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Apotheken sollen mit Corona-Testangeboten werben dürfen
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ will die Große Koalition es Ärzten und Apothekern gestatten, mit Corona-Testangeboten zu werben. In einer noch nicht ressortabgestimmten Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetz ist vorgesehen, eine entsprechende Ausnahme im Infektionsschutzgesetz und in der Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) zu verankern. Geplant ist unter anderem, einen neuen § 4a in die MedBVS aufzunehmen. Darin soll es heißen: „Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Erregers SARS-CoV-2 beziehen.“ Laut § 12 Absatz 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf sich Werbung nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen beziehen. Da COVID-19 zu den meldepflichtigen Krankheiten zählt, wäre folglich die Werbung für die Durchführung von Schnelltests auf diese Erkrankung nach dem HWG verboten. Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass zum Beispiel Ärzte und Apotheker, die durch Schilder oder Klappaufsteller auf ein Testangebot aufmerksam machen, nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen.
Masken und mehr auf Reserve
Darüber hinaus plant die Große Koalition, eine „Nationale Reserve Gesundheitsschutz“ zu schaffen. Dazu soll ein neuer § 5b ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden, wonach Schutzmasken für den Fall einer Pandemie vorgehalten werden sollen.
„Um in Zukunft nicht nur das Gesundheitssystem, sondern bei Bedarf auch vulnerable Gruppen in der Bevölkerung, Verwaltung und Wirtschaft sowie kritische Infrastrukturen sicher mit Persönlicher Schutzausrüstung und anderen medizinisch notwendigen (Verbrauchs-)Gütern versorgen zu können, hat die Bundesregierung am 3. Juni 2020 beschlossen, eine Nationale Reserve Gesundheitsschutz (NRGS) zu errichten“, heißt es in der Begründung. „Mit der Regelung werden erstmals für die NRGS Einlagerungs- und Entnahmebedingungen zunächst für Schutzmasken festgelegt.“
Hintergrund ist offenbar der sprunghafte Anstieg der Preise für Schutzmasken, als diese zu Beginn der Pandemie knapp wurden. Weiter heißt es von Union und SPD: Im Fall einer Pandemie, in der zugleich eine angespannte Marktlage bestehe, entscheide das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die nationale Bereitstellung der Schutzmasken. Eine Bereitstellung von Schutzmasken aus der NRGS könne bei einer erneuten Zuspitzung der pandemischen Lage mit angespannter Marktsituation auch im Rahmen von internationalen Unterstützungsleistungen in Betracht kommen.
Die geplanten Änderungen müssen nun noch ressortübergreifend abgestimmt werden. Bereits am späten Donnerstagabend könnte der angepasste Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet werden. Das Gesetz tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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