Arzneimittel und Therapie

Kurz gemeldet: Vitamin B6 auf Rosa ­Rezept

Die Kosten von nicht verschreibungspflichtigen Wirkstoffen für Erwachsene müssen normalerweise selbst vom Kunden getragen werden, es sei denn, der Wirkstoff ist als Therapiestandard für die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen auf der OTC-Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gelistet. Auf dieser ist seit dem 15. April 2021 ein neues Vitamin vermerkt: Vitamin B6 kann nun als Monopräparat zur Behandlung von angeborenen Pyridoxin-abhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Für solche angeborenen Funktionsstörungen stehen laut G-BA, wenn überhaupt, nur wenige Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Da nicht alle Patienten auf die Vitamin-B6-Supplementierung ansprechen, muss das Therapieansprechen regelmäßig vom behandelnden Arzt überprüft werden. Wichtig zu wissen bei der Abgabe in der Apotheke: Hat der Arzt keine Diagnose auf der Verordnung vermerkt, muss die Apotheke lediglich prüfen, ob das entsprechende Arzneimittel auf der OTC-Ausnahmeliste steht, eine Prüfung der Diagnose ist nicht erforderlich. Anders dagegen sieht es aus, wenn der Arzt eine Diagnose notiert hat: In diesem Fall gilt für die Apotheke das sogenannte erweiterte Prüfrecht, und sie muss sicherstellen, dass das Arzneimittel für diese Indikation tatsächlich verordnet werden kann.

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