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Das ändert sich 2021
Steuern, Versicherungen, Familienleistungen
30 Jahre nach der Einführung des Solidaritätszuschlags, kurz Soli, entfällt dieser für rund 90 Prozent der Steuerzahler. Dafür wird die steuerliche Freigrenze beim zu versteuernden Einkommen auf 61.717 Euro bei Alleinstehenden bzw. 123.434 Euro bei Paaren erhöht.
Zwei Beispiele für die erwartete Entlastung [Quelle: Bundesregierung]:
- Ein Single ohne Kind mit 31.200 Euro Bruttojahresgehalt spart gut 200 Euro jährlich.
- Ein Doppelverdiener-Paar mit zwei Kindern und zusammen rund 121.000 Euro Bruttojahreseinkommen wird um knapp 1000 Euro pro Jahr entlastet.
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt
Alle Steuerzahler profitieren von der Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags: Ab Januar bleiben 9696 Euro jährlich bei Alleinstehenden steuerfrei (vorher 9408 Euro), bei Paaren erhöht sich der Wert auf 19.392 Euro (bislang 18.816 Euro).
Beiträge für die GKV
Außerdem wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,1 auf 1,3 Prozent angehoben. Letztlich kann aber jede Krankenkasse frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich einen Zusatzbeitrag erhebt. Er wird jeweils zu Hälfte von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro. Es beträgt dann 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind. Der steuerliche Kinderfreibetrag, der als Alternative zum Kindergeld eher für Besserverdienende interessant ist, wird von 7812 Euro um 500 Euro auf 8388 Euro angehoben.
Kinderzuschlag
Außerdem wird der Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen und Alleinerziehende erhöht: von monatlich maximal 185 Euro auf bis zu 205 Euro pro Kind.
Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
Wie schon für 2020 gilt pandemiebedingt auch für 2021 ein deutlich erhöhter steuerlicher Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von 4008 Euro (statt 1908 Euro).
Digitaler Kombi-Antrag
Im November wurde das „Digitale-Familienleistungen-Gesetz“ vom Bundestag verabschiedet. Es ermöglicht einen digitalen Kombi-Antrag für das Kindergeld, das Elterngeld und die Geburtsurkunde, in der auch der Name des Kindes festgelegt wird.
Geplant ist, dass in einem weiteren Schritt künftig auch der Kinderzuschlag für Geringverdiener mitbeantragt werden kann. |
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