Gesundheitspolitik

Mögliche Regelungslücken im Blick

DAT beschließt Anträge zum Zuweisungs- und Makelverbot für E-Rezepte

ks | Auf welchem Weg wird künftig das E-Rezept bzw. der ausgedruckte Token in die Apotheke gelangen? Welche Rolle spielen dabei Plattformen? Und wie steht es um Plattformen oder Kooperationen, bei denen Verbrauchern zugleich tele­medizinische Angebote gemacht werden? Reichen die bestehenden Regularien, um einen Missbrauch zum Nachteil der Apotheken vor Ort zu verhindern? Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker stimmte am vergangenen Mittwoch mehreren Anträgen zu, mit denen sie den Gesetz- und Verordnungsgeber zu Klarstellungen und Nachschärfungen auffordert.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) begrüßt es grundsätzlich, dass der Gesetzgeber im vergangenen Jahr das Absprache- und Zuweisungsverbot (§ 11 Abs. 1 ApoG) auf E-Rezepte und EU-Versender erstreckt hat; ebenso dass er das Makelverbot in § 11 Abs. 1a ApoG verankert und in diesem Jahr auf den E-Rezept-Token erweitert hat. Dennoch gebe es „Nuancen“, die noch zu regeln seien, erklärte AKNR-Präsident Dr. Armin Hoffmann anlässlich der Beratung von vier Anträgen seiner Kammer vergangene Woche beim Deutschen Apothekertag. Sie alle rankten um mögliche Regelungslücken rund um den Weg des E-Rezepts in die Apotheke – und sie alle wurden von der Hauptversammlung mit deut­lichen Mehrheiten angenommen.

In einem der Anträge geht es darum, die Bundesregierung aufzufordern, „sich klar zum Verbraucherschutz und damit auch zur Trennung von Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln zu bekennen und die bereits bestehenden Regelungen – etwa in § 11 Apothekengesetz (ApoG) – entsprechend nachzuschärfen“.

Im Blick hat die Kammer zum einen Plattformen oder Koopera­tionen, bei denen sich Verordnungs- und Distributionshoheiten vermischen – etwa die Liaison der Shop Apotheke mit Zava. Wie passt es mit dem Zuweisungsverbot zusammen, wenn direkt auf der Webseite des Arzneimittel­anbieters auf ein telemedizinisches Angebot verwiesen wird? Zum anderen über Plattformmodelle, über die E-Rezepte gesammelt werden und für die Apotheken, die teil­haben wollen, zahlen müssen. Ist diese Gebühr als „Vorteil“ zu verstehen, den der „Rezeptsammler“ annimmt? Die Kammer Nordrhein lotet beide Fälle auch gerade juristisch aus. Erst vergangene Woche hat sie die Zur-Rose-Tochter Tanimis B.V. abgemahnt – sie steht laut Impressum hinter der Plattform DocMorris Express, die derzeit offensiv nach deutschen Apotheken als Partner sucht. Auch wenn das Einstiegsangebot noch kostenlos ist – nächstes Jahr sollen dafür monatliche Gebühren von 399 Euro pro Apotheke fällig werden. Plus Transaktionskosten für OTC-Käufe.

Kein früher Zugriff für Drittanbieter-Apps

Ein weiterer Antrag betrifft den frühen Zugriff von Drittanbietern auf Verordnungsdaten, die nach derzeitigem Stand nur über die E-Rezept-App der Gematik übermittelt werden sollen. Doch das Gesetz ermächtigt das Bundes­gesundheitsministerium (BMG), eine Verordnung zu erlassen, die Schnittstellen und Nutzung der E-Rezept-Dienste durch Drittanbieter regelt. Noch hat das BMG keinen Verordnungsentwurf vorgelegt – doch die Sorge der Apotheker bleibt, dass über Drittanbieter-Apps versucht wird, Verordnungen in bestimmte Kanäle zu lenken. Mit dem Antrag hat die Hauptversammlung daher nun den Verordnungsgeber aufgefordert, „die rechtliche Stellung sogenannter Drittanbieter-Apps und Plattformen im Rahmen der angekündigten Rechtsverordnung so nachzuschärfen, dass die bestehenden Wettbewerbsvorteile für ausländische Versandapotheken zugunsten eines fairen Wettbewerbs ausgeglichen werden“.

Ganz ohne Gegenstimme wurde zudem ein Antrag angenommen, der den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgefordert zu regeln, dass die Nutzung der Verordnungs­daten durch Drittanbieter vor Erbringung der Leistung in der Apotheke unzulässig ist.

Missbrauch mit Token-Ausdruck verhindern

Etwas kontroverser diskutiert, am Ende jedoch ebenfalls mit deutlicher Mehrheit angenommen wurde ein Antrag, in dem es um den ausgedruckten Token für das E-Rezept geht. Denn klar ist: Anfang 2022, wenn das E-Rezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zur Pflicht wird, werden nur die allerwenigsten Versicherten die Gematik-App richtig nutzen können. Denn sie brauchen auch ein NFC-fähiges Handy und eine ebensolche Gesundheitskarte – so nicht vorher noch leichtere Wege zum E-Rezept gefunden werden. Der Regelfall wird jedenfalls anfänglich sein, dass Patienten in der Arztpraxis ausgedruckte Token erhalten, einen QR-Code, der als Schlüssel zum Zugriff aufs E-Rezept fungiert. Bekanntlich besteht die Sorge, dass sich interessierte Versender diesen gern einfach als Foto schicken lassen würden. Der Antrag aus Nordrhein lautete daher: Der Gesetzgeber wird aufgefordert, „in der Verordnung zum elektronischen Rezept (E-Rezept) auch die Situation der (vorüber­gehend überwiegenden) Nutzung von Papierausdrucken des Tokens ausdrücklich so zu regeln, dass es weder zu Missbrauch noch zu Wettbewerbsnachteilen für die Vor-Ort-Apotheken kommt“. |

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