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DAZ aktuell
Was bringt Spahns Patientendaten-Schutzgesetz?
ABDA prüft noch, ist aber zuversichtlich
Rein technisch sieht der Gesetzentwurf vor, das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mächtig zu erweitern: Ein ganz neues Elftes Kapitel wird ihm eingefügt – mit dem Titel „Telematikinfrastruktur“; statt derzeit 328 Paragrafen käme das SGB V dann auf 415. Vor allem sollen die Regelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem Gesetz konkretisiert werden, ebenso datenschutzrechtliche Anforderungen, die sich aus dem DVG ergeben. Weitere Fristen sollen dafür sorgen, dass die Entwicklung rasch vorankommt. Für Apotheken von besonderer Relevanz sind weitergehende Regelungen rund um das E-Rezept. Zudem ist die zunächst im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG)geplante Änderung zum Absprache- und Zuweisungsverbot in den neuen Gesetzentwurf übernommen worden.
Was wird aus der DAV-Web-App?
Was ist von letzten beiden Punkten zu halten? Seit Monaten zeigt die ABDA der Politik, wie sehr sie sich um das E-Rezept bemüht. In Baden-Württemberg ist bereits eine komplette E-Rezept-Struktur aufgebaut, die inzwischen von Ärzten und Apothekern genutzt wird und auf ein zweites E-Rezept-Pilotprojekt in Berlin übertragen wurde. Im Berliner Projekt nutzen Apotheker und Patienten zudem die DAV-Web-App, die der DAV in den vergangenen Monaten entwickelt hat. Hier bestand die Hoffnung, dass die DAV-Web-App künftig einen Versorgungsauftrag zur E-Rezept-Übermittlung erhält.
Doch nach dem PDSG-Entwurf soll es zwar eine zentrale und neutrale App geben, diese soll aber von der Gematik erstellt werden – in der die Apotheker immerhin mit organisiert sind. Patienten soll es dann aber möglich sein, die E-Rezepte aus der Gematik-App in andere Apps zu übertragen. Zu diesen anderen Apps gehören aber neben der DAV-App wahrscheinlich auch die Apps von Versendern. Zur Begründung dieser Regelung hieß es aus dem Bundesgesundheitsministerium, dass die Apotheker schließlich auch Verbandsinteressen hätten und man sie daher nicht damit betrauen könne.
Und auch der zweite Punkt kann die Apotheken nicht zufriedenstellen. Zwar bleibt es bei der im VOASG vorgesehenen sozialrechtlichen Regelung, dass Ärzte und Kassen Versicherte nicht beeinflussen dürfen, wo sie ihre Rezepte – inklusive E-Rezepte – einlösen. Das Gleiche gilt für die Neuregelung in § 11 Apothekengesetz, mit der das Zuweisungs- und Abspracheverbot aufs E-Rezept übertragen und zudem auf ausländische Versandapotheken erstreckt wird. Doch die Apotheker fordern seit Monaten, auch bekräftigt durch Beschlüsse der Hauptversammlung, dass Dritte, also andere Anbieter, in dieses Makelverbot miteinbezogen werden. Im PDSG-Entwurf ist davon allerdings weiterhin nichts zu finden (siehe AZ Nr. 6, 2020, S. 1).
Trotzdem zeigte sich die ABDA in einer ersten Reaktion zufrieden. ABDA-Sprecher Dr. Reiner Kern erklärte: „Natürlich müssen wir den Gesetzentwurf noch im Detail prüfen. Zunächst einmal ist es aber gut, dass der Entwurf das Thema Zuweisungsverbot für Rezepte aufnimmt. Das ist ein entscheidender Schritt für die Zeit nach der Einführung des E-Rezeptes. Gut ist auch, dass die Anwendung, mit der Patienten auf das E-Rezept zugreifen können, von staatlicher Seite über die gematik zur Verfügung gestellt werden soll. Das entspricht der zentralen Forderung der Apothekerschaft nach einer einfachen, einheitlichen, diskriminierungs- und manipulationsfreien Anwendung. Die Apothekerschaft erprobt zurzeit schon eine technische Lösung, die sich an diesen Anforderungen orientiert, und kann ihre Expertise hier einbringen.“
Was hält das PDSG noch bereit?
Der knapp 140 Seiten starke Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Detailregelungen. Hier nur einige weitere:
- Die Selbstverwaltung wird beauftragt, einen elektronischen Vordruck auch für das Grüne Rezept zu vereinbaren.
- Die ePA wird in mehreren Ausbaustufen weiterentwickelt. Dabei soll die Nutzung freiwillig sein, der Versicherte entscheidet, welche Daten gespeichert werden, wer zugreifen darf und ob Daten wieder gelöscht werden.
- Apotheker erhalten eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung und Befüllung der ePA unterstützen. GKV-Spitzenverband und DAV sollen das Nähere bis Ende Januar 2021 vereinbaren. Auch Vertragsärzte sollen für ihre Unterstützung der Versicherten vergütet werden, Krankenhäuser einen Zuschlag erhalten.
- Klarstellungen gibt es auch zu den Zugriffsrechten auf die ePA. Was den Apothekenbereich betrifft, wird nicht mehr nur auf Apotheker, sondern auf das gesamte pharmazeutische Personal, also auch PTA, abgestellt.
Nun geht der Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung – es bleibt abzuwarten, ob sich nicht schon in dieser Änderungen ergeben. |
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