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ABDA-Wahlen 2020

Wer wählt wen?

Ein Wegweiser durch die ABDA-Gremien

Bei der ABDA wird gewählt. Bis zum 9. Dezember wird über die künftige Besetzung der Geschäftsführenden Vorstände der Bundesapothekerkammer, des Deutschen Apothekerverbandes und der ABDA entschieden. Die folgende Übersicht zeigt, wie die Gremien innerhalb der Apothekerorganisation zusammenhängen und wer dort wen und wofür wählen kann. | Von Thomas Müller-Bohn

Die ABDA ist ein „Verband der Verbände“. Mitglieder sind keine natürlichen Personen, sondern die Organisationen der Apotheker auf Landesebene – genauer: die 17 Apothekerkammern und 17 Apothekerverbände der 16 Bundesländer. Nordrhein-Westfalen ist in die zwei Kammerbezirke Nordrhein und Westfalen-Lippe aufgeteilt, an denen sich auch die dortigen Verbände orientieren. Die Verbindung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationen unter einem Dach gilt als einmalig. Sie soll ermöglichen, dass die Apotheker politisch „mit einer Stimme sprechen“. Doch das erfordert eine komplexe und keineswegs unumstrittene Konstruktion.

Kammern: Hintergrund und Funktion

Die Apothekerkammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage der Heilberufekammergesetze der Länder gebildet werden müssen. Alle Apothekerinnen und Apotheker, die im jeweiligen Geltungsbereich arbeiten, sind unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich Pflichtmitglieder. Bei nicht Berufstätigen ist der Wohnort maßgeblich. Diese Selbstverwaltung der freien Berufe ist von der Idee getragen, dass die Berufsangehörigen ihre Belange selbst besser als der Staat regeln können. Die Kammern sind damit eine freiheitliche Alternative zu staatlichen Regelungen, aber dieses Konzept funktioniert nur, wenn alle Berufsangehörigen an Regeln der Kammern gebunden sind und sie sich nicht durch Austritt entziehen können. Die Kammern überwachen die Erfüllung der Berufspflichten, fördern die Fortbildung, regeln die Weiterbildung und verfolgen die Interessen der Berufsangehörigen. Ihre Arbeit ist also nach innen auf die Mitglieder und nach außen auf die Politik gerichtet. In einigen Bundesländern haben die Apothekerkammern zusätzlich Aufgaben der Apothekenaufsicht übernommen. Besonders weit reichen dabei die Aufgaben der Apothekerkammer Niedersachsen.

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Kammerpräsidenten ohne eigene Apotheke – Lange Jahre galt es als eine Art ungeschriebenes Gesetz, dass Kammerpräsidenten stets Inhaber einer öffentlichen Apotheke waren. Aktuelle Ausnahmen sind Dr. Günther Hanke aus Baden-Württemberg, Dr. Dr. Georg Engel aus Mecklenburg-Vorpommern sowie Dr. Armin Hoffmann aus Nordrhein (v. l.).

Für die grundlegenden Entscheidungen in den Kammern sind die Kammerversammlungen zuständig. Dafür wählen die Kammermitglieder Delegierte, wobei die Heilberufe­kammergesetze der Länder unterschiedliche Wahlsysteme vorschreiben. In einigen Ländern gibt es Wahllisten wie bei Bundestagswahlen. Andere Länder sind regional in Wahlkreise mit eigenen Kandidaten eingeteilt. Außerdem kann nach Tätigkeitsbereichen der Stimmberechtigten unterschieden werden. In Hamburg und Bremen bilden alle bei einer Versammlung anwesenden Mitglieder die Kammerversammlung. Das nächstwichtigere Entscheidungsgremium ist der Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten und einer unterschiedlichen Zahl von Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Kammerversammlung gewählt - nur in Hamburg per Briefwahl von allen Kammermitgliedern. In den Kammern regeln die Satzung oder lange praktizierte Usancen, wie die Vorstandssitze auf die Berufsgruppen verteilt werden. Neben der Verteilung auf Angestellte und Selbstständige kann dabei auch die Beteiligung von Krankenhausapothekern und von Apothekern aus Wissenschaft, Industrie und Verwaltung berücksichtigt werden. Diese Regeln sind recht unterschiedlich gestaltet, aber sie alle zielen darauf, dass die Interessen verschiedener Berufsgruppen repräsentiert werden. Dennoch galt es lange als eine Art ungeschriebenes Gesetz, dass Kammerpräsidenten stets Inhaber einer öffentlichen Apotheke waren. Doch das ist Vergangenheit. Der 73-jährige Dr. Günther Hanke, Kammerpräsident in ­Baden-Württemberg, hat seine Apotheke bereits vor sieben Jahren geschlossen und arbeitet seitdem in seiner eigenen Firma Alpha-Pharma-Service als Berater für pharmazeutische Hersteller. Präsident der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern ist Dr. Dr. Georg Engel, der eine Krankenhausapotheke leitet, und Präsident der Apotheker­kammer Nordrhein ist der Industrieapotheker Dr. Armin Hoffmann.

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„Mit einer Stimme sprechen!“ – das oberste Ziel der Standespolitik erfordert ein komplexes Organisationssystem und ist nicht unumstritten.

Verbände: Aufgaben und Struktur

Die Apothekerverbände sind dagegen klassische Unternehmerverbände mit freiwilliger Mitgliedschaft. Mitglieder können nur Apothekeninhaber sein und es geht um deren Interessen. Die Apothekerverbände vertreten ihre Mitglieder gegenüber der Politik, Medien, anderen Berufsgruppen und Krankenkassen. Eine zentrale Aufgabe ist das Vertrags­management. Die Apothekerverbände schließen für ihre Mitglieder Verträge mit den Krankenkassen auf Landesebene und helfen bei der Umsetzung. Das betrifft beispielsweise Einsprüche bei Retaxationen und die Unterstützung bei Genehmigungen für Hilfsmittel. Außerdem bieten die Verbände Fortbildungen und Beratungen bei rechtlichen Problemen. Einige Verbände haben wirtschaftende Tochtergesellschaften, die ausgewählte Waren anbieten, beispielsweise Hilfsmittel oder Teststreifen. Außer in Nordrhein und Sachsen sind die Mitglieder der Apothekerverbände zudem automatisch Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA), der mit der Apothekengewerkschaft Adexa Tarifverträge für Apothekenmitarbeiter vereinbart.

Einige Apothekerverbände haben gewählte Delegiertenversammlungen, in anderen Verbänden bilden alle anwesenden Mitglieder die Mitgliederversammlung. Außerdem haben alle Verbände einen Vorstand mit einem Vorsitzenden oder Präsidenten und einem oder zwei Stellvertretern sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Meist sind etwa 90 Prozent oder mehr der Apothekeninhaber im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet Mitglieder des Verbandes. Doch leiden alle Verbände unter sinkenden Mitgliederzahlen. Denn wegen der Filialisierung geht die Zahl der Apothekeninhaber stärker zurück als die Zahl der Apotheken. Trotz der Begrenzung auf Apothekeninhaber sind die Interessen innerhalb der Verbände keineswegs homogen. Denn dort kommen ­Inhaber von Einzelapotheken und Filialverbünden, von Versandapotheken, von Apotheken mit umfangreicher Spezialversorgung und von Apotheken mit ganz unterschiedlichem Versorgungsumfeld zusammen.

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Die ABDA muss das Interessenspektrum von 34 Apothekerkammern und -verbänden verbinden. Dies geschieht mit der Bundesapothekerkammer und dem Deutschen Apothekerverband. Hier das Eingangsschild am ehemaligen Apothekerhaus, dem Mendelssohn-Palais in der Berliner Jägerstraße.

Gemeinsam in der ABDA

Die 17 Apothekerkammern und 17 Apothekerverbände, die ihrerseits jeweils viele und teilweise divergierende Interessen verbinden müssen, bilden wiederum gemeinsam die ABDA als Spitzenorganisation aller Apotheker in Deutschland. Die ABDA muss ein noch breiteres Interessenspektrum verbinden. ABDA stand bis 1982 für die „Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker“, aber die frühere Abkürzung blieb als Name erhalten. Obwohl die Kammern und Verbände unmittelbar Mitglieder der ABDA sind, existieren im Zusammenhang mit der ABDA zwei weitere Organisationen. Die Verbände sind gemeinsam im Deutschen Apothekerverband (DAV) organisiert, die Kammern in der „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern“, die meist Bundesapothekerkammer (BAK) genannt wird.

Die Bundesapothekerkammer (BAK)

Die BAK ist selbst keine Kammer, weil Kammern auf Landesgesetzen beruhen, aber sie ist auch kein Verein. Gemäß § 2 BAK-Satzung sorgt die BAK für den Informationsaustausch zwischen den Kammern, unterstützt sie und verhandelt bei bundesweit relevanten Themen mit den zuständigen Institutionen. Die Organe der BAK sind der Geschäfts­führende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Alle mit der Leitung und Vertretung der BAK verbundenen laufenden Geschäfte gehören zum Aufgabenkreis des Geschäftsführenden Vorstands. Der mindestens zweimal jährlich tagende Vorstand „berät und entscheidet in allen berufspolitischen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die Mitgliederversammlung anders entscheidet“, heißt es in § 5b BAK-Satzung. Herausragende Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl des Geschäftsführenden Vorstands.

Wahl des Geschäftsführenden BAK-Vorstands

Eine solche Wahl ist für den 26. November angesetzt, an dem diese Ausgabe der DAZ erscheint. Zur Mitgliederversammlung gehören jeweils höchstens vier Vertreter der Mitgliedskammern, von denen einer nicht-selbstständiger Apotheker sein soll. Bei Abstimmungen richtet sich die Stimmenverteilung nach der Zahl der Apotheker, die zu den jeweiligen Kammern gehören. Jede Kammer hat zehn Grundstimmen und zusätzlich eine weitere Stimme für je 350 Mitgliedsapotheker. Angebrochene 350 Mitglieder werden voll gewertet, sofern es mehr als 175 sind.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Beisitzern. Dabei sind nur Mitglieder der Vorstände der Mitgliedskammern wählbar. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands müssen nicht-selbstständige Apotheker sein. Die Präsidenten der Mitgliedskammern und die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands bilden gemeinsam den Vorstand. Die BAK-Mitgliederversammlung wählt daher nur den Geschäftsführenden Vorstand. BAK-Präsident war bisher der kürzlich verstorbene Dr. Andreas Kiefer. Der bisherige BAK-Vizepräsident Thomas Benkert (Präsident der Bayerischen Landesapo­thekerkammer) ist nun einziger Kandidat für das Präsidentenamt. Als BAK-Vizepräsidentin kandidieren Ursula Funke und Dr. Kerstin Kemmritz (Präsidentinnen der Apothekerkammern Hessen und Berlin). Funke war bisher Beisitzerin neben Dr. Dr. Georg Engel (Präsident der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern) und Dr. Hannes Müller (Vorstandsmitglied der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, angestellter Apotheker). Engel und Müller kandidieren erneut als Beisitzer, außerdem Dr. Armin Hoffmann und Kai-Peter Siemsen (Präsidenten der Apothekerkammern Nordrhein und Hamburg). Durch die Kandidatur von Hoffmann gibt es drei angestellte Bewerber (Engel, Hoffmann und Müller) und damit eine Auswahl. Zwei von ihnen müssen gewählt werden, um der Satzung zu genügen (siehe oben). Bis zum Redaktionsschluss dieser DAZ ist offen, ob die unter­legene Bewerberin um das Vizepräsidentenamt als Besitzerin kandidiert.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV)

Der DAV ist ebenso wie seine Mitgliedsvereine im Vereinsregister eingetragen. Gemäß § 2 DAV-Satzung bezweckt er die „Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Apothekerschaft, insbesondere der öffentlichen Apotheken“. Obwohl der DAV „nur“ ein privatrechtlicher Verein ist, hat der Gesetzgeber ihm in zwei Gesetzen Aufgaben übertragen. Er ist die „für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker“ gemäß § 129 Abs. 2 SGB V, die mit dem GKV-Spitzenverband den Rahmenvertrag für die Arzneimittelbelieferung aushandelt. Außerdem schließt der DAV Verträge mit den bundesweit tätigen Krankenkassen ab. Der zweite gesetzliche Auftrag ergibt sich aus den §§ 18 ff. ApoG. Daraufhin hat der DAV den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) eingerichtet und verwaltet diesen. Organe des DAV sind der Geschäftsführende Vorstand, der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Vertragsausschuss. Der Geschäftsführende Vorstand übernimmt die mit der Leitung und Vertretung des DAV verbundenen Geschäfte und er allein leitet den NNF. Der Vorstand ist für alle politischen und organisatorischen Fragen des DAV zuständig, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung oder ausschließlich der Geschäftsführende Vorstand zuständig sind. Die wichtigsten Entscheidungen trifft die Mitgliederversammlung. Dazu gehört auch die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes.

Wahl des Geschäftsführenden DAV-Vorstands

Eine solche Wahl ist für den 2. Dezember vorgesehen. Die Mitgliederversammlung besteht aus höchstens fünf Vertretern pro Mitgliedsverein. Bei Abstimmungen hat jeder Mitgliedsverein zwei Grundstimmen und je eine weitere Stimme pro 100 Mitgliedsapotheken. Dabei werden angebrochene 100 Apotheken als 100 gezählt, sofern es mehr als 50 sind. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der amtierende DAV-Vorsitzende Fritz Becker (Präsident des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg) kandidiert nicht wieder. Einziger Kandidat für seine Nachfolge ist der bisherige Beisitzer Thomas Dittrich (Vorsitzender des Sächsischen Landesapothekerverbandes). Der amtierende stellvertretende Vorsitzende Dr. Hans-Peter Hubmann (Vorsitzender des Bayerischen Landesapothekerverbandes) ist zugleich der einzige Kandidat für dieses Amt. Weitere Beisitzer neben Dittrich sind bisher Stefan Fink und Berend Groeneveld (Vorsitzende der Apothekerverbände Thüringen und Niedersachsen), die beide erneut kandieren. Außerdem bewirbt sich Anke Rüdinger (Vorsitzende des Berliner Apothekervereins) um einen Sitz im Geschäftsführenden Vorstand des DAV, nachdem sie von mehreren Verbänden vorgeschlagen wurde. Für dieses Gremium gibt es damit genauso viele Bewerber wie Posten und damit keine Auswahl.

Aufgaben der ABDA

Während einige spezielle Aufgaben der BAK oder dem DAV zugeordnet werden können, ist die ABDA für die allgemeine Interessenvertretung der Apotheker zuständig. Gemäß § 1 ABDA-Satzung bezweckt die ABDA „die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen“ der Mitgliedskammern und -verbände. Die Aufgabenverteilung ist mitunter schwierig nachzuvollziehen, weil die Mitglieder der zuständigen Gremien teilweise identisch sind. Die ABDA-Satzung sieht teilweise sogar ausdrücklich vor, dass die ABDA-Gremien aus Vertretern der Organe der BAK und des DAV gebildet werden. Außerdem wird die Arbeit auf der hauptamtlichen Ebene von einer gemeinsamen Geschäftsstelle mit gemeinsamen Geschäftsführern wahrgenommen.

Organe der ABDA und Wahlen

Die Organe der ABDA sind die Mitgliederversammlung, die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker, die als Deutscher Apothekertag bekannt ist, der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, das in allen wichtigen Fragen entscheidet. Die Hauptversammlung dient gemäß § 4 ABDA-Satzung „der berufspolitischen Willensbildung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker“. Ihre Beschlüsse sind für die ABDA verpflichtend, soweit nicht gemäß § 3 Abs. 2 ABDA-Satzung ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig ist. Diese ausschließliche Zuständigkeit betrifft insbesondere die Satzung, die Geschäftsordnungen, die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes, dessen Entlastung und den Haushalt. Der Gesamtvorstand beschließt insbesondere die Ziele und Richtlinien der verbandspolitischen Arbeit. Der Geschäftsführende Vorstand führt – wie der Name sagt – die Geschäfte der ABDA und bedient sich dabei der Geschäftsstelle.

Bei dieser Aufgabenverteilung zeigt sich die Struktur der ABDA als Verband der Verbände. Die Wahlen der maßgeblichen Gremien und die Haushaltsverantwortung liegen in den Händen der Mitgliederversammlung, die durch die Spitzen der Kammern und Verbände geprägt wird. Die Apotheker „der Basis“ können die maßgeblichen Entscheidungen an dieser Stelle nur indirekt über die Kammern und Verbände beeinflussen. Darüber wurde schon bei vielen Deutschen Apothekertagen diskutiert. Als formal zwingende Begründung wurde stets die Struktur der ABDA angeführt. Dennoch bleibt die politische Frage, ob mehr direkte Einflussmöglichkeiten sinnvoll sind. Für das alltägliche Geschäft wäre dies sicher schwierig, aber es wurde mehrfach vorgeschlagen, den ABDA-Präsidenten direkt durch die Hauptversammlung wählen zu lassen.

Für die nächste Wahl am 9. Dezember gelten jedoch die etablierten Regeln. Die Mitgliederversammlung wird die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands wählen. Die Mitgliederversammlung besteht aus vier Teilnehmern pro Mitgliedsorganisation einschließlich des Geschäftsführers. ­Jeder Kammerbezirk hat sechs Grundstimmen und eine weitere Stimme je angebrochene 100 Apotheker im Kammerbezirk. Angebrochene 100 Personen zählen dabei als volle 100, sofern es über 50 sind. Soweit die Kammer und der Verband des jeweiligen Bezirks keine einvernehmliche Regelung über die Aufteilung ihrer Stimmen getroffen haben, werden sie nach einer Klausel zur Aufteilung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 11 Abs. 4 ABDA-Satzung geteilt. Zum Geschäftsführenden Vorstand der ABDA gehören der Präsident, der Vizepräsident und ein Vorstandsmitglied, das nicht selbstständig in einer öffentlichen Apotheke tätig ist. Wenn der Präsident den Apothekerkammern zuzuordnen ist, muss der Vizepräsident aus dem Bereich der Apothekerverbände stammen und umgekehrt, heißt es in § 6 Abs. 2 Satz 2 ­ABDA-Satzung. Außerdem sollen die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes dem Vorstand einer Mitgliedsorganisation angehören. Weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der ABDA sind die Mitglieder der Geschäftsführenden Vorstände der BAK und des DAV. Mitglieder des Gesamtvorstandes der ABDA sind die Präsidenten der Apothekerkammern und die Vorsitzenden der Apothekerverbände sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der ABDA.

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Die ABDA-Wahlen sollen 2020 erstmals in einer Mischform aus Präsenz- und Onlinewahl stattfinden.

Damit ergeben sich die meisten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der ABDA aus den Wahlen bei der BAK und beim DAV am 26. November und am 2. Dezember. Am 9. Dezember sind nur drei Positionen zu besetzen. Der bisherige ABDA-Präsident Friedemann Schmidt (Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer) kandidiert nicht mehr. Einzige Kandidatin für seine Nachfolge ist Gabriele Regina Overwiening (Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe). Der amtierende ABDA-Vizepräsident ­Mathias Arnold (Vorsitzender des Apothekerverbandes Sachsen-Anhalt) ist zugleich einziger Kandidat für dieses Amt. Als Apothekenmitarbeiterin gehört bisher Cynthia Milz (Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer) zum Geschäftsführenden Vorstand. Sie kandidiert erneut für diese Position. Gegen sie tritt Silke Laubscher (Vizepräsidentin der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg) als weitere Kandidatin an. Alle Angaben zu den Kandidaturen in diesem Beitrag beziehen sich auf den Informationsstand von Mitte November. Möglicherweise ergeben sich noch kurzfristige Änderungen. Alle Wahlen sollen diesmal in einer Mischform aus Präsenz- und Onlinewahl stattfinden. |

Autor

Dr. Thomas Müller-Bohn

Apotheker und Dipl.-Kaufmann, auswärtiges Mitglied der Redaktion der Deutschen Apotheker Zeitung

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