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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Homöopathisches Arzneibuch
Bekanntmachung einer Mitteilung zum Homöopathischen Arzneibuch (Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission)
Vom 9. November 2020 (BAnz AT 03.12.2020 B8)
Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Internetseite) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.
Der Fachausschuss Analytik der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission hat die unten genannten Monographien und eine Reagenzienbeschreibung überarbeitet.
Die Entwürfe sollen in das Homöopathische Arzneibuch aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage*).
Revidierte Monographien:
1. Okoubaka aubrevillei (Okoubaka)
2. Syzygium cumini (Syzygium jambolanum)
Revidierte Reagenzienbeschreibung:
Sempervirinnitrat RH
Stellungnahmen zu dem oben genannten Entwurf des Homöopathischen Arzneibuches sind bis spätestens 3. Februar 2021 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.
* Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 03.12.2020 B8).
Coronavirus-Testverordnung
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 1. Dezember 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) ist eine „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)“ vom 30. November 2020 abgedruckt.**
Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. Dezember 2020 (BAnz AT 03.12.2020 V1) ist eine „Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 2. Dezember 2020 abgedruckt.**
Zulassungen von Arzneimitteln
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. Dezember 2020 (BAnz AT 03.12.2020 B7 und B9) sind folgende Zulassungen von Arzneimitteln abgedruckt:**
- „490. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 18. Mai 2020 (BAnz AT 03.12.2020 B7),
- „Bekanntmachung Nr. 475 über die Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 8. Oktober 2020 (BAnz AT 03.12.2020 B9).
Arzneimittel-Richtlinie zum Abschnitt P und Anlage Va: Verbandmittel
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 1. Dezember 2020 (BAnz AT 01.12.2020 B4) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ vom 20. August 2020 abgedruckt.**
Stellungnahmeverfahren zu Arzneimittel-Festbeträgen
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 4. Dezember 2020 (BAnz AT 04.12.2020 B4 und B5) sind „Bekanntmachungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über ein Stellungnahmeverfahren zu Arzneimittel-Festbeträgen“ vom 13. November 2020 abgedruckt.**
Nordrhein-Westfalen
Versorgungswerk der AK Nordrhein: Satzungsänderung
Die Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Satzungsänderung bekannt:
„Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein (VANR) in der Kammerversammlung vom 18. November 2020“.
Sie finden diesen Text im Wortlaut auf DAZ.online zum Herunterladen. Geben Sie dazu in das Suchfeld den Webcode S4EC3 ein oder klicken Sie hier.
Sachsen
LAK: Änderung der Beitragsordnung
Die Sächsische Landesapothekerkammer gibt folgende Satzungsänderung bekannt:
„Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (BeitrO) vom 2. Dezember 2020“.
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** Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.
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