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Adexa-Info
Gefährdungsbeurteilung und Maskenpflicht
Was die Filialleitung in SARS-CoV-2-Zeiten wissen sollte
Kunden müssen im Einzelhandel einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ob dies für Mitarbeiter und damit auch für Apothekenangestellte gilt, hängt von dem konkreten Arbeitsplatz und Hygienekonzept des Betriebes ab. Unabhängig von Verordnungen hat aber die Apotheken- oder die Filialleitung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (§ 3).
Das Team vor Infektionen schützen
Als zweiter Schritt gehört dazu, ein Sicherheitskonzept zu entwickeln und auch dessen Umsetzung zu begleiten. Neben Masken und Trennwänden raten Virologen zu regelmäßigem Lüften. Oberflächen oder Kontaktflächen sind regelmäßig zu desinfizieren, vor allem im Eingangsbereich, in der Freiwahl sowie am HV-Tisch. Und Arbeitsmittel wie Büroutensilien sollten nicht gemeinsam verwendet werden. Auch die Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern gelten für Angestellte.
Bei der ADEXA-Rechtsberatung sorgen Masken immer wieder für Gesprächsstoff. „Die Apothekenleitung ist verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz bereitzustellen – und zwar in ausreichender Menge“, betont Hansen. „Eine Maske pro Woche und Person reicht nicht aus.“ Dies habe auch die Berufsgenossenschaft klargestellt.
Tragen Beschäftigte FFP2-Masken, fordern manche Gesundheitsämter nach Risikokontakten keine Quarantäne – und die Apotheke bleibt offen. Allein das spricht für höhere Standards beim Mund-Nasen-Schutz. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt nach 75-minütigem Tragen zu einer 30-minütigen Tätigkeit ohne Maske.
Schwangere in der Apotheke
Noch ein Spezialfall: Während der Corona-Pandemie ist es möglich, Schwangere in allen Bereichen der Apotheke zu beschäftigen, falls Inhaber oder Filialleitung eine fundierte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Ergebnisse auch dokumentiert haben. Manche Inhaber verpflichten beispielsweise alle Angestellten, FFP2-Masken zu tragen und haben selbst Plexiglas-Wände aufgebaut, teilweise sogar mit einer Gegensprechanlage.
Im Zweifelsfall sollten Führungskräfte bei den zuständigen Apothekerkammern nachfragen, wie werdende Mütter vor einem erhöhten Infektionsrisiko zu schützen sind. Gelingt dies nicht, bleiben nur Beschäftigungsverbote.
Maskenverweigerer in der Offizin
Doch wie ist mit Kunden umzugehen? Manche tragen keine Maske, andere bedecken ihre Nase nicht. Hansen: „Hier greifen gesetzliche Bestimmungen und die Filialleitung kann Maskenverweigerer der Apotheke verweisen.“ Im Notdienst, wenn nur ein kleines Fenster geöffnet wird, befinden sich Kunden zwar auf öffentlichem Raum und müssten theoretisch keine Maske tragen. Für Angestellte ist diese Situation aber mit einem besonderen Risiko verbunden: Man beugt sich weit vor und ist quasi direkt im Aerosol-Strahl. Die Situation sollte man direkt mit der Apothekenleitung klären.
Virtuell arbeiten – Stunden aufschreiben
Regelungen zum Homeoffice spielen für öffentliche Apotheken nur eine untergeordnete Rolle. Was Angestellte dennoch betrifft: Fortbildungen sind zum Großteil virtuell geworden, und man kann abends zu Hause etwas lernen. „Ordnen Chefin oder Chef dies an, handelt es sich ganz klar um Arbeitszeit“, sagt Hansen. „Dann sind die Stunden ganz regulär zu erfassen.“
SARS-CoV-2: Keine Impfpflicht für Angestellte
Zuletzt noch ein Blick in die Forschung. Mehrere Firmen haben nach erfolgreicher Zwischenauswertung von Phase-III-Studien angekündigt, Anträge auf Zulassung ihrer Vakzine zu stellen. Wie lange dies noch dauern wird, weiß niemand. Hansen stellt aber schon jetzt klar, dass es keine Pflicht gebe, sich impfen zu lassen – auch nicht für Apothekenteams. |
Bitte vormerken: Live-Webinar und virtuelles Treffen
Die nächste Online-Veranstaltung ist am 27. Januar 2021 von 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr geplant. Ab 20.10 Uhr können sich Filialleiterinnen und Filialleiter, die ADEXA-Mitglied sind, im Anschluss digital austauschen. Mehr dazu ab Januar 2021 unter www.adexa-online.de/aktuelles/termine.
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