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DAZ aktuell
Phase 2 der Schutzmaskenausgabe läuft an
Diskussionen um Eigenbeteiligung und Marketing
Die Nachfrage der Apothekenkunden nach „kostenlosen“ FFP2-Masken ist seit der ersten Verteilphase im Dezember nie ganz abgerissen. Doch einige Anspruchsberechtigte werden sich noch gedulden müssen, bis sie ihr erstes Sechser-Set gegen Coupon-Vorlage in der Apotheke erhalten. Denn sowohl die Bundesdruckerei als auch die Versicherer verschicken die nun nötigen Berechtigungsscheine in mehreren Tranchen. Laut einer Sprecherin der Barmer wird die Auslieferung aller Voucher durch die Bundesdruckerei voraussichtlich erst Ende der ersten Februarwoche abgeschlossen sein. Einige Krankenkassen, etwa die DAK, meldeten aber bereits Ende vergangener Woche, mit dem Versand der frisch gedruckten Coupons an die ersten Risikopatienten zu beginnen. Andere, zum Beispiel die Knappschaft, verkündeten zu Wochenbeginn, mit den Briefen loszulegen. Die Barmer wiederum erhielt die ersten Voucher aus der Bundesdruckerei erst Montagabend – ihr Dienstleister habe bereits alle Vorbereitungen getroffen, um sofort mit dem Versand an die Versicherten zu starten, hieß es seitens der Kasse.
Klar ist: Alle gesetzlichen und privaten Versicherer müssen sich an die Vorgaben der Corona-Schutzmasken-Verordnung halten und ihre Versicherten in drei Staffeln anschreiben: Zunächst erhalten alle über 75 Jahren zwei Gutscheine für jeweils sechs Masken, dann folgen Personen zwischen 70 und 74 Jahren sowie solche mit bestimmten Vorerkrankungen bzw. Risikofaktoren. Zum Schluss kommen die Versicherten zwischen 60 und 69 Jahren – laut Knappschaft wird diese dritte Briefwelle bei ihr in voraussichtlich drei Wochen starten. Auch andere Kassen gehen davon aus, dass sich der Versand bis in den Februar ziehen wird. Verschickt werden zwei Coupons, die in unterschiedlichen Zeitfenstern einzulösen sind: Berechtigungsschein 1 gilt vom 1. Januar bis 28. Februar, Berechtigungsschein 2 gilt vom 16. Februar bis 15. April 2021.
Eigenbeteiligung ist auch bei Zuzahlungsbefreiung zu zahlen
Eine Frage, die viele Anspruchsberechtigte umtreibt ist: Müssen sie die nun laut Verordnung geforderten zwei Euro pro Sechser-Set Masken auch dann zahlen, wenn sie im Hinblick auf Arzneimittel und Hilfsmittel von der Zuzahlung befreit sind? Die Antwort ist klar: Ja. Jeder, gleich ob gesetzlich oder privat krankenversichert, zuzahlungsbefreit oder nicht, muss zahlen. Das macht die Begründung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung deutlich. Dort heißt es: „Die Eigenbeteiligung soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen. Die Eigenbeteiligung stellt keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V dar und ist auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V nicht anzurechnen“.
Nun gibt es allerdings Apotheken, die die Masken-Ausgabe als Marketinginstrument nutzen wollen. Etwa durch einen Verzicht auf die Eigenbeteiligung oder die Zugabe von Gratismasken. So werben zum Beispiel die 1A-gesund-Apotheken damit, vier Masken oben draufzulegen, DocMorris lockt mit einer Gratismaske. Hierzu hat der Vorsitzende des Hessischen Apothekerverbands, Holger Seyfarth, eine klare Meinung – er hält die Signalwirkung solcher Aktionen für fatal: „Die Apotheken vor Ort erbringen kostenintensive und hochkompetente Leistungen, indem sie die Bevölkerung mit hochwertigen Waren versorgen. Wer die Ausgabe von Masken an Risikopatienten für Marketingzwecke nutzt, indem er auf die Eigenbeteiligung verzichtet, Bonusaktionen startet oder gratis Masken zugibt, rückt seine Apotheke in die Nähe eines Ramschladens, in dem allein der Preis zählt.“ |
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