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Testangebote für Apothekenangestellte – was ist zu beachten?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde ergänzt
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Frage-Antwort-Katalog zur Arbeitsschutzverordnung erstellt, der nun auch die verpflichtenden Testangebote der Arbeitgeber abdeckt. Die DAZ greift einige der Fragen auf und ergänzt sie aus Apothekensicht.
Wie oft muss ein Test angeboten werden?
Allen Angestellten, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, ist mindestens einmal wöchentlich ein Test anzubieten. Geht die Tätigkeit mit einer erhöhten Infektionsgefahr einher, müssen wenigstens zwei Tests pro Woche angeboten werden. Das betrifft u. a. „Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten“. Darunter fallen laut Referentenentwurf z. B. Beschäftigte im Einzelhandel oder bei Zustelldiensten. Auch Beschäftigte, die im Arbeitsumfeld dieser Personen arbeiten, sind demnach aufgrund der Gefahren von Tröpfcheninfektionen vermehrt zu testen. Das heißt: Nicht nur, wer in der Offizin Kundenkontakt hat, sondern sämtliches Apothekenpersonal inklusive PKA und Boten dürfte in der Regel zwei Mal die Woche zu testen sein. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um Teilzeitbeschäftigte oder Aushilfen handelt. Wer nur einmal wöchentlich in der Apotheke arbeitet, muss auch nur an diesem Tag getestet werden. Zwei Tests sind aber nötig, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise dienstags und freitags vor Ort ist. Das BMAS erklärt ferner: „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt werden, welchen Beschäftigten zweimal pro Woche ein Angebot gemacht werden muss“.
Welche Tests dürfen verwendet werden?
Alle Corona-Tests, mit deren Hilfe ein direkter Erregernachweis möglich ist – also PCR- und Selbsttests sowie Tests, die durch geschultes Personal anzuwenden sind. PCR-Tests sind zwar der „Goldstandard“, dürften allerdings weniger praktikabel sein, weil hier länger auf das Testergebnis zu warten ist.
Wann und wo wird getestet?
Grundsätzlich sind Ort und Zeit der Testung den Betrieben freigestellt. Werden Selbsttests bereitgestellt, empfiehlt das BMAS die Durchführung bereits zu Hause vor Dienstantritt. „Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden.“
Müssen Angestellte das Testangebot annehmen?
Ob Beschäftigte das Testangebot nach der Arbeitsschutzverordnung annehmen, ist ihnen freigestellt. Aber: Für bestimmte Beschäftigtengruppen gibt es aktuell weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Insbesondere schreiben derzeit Sachsen und Berlin eine Testpflicht vor – in Berlin aber nur für Arbeitnehmer, „die körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben“.
Gibt es eine Bescheinigung?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht nicht vor, dass die Angestellten eine Bescheinigung über ihr Testergebnis erhalten. „Diesbezüglich sind jedoch in einzelnen Bundesländern evtl. weitergehende Bestimmungen zu beachten“, betont das BMAS. In Berlin etwa gibt es einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Bescheinigung – allerdings nur, wenn der (PoC-)Test unter Aufsicht durchgeführt wurde.
Wer trägt die Kosten?
Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartige Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.
Wie wird dokumentiert?
Um zu belegen, dass die Angestellten ein entsprechendes Testangebot erhalten haben, reicht es aus, wenn Arbeitgeber z. B. die Rechnungen der Lieferanten oder die Verträge mit Dritten, die sie mit der Testung beauftragt haben, vorweisen können. Zudem sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Mitarbeitenden über das Testangebot informiert wurden. Die Dokumente sind für mögliche Überprüfungen durch die zuständigen Behörden mindestens vier Wochen aufzubewahren. |
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