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Urlaub unter Pandemiebedingungen

Arbeitsrechtliche Informationen

Im letzten Jahr hatten alle gehofft, dass die Regeln zu Risikogebieten und zur Quarantäne nach dem Urlaub eine einmalige Angelegenheit sind und wir in diesem Sommer wieder reisen können, wohin wir möchten – und das ohne große Vor- und Nachbereitungen. Leider ist dies trotz einer sehr positiven Entwicklung der Infektionszahlen derzeit noch schwierig.

Ob und wie lange ein Urlaub unter halbwegs normalen Bedingungen möglich sein wird, lässt sich gar nicht absehen.

Foto: Irina Fischer/AdobeStock

Urlaub verschieben?

Für manche Angestellten, die ihren Urlaub für den Frühsommer in der Apotheke genehmigt bekommen haben, stellt sich die Frage, ob man ihn nicht noch einmal verschieben kann: auf einen Zeitpunkt, an dem auch mehr Auslandsreisen möglich sind oder man sogar schon als vollständig geimpft gilt.

Die schlechte Nachricht vorweg: Gegen den Willen der Apothekenleitung ist das nicht möglich. Ein Urlaub, der beantragt und genehmigt wurde, kann nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden. Aus Sicht der Apothekenleitung dürften einige Argumente gegen ein Verschieben sprechen: Meist steht der Plan für das ganze Team fest, sodass eine Änderung an einer Stelle eine Änderung im gesamten System bewirken würde. Gleichzeitig gibt es die Personaldecke meist auch nicht her, dass das Gros der Beschäftigten den Urlaub auf die zweite Jahreshälfte verschiebt.

Genauso wenig kann eine Apothekenleitung einen bereits genehmigten Urlaub einfach wieder streichen. Sollte es also erneut erforderlich werden, dass in Schichten gearbeitet wird, und man stellt fest, dass das nicht funktioniert, wenn eine der beiden Vollzeitapothekerinnen im Urlaub ist, dann muss auch die Apothekenleitung das Gespräch mit der Mitarbeiterin suchen, um eine Lösung zu erreichen.

Auslandsreisen

Auch ein anderes Problem bleibt uns erhalten: das Reisen in ferne Länder. Eigentlich eine tolle Sache mit meist gutem Erholungswert. Nach wie vor warnt das Auswärtige Amt aber vor nicht notwendigen touristischen Reisen in sogenannte Risikogebiete. Die Liste der Risikogebiete wird abhängig von den Infektionszahlen in den Ländern erstellt und ist über die Homepage des Auswärtigen Amtes abrufbar. Rechtsfolge bei einer Reise in ein solches Risikogebiet ist die Verpflichtung zur häuslichen Absonderung für zehn Tage, also das, was man gemeinhin als Quarantäne bezeichnet. Diese Regelung gilt mindestens bis 30. Juni 2021. Die praktische Folge ist, dass man dann nicht arbeiten kann und entsprechend auch keinen Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung hat. Der üblicherweise bestehende Anspruch auf Entschädigung bei einem Verdienstausfall wegen einer Quarantäne entfällt, wenn man sich ohne zwingenden Grund in ein Risikogebiet begibt. Neben dem Verdienstausfall kann ein solches Verhalten auch Anlass und Grund für eine (verhaltens­bedingte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.

Wer einen triftigen (familiären) Grund für eine solche Reise hat, sollte dies vorab mit der Apothekenleitung klären und den finanziellen Ausfall einplanen.

Anders ist es, wenn das Reiseland erst während des Aufenthalts zum Risikogebiet wird, bei der Einreise also noch nicht auf der Liste des Auswärtigen Amts stand. Dann ist zwar ebenfalls die häusliche Isolation einzuhalten; der Verdienstausfall wird aber nach dem Infektionsschutzgesetz ersetzt und das Verhalten stellt keinen Kün­digungsgrund dar.

Wünschen wir uns also alle ein kooperatives Miteinander im Apo­thekenteam – und Sonnenschein für diejenigen, die ihren Urlaub zu Hause verbringen. |

Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA

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