DAZ aktuell

Künftig mindestens zwei Geschäftsleiter pro Factoringinstitut

Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz als Reaktion auf die AvP-Insolvenz

tmb | Am 26. März 2021 fand im Bundestag die erste Lesung des Schwarmfinanzierungs-Begleit­gesetzes statt. Es enthält eine neue Verpflichtung für Factoringinstitute, mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen. Dies kann als Reaktion auf die AvP-Insolvenz verstanden werden. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler mahnt jedoch, es gäbe „weniger ein Defizit an Regeln, sondern ein Vollzugsdefizit“.

Die Bundespolitik reagiert offenbar erneut auf die Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP. Erst in der vorletzten Woche hatten die Koalitionsfraktionen in ihrem Entwurf für das Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) eine neue Vorschrift vorgesehen, nach der Rechenzentren verpflichtet werden sollen, Abrechnungsgelder auf Treuhandkonten zu hinterlegen (DAZ 2021, Nr. 12, S. 18). Nun soll als weitere Maßnahme vorgeschrieben werden, dass Anbieter von Factoringleistungen oder Finanzierungsleasing einen zweiten Geschäftsführer bestellen müssen. Diese Regelung ist Teil des Schwarm­finanzierungs-Begleitgesetzes, das am Freitagnachmittag der vergangenen Woche im Bundestag in erster Lesung beraten wurde.

Foto: picture alliance/dpa

Mit dem geplanten Gesetz sollen in erster Linie europarechtliche Vorgaben zum Kapitalmarktrecht umgesetzt werden. Damit sollen europaweit geltende Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister getroffen werden, damit solche Dienste grenzüberschreitend erbracht werden können und der Anlegerschutz gesichert ist. Hinzu kommen zahlreiche weitere Detailregelungen für die Finanzmärkte, einige von ihnen aufgrund europarechtlicher Vorgaben.

Bessere Kontrolle für Factoring

Eine dieser vielen geplanten Detail­regelungen ist eine Änderung von § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Dieser sieht bereits jetzt vor, dass Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute mindestens zwei Geschäftsleiter haben müssen, die nicht nur ehrenamtlich tätig sind. Diese Vorschrift soll künftig auf einen größeren Kreis von Finanzdienstleistern ausgedehnt werden: auf Anbieter von Factoring und von Finanzierungsleasing gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 KWG.

Regel hätte auch für AvP gegolten

In der Begründung heißt es dazu, die Maßnahme habe „das Ziel, die Governance der beaufsichtigten Factoring- und Leasinginstitute zu verbessern“. Dem liege die Annahme zugrunde, dass ein zweiter Geschäftsleiter die Kontrolle erhöhe und „dolose Handlungen“ seitens eines Geschäftsleiters erschwere. Außerdem verringere ein zweiter Geschäftsleiter „die personengebundene Abhängigkeit eines Unternehmens von der Geschäftsleitung“.

Die AvP-Insolvenz wird in der Begründung nicht erwähnt, aber eine solche Vorschrift hätte auch für AvP gegolten. Ob sie die Insolvenz verhindert hätte, muss offenbleiben. Allerdings bezieht sich die geplante Neu­regelung nur auf Factoringinstitute und Anbieter von Finanzierungs­leasing. Apothekenrechenzentren und andere Abrechnungsunternehmen, die kein Factoring anbieten, werden davon nicht betroffen sein.

FDP-Finanzexperte sieht Vollzugsdefizit

Zudem bleibt die Frage, ob im Fall von AvP die vorhandenen Regeln wirklich umgesetzt und ausgeschöpft wurden. In diesem Sinne äußert sich der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler gegenüber der DAZ kritisch zur geplanten Neuregelung. Schäffler erklärt: „Der Bundestag darf jetzt nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Es gibt weniger ein Defizit an Regeln, sondern ein Vollzugsdefizit. Bei AvP haben die Wirtschaftsprüfer und die BaFin zu lange weggeschaut oder zu langsam agiert.“ Schäffler hat auch in der Bundestagsdebatte am vergangenen Freitag zum Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz gesprochen. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.