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Anspruch auf höheres Kurzarbeitergeld verlängert

Sonderregelungen gelten bis Ende 2021

Am 27. November 2020 gab der Bundesrat grünes Licht für das Beschäftigungssicherungsgesetz: Die pandemiebedingten Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur Weiterbildung gelten über den Jahreswechsel hinaus.
Foto: Miceking – stock.adobe.com

Die Bundesregierung bewertet die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld als Erfolg, um die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzumildern. Deshalb laufen die im März eingeführten Änderungen nicht, wie ursprünglich geplant, Ende 2020 aus, sondern werden bis Ende 2021 verlängert. Bundestag und Bundesrat haben dies bewilligt.

 

Zahlung von Kurzarbeitergeld

Angestellte erhalten weiterhin das höhere Kurzarbeitergeld, falls der Anspruch bis März 2021 entstanden ist:

  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 70% (all­gemeiner Leistungssatz) bzw. 77% (erhöhter Leistungssatz für Beschäftigte mit mindestens einem Kind)
  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80% (all­gemeiner Leistungssatz) bzw. 87% (erhöhter Leistungssatz)

Für den erhöhten Beitragssatz muss auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen sein. Wie bisher werden Zahlungen aus einem Minijob (450-Euro-Job) nicht angerechnet, sofern die Summe aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. |

Quelle

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie, Drucksache 701/20, Bundesrat, www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/701-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer. (Bundesagentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

mvdh/sjo

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