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Ankündigungen

Saarland

AK: Vertreterversammlung

Zur nächsten Sitzung der Vertreter­versammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am Mittwoch, 9. Juni 2021 ab 20.00 Uhr online – Zugangsdaten per E-Mail, dürfen wir Sie hiermit recht herzlich einladen. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

Tagesordnung

TOP 1: Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 18. November 2020

TOP 2: Bericht des Präsidenten

TOP 3: Bericht des Geschäftsführers

TOP 4: Mein-apothekenportal.de/eRezept

TOP 5: Corona-Virus

  • 5.1: FFP2-Masken: Verteilung
  • 5.2: Antigen-Schnelltests: Schulen/Kindertagesstätten
  • 5.3: Bürgertests
  • 5.4: Verteilung Corona-Impfstoff
  • 5.5: Sonstiges

TOP 6: Modellvorhaben „Grippeschutzimpfungen in der Apotheke“/Grippeimpfsaison 2021 – 2022

TOP 7: Pharmazeutische Dienstleistungen

TOP 8: AvP-Insolvenz

TOP 9: Vertreterversammlung, Wahlperiode 2021-2026

TOP 10: HBA/SMC-B/Verzeichnisdienst: Sachstandsbericht

TOP 11: Mitgliederverwaltungs­programm/Homepage: Sachstandsbericht

TOP 12: Apothekenüberwachung: Bericht

TOP 13: ATHINA

TOP 14: ABDA Organisationsanalyse

TOP 15: PR-Maßnahmen

TOP 16: Sonstiges

Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes, die nicht Mitglied der Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes sind, können ebenfalls online an der Sitzung teilnehmen. Dazu übermitteln Sie uns bitte bis Freitag, 4. Juni 2021, per E-Mail an geschaeftsstelle@apothekerkammer-saar.de mit dem Stichwort „Vertreterversammlung Teilnahme“ unter Nennung Ihres Namens und Ihrer Mitgliedsnummer eine Mailadresse, an die wir Ihnen die Zugangsdaten zu der Online-Sitzung zukommen lassen können.

gez. Manfred Saar

Präsident

Sachsen-Anhalt

AK: Zweite Wahlbekannt­machung zur Wahl der 8. Kammerversammlung

Der Wahlleiter gibt bekannt:

1. Das Wählerverzeichnis wurde auf der Sitzung des Wahlausschusses am 04. Mai 2021 geschlossen.

2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind beim Wahlleiter nicht eingegangen.

3. Die Zahl der Wahlberechtigten zur Wahl der Mitglieder der 8. Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt wurde mit 2152 festgestellt. Die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlkreis und Gruppe von Apothekern beträgt:

Wahlkreis I. Nord: Selbstständige Apotheker 174, Angestellte Apotheker 396

Wahlkreis II. Mitte: Selbstständige Apotheker 219, Angestellte Apotheker 484

Wahlkreis III. Süd: Selbstständige Apotheker 223, Angestellte Apotheker 656

4. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung beträgt gemäß Hauptsatzung 40 Personen.

Daraus ergibt sich als Zahl zu wählender Kammerversammlungsmitglieder je Wahlkreis und Gruppe von Apothekern:

Wahlkreis I. Nord: Selbstständige Apotheker 6, Angestellte Apotheker 5

Wahlkreis II. Mitte: Selbstständige Apotheker 7, Angestellte Apotheker 6

Wahlkreis III. Süd: Selbstständige Apotheker 7, Angestellte Apotheker 9

5. Alle Wahlberechtigten werden hiermit auf­gefordert, ab sofort bis zum Mittwoch, 25. August 2021, (Posteingang im Wahlbüro) Wahlvorschläge einzureichen.

  • Für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird ein Formblatt vorgegeben. Dieses Formblatt wird über die Pharmazeutische Zeitung, über die Homepage (www.ak-sa.de → Kammer → Kammerwahlen 2021) und das Mitteilungsblatt 3/21 der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt allen Wahlberechtigten bekannt gegeben.
  • Gemäß Wahlordnung (§ 12) darf ein Bewerber nur in dem Wahlkreis, in dem er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Im Wahlvorschlag müssen die Bewerber mit Zunamen, Vornamen, Geburts­datum, Tätigkeit, sowie Arbeitsstätte nebst deren Anschrift und falls nicht vorhanden Wohnanschrift aufgeführt sein.
  • Wahlvorschläge für selbstständige Apotheker dürfen nur von selbstständigen Apothekern, Wahlvorschläge für angestellte Apotheker nur von angestellten Apothekern unterstützt werden. Neben deren Unterschrift sind Zu- und Vorname sowie Wohnanschrift anzugeben.
  • Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zwei Wahlberechtigten bei Vorschlag eines Bewerbers bzw. von mindestens fünf Wahlberechtigten bei Vorschlag mehrerer Bewerber unterzeichnet sein.
  • Jeder Wahlberechtigte kann maximal 2 Wahlvorschläge unterschreiben. Der Erstunterzeichner eines Wahlvorschlages gilt als Vertrauensperson dieses Wahlvorschlages.
  • Mit dem Wahlvorschlag ist eine Einverständniserklärung jedes Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag einzureichen. Ein Formblatt, das für diese Erklärung genutzt werden kann, wird über die Pharmazeutische Zeitung, über die Homepage (www.ak-sa.de → Kammer → Kammerwahlen 2021) und das Mitteilungsblatt 3/21 der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt allen Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt.

6. Der Wahlausschuss entscheidet in seiner Beratung am Dienstag. 31. August 2021 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

7. Die Wahl erfolgt als Briefwahl. Die Wahlzeit beginnt am Mittwoch, 15. September 2021, mit der Absendung der Wahlunterlagen und endet am Montag, 4. Oktober 2021, um 16.00 Uhr (Eingang der Wahlbriefe im Wahlbüro).

8. Die Bestimmungen über die Stimmabgabe regelt § 17 der Wahlordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, der auch in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 4 vom 27. Januar 2011, S. 93 ff., in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 29 vom 17. Juli 2014, S. 84 und in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 28 vom 09.07.2020, S. 68 – 69 bzw. im Mitgliederbereich der Homepage der Apothekerkammer (www.ak-sa.de → Kammer → Ordnungen und Satzungen → für Mitglieder) nachzulesen ist.

  • Für die Stimmabgabe gelten folgende Bedingungen:
  • Jeder Wähler kann für die Wahl nur einen Stimmzettel abgeben.
  • Die Gesamtzahl der Stimmen, die jeder Wähler abgeben kann, richtet sich nach der Zahl der Sitze für den Wahlkreis (§ 10 Wahlordnung). Sie muss auf dem Stimmzettel bekanntgemacht werden.
  • Jedem Bewerber kann nur eine Stimme gegeben werden.
  • Bewerber, die gewählt werden, sind durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz zweifelsfrei zu bezeichnen.
  • Der Wähler legt den mit seinen Stimmabgabevermerken versehenen Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen enthalten, die auf die Person des Wählers schließen lassen.
  • Der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums mit seinem Namen.
  • Der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) dem Wahlleiter.
  • Der Eingang des Wahlbriefes im Wahlbüro wird auf dem äußeren Umschlag mit dem Eingangsdatum versehen und bis zum Ablauf des Wahlzeitraumes ungeöffnet und unter Verschluss aufbewahrt.
  • Der Wahlbrief muss spätestens am Tag und zu der Zeit, an dem die Wahlzeit endet, dem Wahlleiter zugegangen sein. Verspätet eingegangene Wahlbriefe finden bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Berücksichtigung.
  • Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Satz 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn der Stimmzettel
  • nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlgang gültig ist,
  • keinen Stimmabgabevermerk enthält,
  • einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  • die Namen von mehr Bewerbern mit Stimmabgabevermerken versehen sind, als in diesem Wahlkreis Mitglieder zur Kammerversammlung zu wählen sind.
  • Eine Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. Die Stimmabgabe des Wählers, der an der Wahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass vor der Feststellung des Wahlergebnisses seine Wahlberechtigung erlischt.

9. Die öffentliche Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses findet am Dienstag, 5. Oktober 2021 um 14.00 Uhr im Wahlbüro statt.

Marcus Bondick, Wahlleiter

Thüringen

Praktikumsbegleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum

Der praktikumsbegleitende Unterricht gemäß § 4 Abs. 4 AAppO für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP), die den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben, findet vom 6. September 2021 bis 17. September 2021 statt. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, der zu erwartenden Teilnehmerzahl und den räumlichen Bedingungen im Thüringer Apothekerhaus, wird der Unterricht erneut als Online-Veranstaltung durchgeführt.

Die Anmeldung zum Unterricht erfolgt über die Webseite der LAKT unter der Rubrik Ausbildung. Als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht ist eine Bescheinigung über die Ableistung des Apothekenpraktikums sowie eine Kopie des Zeugnisses über den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nötig. Die Vorlage, sich die praktische Ausbildung von der Praktikumseinrichtung bestätigen zu lassen, findet sich als Download auf der Internetseite der Kammer ebenfalls im Bereich Ausbildung. Dort wird auch der Stundenplan nach dessen Fertigstellung veröffentlicht. Anmeldungen zum Unterricht sind online oder per Post bis zum 23. August 2021 möglich. Eine Anmeldebestätigung geht den Pharmazeuten im Praktikum nach ihrer Anmeldung zu.

Wer sich nach der Approbationsordnung für Apotheker in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung in Thüringen befindet, kann für diesen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Landesapothekerkammer Thüringen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.lakt.de im Bereich Kammer/Mitgliederverwaltung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Landes­apothekerkammer Thüringen (Tel. 0361/244080; info@lakt.de).

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