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Neue Testverordnung: Weniger Geld, schärfere Kontrollen
BMG legt überarbeiteten Referentenentwurf vor / Inkrafttreten am 25. Juni geplant
Eigentlich hätte die neue Testverordnung bereits letzte Woche in Kraft treten sollen – nun wird es wohl der 25. Juni. So sieht es der neue Referentenentwurf vom 18. Juni vor, der am vergangenen Mittwoch (nach DAZ-Redaktionsschluss) dem Bundeskabinett vorgelegt werden sollte. Die neue Verordnung soll die alte gänzlich ersetzen; Anlass für die Änderungen gaben vor allem mutmaßliche Betrügereien einzelner Betreiber von Testzentren. Darauf reagiert Gesundheitsminister Jens Spahn mit einer generell niedrigeren Vergütung für die Durchführung von Bürgertests, neuen Regelungen zur Beauftragung von Leistungserbringern und zur Abrechnung sowie weiteren Kontrollinstrumenten.
Vor allem die KVen hatten nach der Vorlage des ersten Entwurfs Alarm geschlagen – sie sahen sich nicht in der Lage, all die umfangreich angedachten zusätzlichen Prüfungen bei der Abrechnung der PoC-Tests zu übernehmen und zugleich noch die Auszahlungen in der gebotenen Schnelligkeit vorzunehmen. Aber auch die ABDA hatte mancherlei zu monieren: Sie wollte verhindern, dass Apotheken bei der Beauftragung ebenso behandelt werden, wie sonstige „Dritte“, die z. B. ihre Zuverlässigkeit aktiv unter Beweis stellen müssen. Zudem kritisierte sie die geringere Vergütung – vor allem angesichts des Vorhabens, den Apotheken (und anderen beauftragten Leistungserbringern) mehr Dokumentationspflichten aufzuerlegen.
Prognose zur Testanzahl
Nun hat das BMG also nachgeschrubbt – aber nicht so sehr an den für die Apotheken ärgerlichen Stellen. Zwar soll es Änderungen bei der Beauftragung „Dritter“ geben – aber es bleibt wie im ersten Entwurf dabei, dass Apotheken – zusammen mit (Zahn-)Ärzten (nicht: Arztpraxen!), (zahn-)ärztlich geführten Einrichtungen, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und „weiteren Anbietern“ nur unter bestimmten Voraussetzungen beauftragt werden können. So müssen sie gewährleisten, dass sie die infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen sowie weitere von der beauftragenden Stelle festgelegte Anforderungen gewährleisten und die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Neu hinzugekommen ist, dass sie zudem„gegenüber der beauftragenden Stelle eine begründete Prognose zur Anzahl der durchzuführenden Testungen abgeben“ müssen. In der Begründung heißt es, dies sei „erforderlich für die Feststellung von Auffälligkeiten bei der Abrechnung, etwa, wenn die Anzahl der abgerechneten Leistungen die anfängliche Kapazitätsprognose deutlich übersteigt“. Die Darlegung könne etwa durch Angaben zur Größe der für die Testdurchführung vorgesehenen Räumlichkeiten, zur Anzahl der testenden Mitarbeiter und zu den Betriebszeiten erfolgen.
Weiter heißt es nun: „Die Beauftragung muss für jeden Leistungserbringer gesondert erfolgen“. Keine Änderung gibt es auch im Hinblick auf die einigen Bundesländern erlassenen Allgemeinverfügungen zur Beauftragung: Sie laufen zum 30. Juni 2021 aus. Die betroffenen Stellen können sodann unter den neuen Voraussetzungen von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes individuell erneut beauftragt werden.
Den KVen soll die Prüfung der Abrechnungen etwas leichter gemacht werden als zunächst angedacht. |
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