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Update Verpackungsrecht: Weitere Pflichten für Apotheken

Ab Juli 2022 müssen sich praktisch alle Apotheken registrieren

Apotheken sind derzeit, neben ihren eigentlichen Aufgaben, vor allem mit der kurzfristigen Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschäftigt – aktuell etwa die Ausstellung von Impfzertifikaten für den digitalen Impfnachweis. Leicht wird übersehen, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen weiter aktiv ist. So wurde am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ verkündet. Die darin enthaltene Novellierung des Anfang 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes hält Neuerungen bereit, die auch Apotheken betreffen – die wichtigsten treten aber erst im kommenden Jahr in Kraft, sodass wenigstens hier eine angemessene Vorbereitungszeit bleibt. Von Tobias Prang und Dr. Timo Kieser

Das Verpackungsgesetz führte insbesondere die schon in der Verpackungsverordnung geregelte Systembeteiligungspflicht fort. Unternehmen, die mit Ware be­füllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten End­verbraucher als Abfall anfallen („systembeteiligungspflichtige Verpackungen“), erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen oder nach Deutschland einführen, sind danach verpflichtet, sich mit diesen Verpackungen an einem (Recycling-)System oder an einer Branchenlösung zu beteiligen (§ 7, 8 VerpackG). Eines der bekannteren Systeme ist beispielsweise der Grüne Punkt.

Für Apotheken wichtige Neuerungen des Verpackungsgesetzes ­waren 2019 die Einführung einer Registrierungspflicht in einem durch die neu geschaffene Zentrale Stelle Verpackungsregister geführten öffentlichen Register (§ 9 VerpackG) und die Einführung einer Pflicht zur Datenmeldung (§ 10 VerpackG). Die erst oberhalb bestimmter Bagatellgrenzen (im Tonnenbereich) greifende Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG) ist für viele Apotheken weniger relevant. Diese Pflichten knüpfen bisher an die Systembeteiligungspflicht an, betreffen also nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

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Zwar beziehen Apotheken die meisten Waren schon verpackt von (pharmazeutischen) Herstellern oder dem Großhandel. Bringt die Apotheke aber selbst befüllte Verpackungen erstmals in Verkehr, ist sie insoweit selbst verantwortlich und muss die Pflichten für diese Verpackungen erfüllen. Eine Ausnahme gilt nur für Serviceverpackungen, die erst in der Apotheke befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (beispielsweise Tüten, in denen die Waren in der Offizin an den Kunden überreicht werden). Bei diesen kann nach § 7 Abs. 2 VerpackG mit dem Liefer­anten der leeren Verpackung ­vereinbart werden, dass er die System­beteiligung und die damit zusammenhängenden Pflichten übernimmt („Vorlizenzierung“). Für andere Verpackungen – auch Versandverpackungen – besteht diese Möglichkeit nicht; hier muss die Apotheke alle Pflichten selbst erfüllen.

Die Zentrale Stelle hat in der Vergangenheit die Auffassung geäußert, dass im Botendienst genutzte Tüten als Versandverpackung und nicht als Serviceverpackung anzusehen sind. Eine Übertragung der Pflichten auf den Vorvertreiber wäre insoweit nicht möglich. Ob diese – nicht bindende – Einschätzung der Zentralen Stelle zutreffend ist, bleibt offen. Handelt es sich um dieselben Tüten, die in der Offizin zur Übergabe von Waren an den Kunden genutzt werden, lässt sich jedenfalls an dieser Einschätzung angesichts der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zwecke zweifeln (näher der Beitrag in AZ 2019, Nr. 38, S. 6).

Neue Regelungen in der Novelle

Die Novelle des Verpackungsgesetzes enthält zahlreiche Regelungen, die überwiegend am 3. Juli 2021, teilweise später in Kraft treten. Hintergrund ist insbesondere die Umsetzung zweier europäischer Richtlinien. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, auch weitere Vorschriften zu ändern. Für Apotheken relevant können insbesondere die folgenden Änderungen sein:

  • Registrierungsangaben, ver­öffentlichte Daten und Datenmeldung: Zum 3. Juli 2021 ändern sich die bei einer Registrierung zu machenden Angaben und die im Register veröffentlichten Angaben geringfügig. Die E-Mail-Adresse wird zwar weiter abgefragt, aber im Register nicht mehr veröffentlicht, um das Risiko von Spam zu vermeiden. Dafür wird künftig – zur Verbesserung der eindeutigen Identifikation – die bei der Registrierung angegebene Steuernummer im Register veröffentlicht. ­Eine Faxnummer ist nicht mehr anzugeben. Da Änderungen der Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen sind, sollten schon ­registrierte Apotheken dies zum ­Anlass nehmen, die mitgeteilten Daten zu überprüfen.

In § 10 Abs. 1 VerpackG n. F. werden nähere Regelungen zur Aufschlüsselung der Materialarten getroffen, die bei künftigen Datenmeldungen zu beachten sind.

  • Wichtig – erweiterte Registrierungspflicht ab 1. Juli 2022: Danach trifft die Registrierungspflicht nicht mehr nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, sondern Hersteller aller mit Ware befüllten Verpackungen. Wer Verpackungen mit Ware befüllt in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss sich dann stets registrieren. Ab diesem Zeitpunkt ist bei der Registrierung eine Aufschlüsselung nach der Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen erforderlich und gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob Rücknahmepflichten durch die Beteiligung an einem System oder einer Branchenlösung erfüllt werden (§ 9 Abs. 1, 2 VerpackG n.F.).

Zudem wird die Registrierung dann auch für Unternehmen vorgeschrieben, die bei Serviceverpackungen ihre Herstellerpflichten durch den Bezug vorlizenzierter Verpackungen auf den Vorvertreiber vorverlagert haben. Die Möglichkeit zur Übertragung der Pflichten auf den Vorvertreiber bleibt zwar bestehen. Zusätzlich muss sich aber auch das Unternehmen registrieren, das die vom Vorvertreiber systembeteiligten Verpackungen mit Ware befüllt in Verkehr bringt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG n.F.). Wenn das Unternehmen keine anderen als durch den Vorvertreiber schon systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringt, ist eine Erklärung darüber im Rahmen der Registrierung nötig (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackG n. F.).

Diese Änderungen sind für Apotheken besonders relevant, weil sie insbesondere auch den Bereich der Rezeptur- und Defekturherstellung betreffen. Die hierbei verwendeten Primärpackmittel sind in der Regel als Serviceverpackungen anzusehen; sie werden in der Apotheke befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. 1 VerpackG). Die meisten Apotheken beziehen diese Verpackungen vorlizenziert, um eine eigene Erfüllung der Pflichten Systembeteiligung, Registrierung, Datenmeldung usw. zu vermeiden. Künftig bleibt dies zwar möglich, die Apotheke ist dann aber zusätzlich selbst zur Registrierung verpflichtet. Registriert ist dann also sowohl der Vorvertreiber, von dem die vorlizenzierten Verpackungen bezogen wurden, als auch die Apotheke, die diese vorlizenzierten Verpackungen befüllt in Verkehr bringt. Ihr Aufwand liegt insoweit jedoch nur in der Registrierung; für die eigentliche Systembeteiligung, Datenmeldungen usw. sorgt weiter der Vorvertreiber der vorlizenzierten Verpackung. Für andere Serviceverpackungen (bspw. in der Offizin zur Übergabe an den Kunden genutzte Tüten) gilt das Gleiche.

In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass beinahe alle Unternehmen im Einzelhandel betroffen sein werden. Welcher Einzelhändler verwendet noch nicht einmal Tüten zur Übergabe der Ware an den Kunden? Es ist zu erwarten, dass die Zentrale Stelle – wie schon bei Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes – Voranmeldungen anbieten wird, damit Unternehmen eine rechtzeitige Registrierung sicherstellen können; in der Gesetzesbegründung wurde auf diese Möglichkeit hingewiesen. Neue Informationen hierzu hat die Zentrale Stelle für spätestens Juni 2022 angekündigt. ­Apotheken sollten rechtzeitig ­prüfen, ob sie sich neu zu registrieren haben oder inwieweit sie eine gegebenenfalls schon bestehende Registrierung mit Blick auf weitere Verpackungsarten ergänzen müssen.

  • Erweiterte Herstellerverantwortung: Ab 1. Juli 2022 dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (die für Vertreiber mindestens zwei der Dienstleistungen Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von (fremden) Waren anbieten) ihre Leistungen nicht für Verpackungen erbringen, für die keine Registrierung und – soweit erforderlich – Systembeteiligung besteht (§§ 7 Abs. 7, 9 Abs. 5 VerpackG n. F.). Künftig werden die Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister eine ausreichende Systembeteiligung daher prüfen müssen. Apotheken, die mit solchen Unternehmen zusammenarbeiten, müssen mit entsprechenden Anfragen rechnen.
  • Informationspflichten sowie Nachweis- und Dokumentationspflichten betreffend nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Schon bisher waren Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG (Transportverpackungen, nicht systembeteiligungspflichtige sowie systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, neu: Mehrwegverpackungen) verpflichtet, diese zurückzunehmen. Ab 3. Juli 2021 muss der Letztvertreiber die Endverbraucher in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren (§ 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG n. F.). Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber dieser Verpackungen müssen die finanziellen und organi­satorischen Mittel vorhalten, um den Pflichten nach § 15 VerpackG nachzukommen; zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Ab Januar 2022 werden zudem die Nachweis- und Dokumentationspflichten über die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen betreffend solche Verpackungen erweitert. Da die meisten von Apotheken in Verkehr gebrachten Verpackungen Verkaufs- und Umverpackungen sind, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, dürften diese Regelungen für Apotheken nur im Einzelfall (beispielsweise wenn diese auch Großhandel betreiben) relevant sein; sie sollten prüfen, ob sie Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG herstellen oder vertreiben.
  • Ausweitung der Pfandpflicht: Nur für wenige Apotheken bedeutsam sein dürfte die ab Januar 2022 geltende Ausweitung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass von der Pfandpflicht weiterhin diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden, ausgenommen sind (§ 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. j VerpackG). Anderes gilt nur bei Getränkedosen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 VerpackG), was praktisch kaum vorkommen dürfte.

Was ist zu tun?

Die wesentlichen Änderungen stehen im kommenden Jahr an. Die Novelle des Verpackungsgesetzes sollte zum Anlass genommen werden, nochmals die eigene Registrierung und die Frage zu prüfen, welche Verpackungen verwendet werden. Informationen zur erweiterten Registrierungspflicht will die Zentrale Stelle spätestens ab Juni 2022 zur Verfügung stellen. Spätestens dann sollte auch geprüft werden, ob eine Voranmeldung für die erweiterte Registrierung möglich ist. Mit der Ausweitung der Registrierungspflicht wird praktisch jede Apotheke registrierungspflichtig sein, selbst wenn sie ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen verwendet. Auch vor dem Hintergrund, dass viele Verstöße gegen die verpackungsrechtlichen Pflichten als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können und wettbewerbsrechtliche Folgen sowie behördliche Maßnahmen möglich sind, sollten diese Pflichten ernst genommen werden. |

Rechtsanwälte Tobias Prang und Dr. Timo Kieser

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