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Pandemieregeln verlängert

EpiLage-Fortgeltungsgesetz in Kraft getreten – was bedeutet das für die Apotheken?

cm | Gerade noch rechtzeitig trat in der vergangenen Woche das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage betreffenden Regelungen“ in Kraft – andernfalls wären einige Pandemieregeln zum 1. April erloschen. Für die Apotheken wichtig: Abgabeerleichterungen, erhöhte Pflegehilfsmittelpauschale und andere Sonderregeln gehen in die Verlängerung.

Die Pandemiesonderregeln bleiben den Apothekern nun definitiv noch eine Weile erhalten. Am 30. März erschien das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemischen Lage betreffenden Regelungen“ im Bundesgesetzblatt und trat somit einen Tag später in Kraft. Kern des Gesetzes ist die Verlängerung jener Pandemie-bedingten Sondervorschriften, die zuvor mit einem konkreten Verfalldatum versehen waren. Diese setzt der Deutsche Bundestag mit dem sogenannten EpiLage-Fortgeltungs­gesetz außer Kraft. Stattdessen werden sie daran gekoppelt, ob die epidemische Lage von nationaler Tragweiter noch immer Bestand hat. Darüber muss fortan der Bundestag alle drei Monate neu entscheiden. Daran geknüpft sind einige Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen, die nun erst mal weiterhin gelten.

Erleichterte Abgaberegeln bleiben erhalten

Eine der wichtigsten Verordnungen für die Apotheker, die unter diese Neuregelung fällt, dürfte die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sein. Ihr Ziel ist es, wiederholte Arzt- oder Apothekenbesuche zu vermeiden. Sie bestimmt, dass die Apotheke in den Fällen, in denen das verordnete beziehungsweise rabatt­begünstigte Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgeben darf.

Eine weitere Stufe zündet, wenn weder das verordnete noch ein wirkstoff­gleiches Arzneimittel zu beschaffen ist. Dann darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Arzt auf dem Rezept das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat und die Apotheke davon abweichen will. Eine Änderung durch den Arzt selbst ist dann nicht nötig.

Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels auch in folgender Hinsicht weiterhin von der ärztlichen Verordnung abweichen:

  • Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der in der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (zum Beispiel eine Jumbopackung mit 100 Stück statt 2 × 50 Stück),
  • Packungsanzahl (zum Beispiel 2 × 50 Tabletten statt einmal 100),
  • Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist (eine ausdrück­liche ärztliche Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Rahmenvertrages ist nicht nötig),
  • Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Zudem ist auch über den Stichtag hinaus das Abrechnen von Teilmengen möglich. Nicht verstetigt, aber bis Ende 2021 verlängert wird zudem die auf 60 Euro erhöhte Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Während den Apotheken also die erleichterten Abgaberegeln vorerst erhalten bleiben, ist eine andere Sondererlaubnis zum Wochenbeginn abgelaufen: Ab sofort dürfen Apotheken keine Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion mehr herstellen. Die Allgemeinverfügung, mit der die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Anfertigung in den Laboren der Betriebe gestattet hat, ist am Ostermontag ausgelaufen. Mit Blick auf die Marktsituation habe die Bundesregierung entschieden, die Sonderregeln nicht zu verlängern, informiert die BAuA auf ihrer Website. Abverkaufen dürfen Apotheken demnach nur noch selbst hergestellte Mittel auf Ethanolbasis, sofern diese den Vorschriften der EU-Biozidverordnung entsprechen. Nähere Informationen stellt die BAuA in einem Frage-Antwort-Katalog auf ihrer Website bereit.

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