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COVID-19-Zertifikate aus der Apotheke

Bundestag beschließt Änderungen am Infektionsschutzgesetz

ks | Der Bundestag hat am 20. Mai das zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und wei­terer Gesetze verabschiedet. Es enthält die für Apotheken wichtigen Bestimmungen für die Ausstellung von COVID-19-Impf-, Genesenen- und Test-Zertifikaten. Zudem regelt es, dass Apotheken keine wettbewerblichen Streitigkeiten bei der Werbung für Coronatests drohen und Hochschulen von der Pflicht zum Wechselunterricht ausgenommen sind. Bevor es in Kraft treten kann, muss am 28. Mai noch der Bundesrat zustimmen. Dessen Gesundheitsausschuss hat bereits die Zustimmung empfohlen.

Während Europa noch die Vorbereitungen für das Grüne COVID-19-Zertifikat trifft, will Deutschland schneller sein: Im Laufe der zweiten Hälfte des zweiten Quartals dieses Jahres sollen digitale Zertifikate, die eine COVID-19-Genesung oder –Testung nachweisen nutzbar sein. Und zwar in einer „neuen CovPass-App sowie in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts, aber auch als maschinenlesbarer Ausdruck“. Daneben soll der gelbe Impfausweis gültig bleiben. Das erklärte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Thomas Gebhart (CDU), vergangenen Donnerstag im Bundestag.

Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz sehen vor, dass Apotheker künftig diese Impf- und Genesenen-Zertifikate auf Wunsch der betreffenden Person nachträglich auszustellen haben. Grundsätzlich sollen die Impfzertifikate zwar gleich bei der Impfung ausgestellt werden. Doch bevor es diese gibt, werden schon viele Menschen geimpft sein, für die Nachtragungen vorzunehmen sind. Formuliert ist diese Vorschrift, die auch Ärzte adressiert, eigentlich als „Muss“-Vorschrift. Im Weiteren wird diese „Verpflichtung“ jedoch relativiert: Sie besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker die Impfdokumentation vorgelegt wird und er sich „zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Zertifikats“ (insbesondere um die Identität der geimpften/genesenen Person und die Authentizität der Impfdokumentation/Testdokumentation) „bereit erklärt hat“.

Falsche Dokumentation wird bestraft

Wer tatsächlich bereit ist, die neuen digitalen Zertifikate auszustellen, muss sich aber auch klar sein: Wer in einem Impfpass wissentlich nicht richtig dokumentiert und so eine Täuschung ermöglicht, dem droht nach den Änderungen im Infektionsschutzgesetz eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft. Ebenso wird bestraft, wer falsche Zertifikate ausstellt. Der Gebrauch solcher falschen Zertifikate zur Täuschung kann mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert werden.

Während die Grünen-Bundestags­abgeordnete Kordula Schulz-Asche es richtig findet, dass die Nachtragung in Impfausweisen auch der Apothekerschaft zugebilligt werden, sieht man dies in der Linksfraktion kritisch. Harald Weinberg nannte „die Regelungen zur Übertragung der Impfdaten in einen digitalen Impfpass und die Einbeziehung der Apotheken in diese datenschutzrechtlich sensiblen Tätigkeiten“ in seiner zu Protokoll gegebenen Rede als Beispiele für „schlicht schlecht gemacht“.

Apotheken dürfen für Coronatests werben

Das Gesetz enthält aber noch weit mehr Regelungen: Ein neuer Paragraf in der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung sorgt dafür, dass Apotheken abweichend vom Verbot des § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetzes in der Öffentlichkeit dafür werben dürfen, dass sie Coronatests durchführen. Zugleich wurde die Gültigkeit dieser „Pandemie“-Verordnung vom Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entkoppelt – sie wird nun zum 31. Mai 2022 außer Kraft treten.

Weiterhin zeigt sich der Gesetzgeber bereit zur Nachbesserung, wo sich Regelungen der „Bundesnotbremse“ als nicht zielführend erwiesen haben. So werden Hochschulen künftig von der inzidenzabhängigen Verpflichtung zur Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen. Ebenso wurden Ausnahmen für Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehren sowie Justiz und Justizvollzug geschaffen.

Entschärfte Maskenpflicht für Kinder

Eine weitere Nachbesserung im Infektionsschutzgesetz betrifft die Maskenpflicht für Kinder: Im Alter von sechs bis 16 Jahren müssen sie künftig im öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehr keine FFP2-Masken mehr tragen. Für sie reicht nun eine medi­zinische Gesichtsmaske, also zum Beispiel eine OP-Maske.

Weiterin wird geregelt, dass künftig Schutzmasken für den Fall einer Pandemie in einer Nationalen Reserve vorgehalten werden.

Zudem schafft das Gesetz die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Flugreisen nach Deutschland davon abhängig zu machen, dass vor dem Abflug ein negativer Coronatest vorgelegt werden muss. Nicht zuletzt wird überdies der Gesundheitsfonds erneut aus Bundesmitteln aufgestockt. |

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