- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 52/2020
- VSDM, ePA, KIM, NFDM, eMP
Telematikinfrastruktur
VSDM, ePA, KIM, NFDM, eMP
Was geht heute schon für die Apotheken in der Telematikinfrastruktur?
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) sieht vor, dass alle Apotheken in Deutschland an die Telematikinfrastruktur angeschlossen und mit den entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet sein müssen. Arzt- und Zahnarztpraxen waren der erste Sektor im Gesundheitswesen, der TI-Ready gemacht werden sollte. Im Zuge dessen wurde die verpflichtende Fachanwendung Versichertenstammdatenmanagement (VDSM) Mitte des Jahres 2019 umgesetzt. Verpflichtend deshalb, weil sie für alle Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen und Ärzte geltend ist. Die Versichertendaten werden beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte in das Kartenterminal online mit der jeweiligen Krankenkasse abgeglichen. Diese Funktion steht den Vor-Ort-Apotheken mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur nun ebenfalls zur Verfügung.
Bei den freiwilligen Fachanwendungen bleibt es dem Patienten selbst überlassen, ob er diese Leistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Aktuell stehen in der Apotheke als freiwillige Anwendungen der elektronische Medikationsplan (eMP) und die Anzeige der Notfalldaten (NFD) zur Verfügung. Die Hoheit über die Daten, die auf die Gesundheitskarte geschrieben werden sollen, liegt allein bei dem Patienten. Abgesehen von den Versichertenstammdaten können der eMP und die NFD auf der eGK nur nach Freigabe durch den Inhaber mittels einer persönlichen sechsstelligen PIN in der Apotheke ausgelesen werden. Der Versicherte kann eine Person seines Vertrauens durch die Vergabe einer Vertreter-PIN zusätzlich für den Zugriff ermächtigen. Die erforderlichen TI-Hardwarekomponenten können über die Apothekensoftwarehäuser bezogen werden. Ergänzend stehen Softwarepakete zur Verfügung, welche die Umsetzung der Fachanwendungen in der Offizin ermöglichen.
VSDM – stets aktuelle Kundendaten
Durch die Anbindung an die Telematikinfrastruktur und die Verwendung der eGK kann gewährleistet werden, dass sich die Versichertenstammdaten stets auf dem neuesten Stand befinden. Wird die Gesundheitskarte in der Apotheke in das Kartenterminal eingelesen, findet automatisch ein zentraler Abgleich, und wenn erforderlich, eine Aktualisierung der Daten statt. Neben dem Namen, der Anschrift des Patienten und seiner Krankenkasse ist auch ein Kennzeichen für eine vorhandene Zuzahlungsbefreiung hinterlegt. Ist der Kunde bisher nicht in der Kundendatei der Apotheke angelegt, können die Versichertendaten von der eGK zur Anlage eines Kundenkontos in die Apothekensoftware übernommen werden. Zudem ist die Apotheke nach Einlesen der Karte jederzeit über die Gültigkeit einer Zuzahlungsbefreiung informiert. Das Auslesen der Versichertenstammdaten ist nicht PIN-geschützt. Ergeben sich Änderungen in den persönlichen Daten des Versicherten, hat die Apotheke bei dem nächsten Einlesen der eGK die Möglichkeit, die Kundendatei in der Apothekensoftware entsprechend anzupassen. Die Zeitaufwände für das Anlegen und Pflegen von Kundendaten und das Risiko etwaiger Fehleingaben sind damit deutlich reduziert. Fehlerhafte Angaben in den Versichertendaten auf der eGK können in der Apotheke nicht korrigiert werden. Der Patient nimmt die Anpassung im direkten Kontakt mit seiner Krankenkasse vor.
Die Abkürzungen im Überblick
VSDM – Das Versichertenstammdatenmanagement verwaltet die Versichertenstammdaten im Umfeld der elektronischen Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur (TI). Die Daten entstehen aus dem Versicherungsverhältnis zwischen Versichertem und Kostenträger. Die Kartenpersonalisierung sowie die Ausgabe der eGK an den Versicherten erfolgt über die Kostenträger, die zugleich auch die Hoheit über die Versichertenstammdaten haben.
ePA – Die elektronische Patientenakte beinhaltet die Gesundheitsdaten des jeweiligen Patienten – wie den elektronischen Medikationsplan oder den Notfalldatensatz. Die Einrichtung und Nutzung einer elektronischen Patientenakte ist für Patienten freiwillig. Per App können die Dokumente abgerufen und verwaltet werden.
KIM – Per „Kommunikation im Medizinwesen“ sollen Nachrichten und Dokumente wie Arztbriefe, Befunde oder Abrechnungen per E-Mail zwischen den an die TI angeschlossenen Leistungserbringern ausgetauscht werden. Der Versand von sensiblen Daten wie Arztbriefe, Befunde oder Abrechnungen erfolgt über die Telematikinfrastruktur.
NFDM – Informationen für den medizinischen Notfall (z. B. Diagnosen, Allergien, Arzneimittel) können Patienten freiwillig auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern lassen. In Notsituationen sollen es diese Daten Ärzten und deren Mitarbeitern sowie Angehörigen anderer Heilberufe (u. a. Notfallsanitäter) ermöglichen, schnell einen Überblick zu Vorerkrankungen und medizinischen Zusammenhängen zu erhalten.
eMP – Mit dem elektronischen Medikationsplan verwalten Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker die Arzneimittel aus dem verschreibungspflichtigen und OTC-Bereich. Der Plan enthält alle notwendigen Angaben zu den Arzneimitteln und der jeweiligen Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.).
NFD – beratungsrelevante Zusatzinformationen
Ärzte und Zahnärzte können auf der eGK des Versicherten medizinisch relevante Notfalldaten ablegen. Die Erfassung der Daten kann in dem Praxisverwaltungssystem der Arztpraxis oder im Falle eines Krankenhausaufenthaltes durch den behandelnden Arzt vorgenommen werden. Als Notfalldatensatz können verschiedene Informationen gespeichert werden, deren Umfang von dem Versicherten selbst festgelegt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, Informationen zu Medikamenten, Allergien und Unverträglichkeiten, Diagnosen oder auch die Kontaktdaten von Angehörigen oder behandelnden Ärzten zu hinterlegen. In einer akuten Versorgungssituation können diese Daten in die Behandlung einbezogen werden. Der Zugriff auf die Notfalldaten darf nur nach Einwilligung des Patienten erfolgen. Ist der Patient in einem Notfall nicht mehr in der Lage selbst den Zugriff freizugeben, kann das Krankenhaus oder der Rettungsdienst die Notfalldaten ohne Sicherheitsabfrage auslesen.
In der Apotheke kann der Notfalldatensatz auf der elektronischen Gesundheitskarte ausschließlich mit der Einwilligung des Patienten durch die PIN-Eingabe angezeigt oder ausgedruckt werden. Schreibrechte gibt es bei dieser Fachanwendung für die Apotheke nicht. Besonders bei der Neuanlage von Patienten kann ein vorhandener Notfalldatensatz hilfreich sein, um relevante CAVE-Merkmale wie Allergien, Unverträglichkeiten oder Vorerkrankungen direkt in der Kundendatei zu hinterlegen. Werden zukünftige AMTS-Checks infolge einer Neuverordnung oder Medikationsänderung durchgeführt, stehen diese wichtigen Informationen bereits zur Verfügung und können in die Bewertung einbezogen werden.
eMP – einheitliche Datenbasis für das Medikationsmanagement
Der elektronische Medikationsplan (eMP) steht als freiwillige Fachanwendung, nach Anbindung an die Telematikinfrastruktur, seit Mitte des Jahres 2020 in der Apotheke zur Verfügung. Versicherte gesetzlicher Krankenkassen, die drei oder mehr verordnete Arzneimittel dauerhaft einnehmen, haben seit 2016 Anspruch auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan. Dieser Anspruch setzt sich auch mit der Einführung des elektronischen Medikationsplan fort. Ärzte, Zahnärzte und Apotheken sind zum Anlegen eines E-Medikationsplanes berechtigt, gesetzlich verpflichtet ist die Apotheke jedoch nicht.
Setzen Patienten ihren Anspruch auf die Neuanlage eines elektronischen Medikationsplan um und lassen diesen auf ihre elektronische Gesundheitskarte schreiben, erteilen sie ihre schriftliche Einwilligung bei einem der beteiligten Leistungserbringer. Die Einwilligung wird auf der eGK dokumentiert und kann jederzeit in der Apotheke oder beim Arzt widerrufen werden. Die Medikationsdaten werden von der eGK dann vollständig entfernt. Zur Freigabe der Medikationsplandaten ist die Eingabe der PIN durch den Patienten notwendig. Es besteht für den Versicherten die Möglichkeit, die PIN-Eingabe für den eMP zu deaktivieren, ein Lesen und Schreiben des Plans ist in der Apotheke dann ohne PIN möglich.
Der bundeseinheitliche Medikationsplan wird weiterhin in Papierform aus dem E-Medikationsplan erzeugt und dient vor allem zur Information des Patienten. Der festgeschriebene Plan auf der elektronischen Gesundheitskarte ist vorrangig als Fachinformation für beteiligte Leistungserbringer bestimmt. Der Dateninhalt des elektronischen Medikationsplans wurde entsprechend dem bundeseinheitlichen Medikationsplan beibehalten und um weitere patientenindividuelle Informationen und AMTS-relevante Merkmale ergänzt. Es finden sich Angaben zu Allergien und Unverträglichkeiten, Geschlecht, Größe, Kreatinin-Wert und einer vorliegenden Schwangerschaft oder Stillzeit. Ein Freitextfeld für weitere Informationen oder Hinweise eines Leistungserbringers steht zudem zur Verfügung.
Für den Fall, dass Arzneimittel auf einem bestehenden Plan veraltet und nicht mehr angewendet werden, kann die Medikation in der Apotheke nach sorgfältiger Prüfung komplett gelöscht werden. Für die Gesamtmedikation weiterhin relevante, aber bereits abgesetzte Arzneimittel stehen durch eine Historisierungsfunktion im eMP weiterhin zur Verfügung. Diese Medikation ist jedoch nicht mehr auf dem Ausdruck des Medikationsplans wiederzufinden. Sobald die Bearbeitung des Medikationsplan abgeschlossen ist, wird der aktuelle Stand auf die elektronische Gesundheitskarte festgeschrieben. Bei Vorliegen eines ausgedruckten bundeseinheitlichen Medikationsplans kann der Kunde um die Neuanlage eines elektronischen Plans in der Apotheke bitten. Nach erteilter Einwilligung können, bei entsprechender Softwareausrüstung, bereits angelegte Medikationsdaten aus der Apothekensoftware direkt auf die elektronische Gesundheitskarte geschrieben werden. Zusätzlich kann eine Kopie der Daten in der Apothekensoftware abgespeichert werden, sofern der Patient seine Einwilligung dazu abgegeben hat. Da der Patient nicht selbst auf die Daten des elektronischen Medikationsplan zugreifen kann, ist es wichtig den ausgedruckten Plan bei jedem Besuch zu überprüfen und wenn nötig eine aktuelle Version auszuhändigen. Um nachvollziehen zu können, wann und wo die letzte Bearbeitung stattgefunden hat, sind diese Informationen ebenfalls über den eMP abrufbar.
Wie funktioniert die Refinanzierung der TI-Ausstattung der Apotheken?
eda | Die Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) erfolgt aus den Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen. Für die Leistungserbringer bedeutet dies, dass sie für die erforderlichen Anschaffungen von Karten und Hardware-Komponenten sowie den Betrieb eine Kostenerstattung erhalten. Im Fall der öffentlichen Apotheken erfolgt diese über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Das wurde zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) in der sogenannten Refinanzierungsvereinbarung geregelt.
Darin werden auch die Erstattungspauschalen aufgeführt, die eine Apotheke erwarten darf für das Bundle, für zusätzliche stationäre Kartenterminals, für die SMC-B-Institutionskarte, für den elektronischen Heilberufsausweis HBA sowie für die Betriebskostenpauschale.
Nach aktueller Einschätzung sind die meisten dieser Pauschalen umsatzsteuerbefreit. Die „TI-Vereinbarung“ zwischen DAV und GKV-SV beinhaltet detaillierte Informationen rund um die Refinanzierung der Erstausstattung sowie möglicher Zusatzausstattung in Abhängigkeit von der Anzahl der abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln zulasten der GKV.
Zur Zahlung der Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag beim NNF nach erfolgter technischer Inbetriebnahme zu stellen. Die Antragsstellung erfolgt zusammen mit einer Selbsterklärung des Apothekeninhabers über das Apotheken-Portal des NNF.
Geben Sie auf DAZ.online in das Suchfeld den Webcode S3EK2 ein oder klicken Sie hier und gelangen Sie direkt zum Portal.
Verfügt die Apotheke über das entsprechende Softwaremodul des jeweiligen Anbieters, besteht die Möglichkeit, vorhandene Medikationsdaten aus der Apothekensoftware mit den Inhalten des eMP abzugleichen. Die ABDA hat auf ihrer Internetseite einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der Handlungsempfehlungen, rechtliche Fragestellungen und die Aufgaben der Apotheke hinsichtlich des Umgangs mit dem elektronischen Medikationsplan bearbeitet. Da die Apotheke gesetzlich verpflichtet ist, auf Wunsch des Patienten den elektronischen Medikationsplan bei der Abgabe von Arzneimitteln zu ergänzen, hat die ABDA entsprechende Empfehlungen dazu ausgegeben. So sollten zum Beispiel in der Apotheke OTC-Arzneimittel auf dem Plan ergänzt werden, verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Vorliegen einer Verordnung und neue Medikationen am besten vom Arzt angelegt werden. Die Felder Dosierung und Anwendungsgrund sollten nur dann befüllt werden, wenn dazu verifizierbare Informationen vorliegen.
Neue Chancen durch die Kombination der Fachanwendungen
Mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur sind die Apotheken nicht nur für das nächste Jahr E-Rezept-ready, sondern mit entsprechender Softwareausstattung bereits jetzt eMP-, VSDM- und NFD-ready. Vor allem der elektronische Medikationsplan birgt die Chance, die Apotheken-Kundenbeziehungen weiter zu festigen. Im Rahmen eines Medikationsmanagements gewährleistet ein gepflegter eMP die Medikationsanalyse auf einer aktuellen und vollständigen Datenbasis. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist das Mitwirken des Patienten bei dem eMP. Nur wenn er bei jedem Arzt- und Apothekenbesuch auf die Nutzung der Anwendungen hinweist, haben die Leistungserbringer die Möglichkeit, die Daten zu pflegen und aktuell zu halten. Die sektorübergreifende Zusammenarbeit basiert auf dieser Grundlage, Neuverordnungen oder Medikationsänderungen werden daraufhin bewertet. Arzneimittelbezogene Probleme können so frühzeitig erkannt oder ganz verhindert werden, die Arzneimitteltherapiesicherheit steigt nachhaltig. Der interprofessionelle Austausch der einzelnen Sektoren wird durch die Telematikinfrastruktur optimiert, papiergebundene Prozesse werden durch digitale Anwendungen abgelöst und damit deutlich komfortabler.
Ab Januar 2021 wird die elektronische Patientenakte (ePA) durch die gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt. Patienten haben dann einen Anspruch darauf, dass der Arzt die Akte mit Inhalten füllt. Im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ist eine Vergütung der Apotheken für die Unterstützung des Patienten bei der Verwaltung und Nutzung der elektronischen Patientenakte vorgesehen. Die genaue Höhe gilt es noch zu verhandeln, aber die Apotheken sind aktiv in die Pflege der ePA einbezogen. Damit bietet sich für Vor-Ort-Apotheken die Möglichkeit, sich langfristig mit ihrer pharmazeutischen Fachkompetenz in die Versorgung einzubringen und ihre Position im Gesundheitswesen zu stärken. |
1 Kommentar
TELEMATIKINFRASTRUKTUR
von Uwe Rodemeister am 27.12.2020 um 16:29 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.