wurde. Nun sollen also alle Ärzte – impfende wie nicht impfende – und Apotheken im „Gleichlauf“ vergütet werden.
Einleitend heißt es im Entwurf, dass neben der Erfassung der erforderlichen Daten „insbesondere die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Ausstellung von Zertifikaten“ Bestandteil der Vergütung sei. Die derzeit geltenden Vergütungsbeträge – also die 18 Euro – berücksichtigten zudem „den initialen Aufwand der Leistungserbringer“. Neben dem anfallenden Arbeitsaufwand bei der Ausgabe des COVID-19-Impfzertifikates soll auch der Zusatzaufwand für die Schulung des Personals im Hinblick auf die Missbrauchsverhinderung, die IT-Ausstattung, die Registrierung und die Einrichtung der Arbeitsprozesse bei den Leistungserbringern finanziert werden. „Zugleich galt es, einen Anreiz für die rasche Teilnahme der Leistungserbringer zu schaffen, um nicht zuletzt den Umsetzungsanforderungen des Rechts der Europäischen Union gerecht werden zu können“, erklärt das BMG.
Mehr als 22,5 Millionen Zertifikate seien bereits ausgestellt worden, heißt es weiter. Davon mehr als 7 Millionen in den Apotheken. „Damit ist eine erfolgreiche flächendeckende Einführung des COVID-19-Impfzertifikates erfolgt. Die erfolgreiche Einführung ermöglicht zugleich, die Vergütungsbeträge anzupassen.“
Video-Chat reicht nicht zum Prüfen der Dokumente
Neben der Vergütungsanpassung ist eine weitere Klarstellung geplant: So besteht ein Anspruch auf Vergütung „nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat nach einem unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen der Apotheke und der geimpften Person erstellt wird.“ Eine entsprechende Regelung ist auch für Zertifikats-ausstellende Arztpraxen und Betriebsärzte vorgesehen.
Hierzu wird in der Begründung auf § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen. Die Norm verpflichte die Leistungserbringer, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates zu treffen. Hierzu gehöre insbesondere die Kontrolle der Identität der geimpften Personen und der Echtheit der Impfdokumentation. „Die in § 22 Abs. 5 IfSG vorgesehenen Prüfschritte erschöpfen sich nicht in einer Kontrolle der Impfdokumentation im Sinne einer bloßen Sichtung und eines Abgleichs des Namens auf Ausweisdokument und Impfdokumentation. Der Leistungserbringer muss insbesondere die Impfdokumentation auf gängige Missbrauchsszenarien prüfen. Eine ordnungsgemäße Kontrolle ist dabei nur bei einer Präsenzausstellung zu gewährleisten. Eine Ausstellung etwa im Rahmen telemedizinischer Verfahren wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle demgegenüber nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, da eine missbräuchliche Ausstellung nach unzureichender Prüfung zu erheblichen strafrechtlichen Sanktionen führen kann“.
Höhere Vergütung für Impfstoffversorgung bleibt ausgeblendet
Was die Änderungsverordnung allerdings abermals nicht aufgreift, ist die Vergütung der Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen und Betriebsärzte. Hier bleibt alles wie gehabt. Auch wenn die ABDA dem BMG am 17. Mai eine Aufstellung zum tatsächlichen Aufwand vorgelegt hat, der um einiges höher ist als bislang veranschlagt. Die Verordnung ermöglicht dem BMG eine Anpassung der Vergütung aufgrund dieser Anpassung. Doch damit hat es Spahn derzeit offenbar weniger eilig.
Bis vergangenen Mittwoch konnten die betroffenen Verbände – so auch die ABDA – Stellung zum Verordnungsentwurf beziehen. Am 8. Juli soll er in Kraft treten. |
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