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Die COVID-19-Impfung kommt – wer ist zuerst dran?
Coronavirus-Impfverordnung soll Prioritäten festlegen und Prozedere regeln
Voraussichtlich Ende des Jahres wird in Europa der erste COVID-19-Impfstoff (bedingt) zugelassen – BNT162b2 von Biontech/Pfizer. Mitte Januar könnte mRNA-1273 von Moderna folgen. Und so laufen die Vorbereitungen für die Impfungen auf Hochtouren: In den Ländern bauen die Kreise und kreisfreien Städte unter anderem in Messehallen, auf Sportplätzen oder sogar in Hotels Impfzentren auf. Zudem werden mobile Impfteams organisiert, die z. B. in Heimen impfen. Die Länder kooperieren dabei mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen „geeigneten Dritten“. Auch wenn die Vakzine dann noch nicht verfügbar sein werden – die Impfzentren sollen Mitte Dezember bereit sein. Auch die Rechtsverordnung des BMG, die für geordnete Impfungen sorgen soll, soll am 15. Dezember in Kraft treten. Grundlage für diese Verordnung ist eine mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz eingeführte Regelung in § 20i Abs. 3 SGB V, die grundsätzlich allen (auch Nicht-GKV-Versicherten) einen Anspruch auf die Impfung einräumt. Sie soll nicht nur regeln, wer genau prioritär geimpft wird. Es geht auch darum, wie dieser Anspruch im Impfzentrum nachzuweisen ist, welche Meldepflichten es gibt und wie die Terminvergabe erfolgt.
Basis der Priorisierungen in der Verordnung sind die Anfang November vorgelegten Kriterien der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO), der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und des Deutschen Ethikrates. Entsprechend sieht der Referentenentwurf vor, dass der Anspruch auf die Impfung insbesondere zunächst für Personen besteht,
- die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden (diese Einrichtungen sollen nach einer STIKO-Stellungnahme noch näher bezeichnet werden);
- die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, und die, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen (auch hier erfolgt die Konkretisierung nach der STIKO-Stellungnahme),
- die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.
An Apotheken ist gedacht
Für Apotheken interessant ist die dritte Gruppe: Der Entwurf führt sie ausdrücklich als Einrichtung in einem zentralen Bereich der Daseinsvorsorge auf. Nach entsprechender Feststellung haben Personen in Apotheken also Anspruch auf die Schutzimpfung. Apotheken sind damit auf einem Level mit den staatlichen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im öffentlichen Gesundheitsdienst. Diese Liste Anspruchsberechtigter soll nach einer Länder-Stellungnahme ergänzt werden. Klar ist aber: Die beiden erstgenannten Personengruppen haben Vorrang. Aber wer ist nun wirklich zuerst dran?
Über 80-Jährige und Heimbewohner mit höchster Priorität
Bereits am vergangenen Montag hat die STIKO den Beschlussentwurf für ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung vorgelegt. Wie das BMG mitteilte, sollte ein dreitägiges Stellungnahme-Verfahren bis zum 10. Dezember folgen. Laut STIKO-Empfehlung sind demnach als erstes folgende Personengruppen zu impfen – sie haben eine „sehr hohe“ Priorität:
- Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen
- Personen im Alter von ≥ 80 Jahren
- Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z. B. in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von COVID-19-Patienten)
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z. B. in der Hämato-Onkologie oder Transplantationsmedizin)
- Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
- andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohner.
Das sind laut STIKO insgesamt ungefähr 8,6 Millionen Menschen.
Wächst die Impfstoffverfügbarkeit, sollen weitere von der STIKO definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden. Der Beschlussentwurf nennt solche bereits – von einer „gering erhöhten“ bis hin zu einer „hohen“ Priorität. |
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