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Dürfen Apotheker künftig Impfausweise ergänzen?
Änderung im Infektionsschutzgesetz angedacht / Kein Beschluss im Kabinett
Die Corona-Pandemie hält den Gesetz- und Verordnungsgeber weiterhin auf Trab. Am vergangenen Dienstag sollte sich das Bundeskabinett auch mit einem Gesetzentwurf befassen, der erneut Änderungen im Infektionsschutzgesetz vorsieht. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte eine entsprechende Vorlage samt Formulierungshilfe für die Regierungsfraktion ausgearbeitet. Diese sah eine für Apotheken bedeutende Änderung in § 22 Infektionsschutzgesetz vor – der Norm, die die Impfdokumentation regelt. Zu Nachträgen in den Impfausweis heißt es dort derzeit nur, dass diese „jeder Arzt“ vornehmen kann oder das zuständige Gesundheitsamt sie vornehmen muss, wenn eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. Doch geht es nach dem BMG, soll sich diese Vorschrift auch auf Apotheker erstrecken.
Einen ausschließlichen Bezug zur COVID-19-Impfung hat die Regelung also nicht, sie bezieht sich ganz generell auf Schutzimpfungen – allerdings dürfte Corona eine solche Regelung beschleunigt haben. In der knappen Begründung für den Gesetzentwurf heißt es: „Diese Möglichkeit vereinfacht insbesondere Nachtragungen im digitalen Impfausweis“. Doch dafür ist wohl etwas Geduld nötig. Noch gibt es keinen digitalen Impfausweis – mit dem Patientendaten-Schutzgesetz wurde im vergangenen Jahr festgelegt, dass dieser Bestandteil der elektronischen Patientenakte werden soll – aber dafür ist noch bis 1. Januar 2022 Zeit.
Derweil ist mit Blick auf die COVID-19-Impfungen und dem Wunsch der Menschen nach einem Sommerurlaub erst einmal ein europäischer digitaler Impfnachweis geplant. Laut Bundesgesundheitsministerium will Deutschland diese Pläne rasch umsetzen. Im Juni soll dieser Nachweis zur Verfügung stehen.
Der knappe Entwurf beinhaltet überdies eine Klarstellung zu Coronatests bei der Einreise nach Deutschland per Flugzeug: Diese Testungen sollen künftig unabhängig davon vorgesehen werden können, ob diese Einreisen direkt aus einem Risikogebiet erfolgen.
Zudem soll klargestellt werden, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden für alle gegen COVID-19 geimpften Personen besteht. Hierzu wird der Anwendungsbereich des § 60 IfSG entsprechend erweitert und zeitlich für alle ab dem 27. Dezember 2020 durchgeführten Schutzimpfungen gegen COVID-19 ausgedehnt.
Ob und wann die Vorschläge aus dem BMG tatsächlich umgesetzt werden, ist allerdings noch nicht ganz klar: Das Bundeskabinett traf am vergangenen Dienstag keinen Beschluss zu der Vorlage. Die Frage an das BMG, was dahinter steckte und ob das Vorhaben nur aufgeschoben ist, blieb bis DAZ-Redaktionsschluss unbeantwortet. |
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