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DAZ aktuell
Das E-Rezept weitergedacht
Referentenentwurf aus dem BMG
Für Apotheken wichtig sind vor allem die Pläne im Hinblick auf das E-Rezept. Nachdem bereits mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) bestimmt wurde, dass es im Januar 2022 mit der grundsätzlichen E-Rezeptpflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel losgeht, sollen die bisherigen Ausnahmen für T- und BtM-Rezepte zum 1. Januar 2023 fallen. Wie auch bei sonstigen Rx-Arzneimitteln gilt auch bei T-Rezepten: Die E-Rezept-Pflicht gilt nicht, wenn die Ausstellung „aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist“. Bei BtM-Rezepten gehen die Ausnahmen sogar noch weiter, ein „Einzelfall“ ist hier nicht erforderlich, und auf Papier sind überdies Notfall-Rezepte nach § 8 Abs. 6 BtMVV möglich.
Darüber hinaus sollen Versicherte ihre E-Rezepte in der Apotheke künftig auch personenbezogen mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder der „adäquaten digitalen Identität“ (diese müssen die Kassen ihren Versicherten auf deren Verlangen ab 2023 ergänzend zur eGK zur Verfügung stellen) abrufen lassen können. Die entsprechenden Voraussetzungen soll die Gematik bis zum 30. Juni 2021 schaffen. „Dies führt zu einem erhöhten Komfort, falls Versicherte sehr viele Verordnungen einlösen müssen oder der 2D-Code der Verordnung nicht lesbar ist“, heißt es in der Begründung. Weitere Einzelheiten zum Entwurf finden Sie in der nächsten Ausgabe der Apotheker Zeitung (AZ). |
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