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Gesundheitspolitik
Neue Vergütungsregeln und neue Kontrollen
Entwurf für neue Test-Verordnung: 12,50 für den Bürgertest, 8 Euro für überwachten Selbsttest, 6 Euro für Genesenenzertifikate
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ist durchaus stolz auf die „einzigartige Teststruktur“, die in den vergangenen Monaten in Deutschland aufgebaut werden konnte. Doch die bewusst niedrig gehaltenen bürokratischen Hürden für das Eröffnen von Corona-Schnellteststellen gekoppelt mit den finanziellen Anreizen – bis zu 18 Euro pro Test – wurden auch für Betrügereien genutzt. Nach entsprechenden Presseberichten und eingeleiteten Ermittlungen sollen die Anbieter der Bürgertests ab dem 1. Juli weniger abrechnen können – und zwar alle, gleich ob Ärzte‚ Apotheken oder sonstige Dritte. Zudem sollen sie strenger kontrolliert werden. Das sieht der Referentenentwurf vor. Demnach gibt es für die Durchführung von PoC-Antigentests ab 1. Juli einheitlich nur noch 8 Euro (brutto). Bisher waren es 15 Euro bei ärztlichen und 12 Euro bei anderen Anbietern. Weil die Tests günstiger geworden seien, sollen sie zudem nur noch pauschal mit 4,50 Euro statt mit bis zu 6 Euro abgerechnet werden können. Die dem Referentenentwurf vorausgegangenen Eckpunkte hatten sogar nur 3 Euro Materialkosten vorgesehen – doch die scheinen nun vom Tisch.
Überwachte Selbsttests – auch beim Bürgertest?
Neu in die Verordnung aufgenommen werden Testungen mittels Selbsttests zur Eigenanwendung. Sie sollen ihren bisherigen Status als reine Selbstzahlerleistung verlieren und bei überwachter Durchführung Gegenstand des Anspruchs nach der Verordnung werden. Das heißt: Sie können künftig ebenso wie PCR- und PoC-Tests von den berechtigten Leistungserbringern angeboten werden. Für den Test an sich gibt es dann eine Pauschale von 3 Euro, für die Überwachung der Durchführung können 5 Euro abgerechnet werden. Nach dem gegenwärtigen Verordnungsentwurf sind diese überwachten Tests zur Eigenanwendung aber kein Fall für die Bürgertestungen. Denn § 4a Testverordnung, der die Bürgertestung regelt, besagt dort nach wie vor: „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mit PoC-Antigentest.“ Der Selbsttest ist hier gerade nicht erwähnt – ob das gewollt ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Noch ist die Verordnung nicht in trockenen Tüchern. Bleibt es dabei, wäre der überwachte Test zur Eigenanwendung auf die Testansprüche nach §§ 2, 4 und 3 Testverordnung beschränkt (z. B. Kontaktpersonen oder Tests in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen).
Weiterhin sieht der Verordnungsentwurf vor, dass es nun auch einen Anspruch auf Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats (§ 22 Abs. 6 IfSG) oder eines COVID-19-Testzertifikats (§ 22 Abs. 7 IfSG) gibt. Dabei ist für Apotheken, die ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen, eine Vergütung von 6 Euro vorgesehen – wenn die Leistung „unter Einsatz von Systemen erfolgt, die vom Robert Koch-Institut dafür bereitgestellt werden“. Das sollte, wie bei den Impfzertifikaten, in den Apotheken der Fall sein. Sofern allerdings Ärzte, die die Zertifikate ebenfalls ausstellen können, ihr eigenes Praxisverwaltungssystem nutzen, wird die Vergütung auf 2 Euro reduziert – auch bei den Impfzertifikaten gibt es für Ärzte eine entsprechende Regelung.
Beauftragung nur noch individuell
Auch die Beauftragung von „weiteren Leistungserbringern“ – abseits der Arztpraxen, der Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Kassenärztlichen Vereinigungen – wird nun etwas genauer geregelt. „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter“ können nun beauftragt werden, wenn sie „unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen“ gewährleisten, insbesondere nach einer Schulung, und „die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen“.
Die Beauftragung hat zudem jeweils individuell zu erfolgen und kann widerrufen werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der beauftragte Leistungserbringer „vorsätzlich unrichtige Zeugnisse oder Testzertifikate ausstellt, Archivierungs- oder Abrechnungspflichten nach dieser Verordnung nicht einhält oder andere Gründe erkennbar werden, die (…) eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden“.
Es sind zudem weitere Auskunfts- und Kontrollrechte für die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgesehen. Für viele Apotheken relevant ist auch, dass eine Beauftragung mittels Allgemeinverfügung mit Ablauf des 30. Juni 2021 unwirksam wird. Sie benötigen dann eine neue individuelle Beauftragung.
Die für die Abrechnung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen die Abrechnungen zudem künftig gründlicher prüfen – mithilfe von Wirtschaftsprüfern auch im Detail und vor Ort. Ab August sollen die KVen den Finanzbehörden monatlich die an die Leistungserbringer geleisteten Zahlungen mitteilen. Die erstmalige Meldung im August soll dabei alle Zahlungen bis zum 31. Juli erfassen.
Der Entwurf ist nun in der Ressortabstimmung; Änderungen sind noch möglich. Nur den Tag des Inkrafttretens hat das BMG bereits fest vor Augen: Am 17. Juli soll es so weit sein. |
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